Steuerpolitik - Gerechtere Besteuerung von Kapitaleinkommen und Erwerbseinkommen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

209 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

209 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge eine gerechtere Besteuerung von Kapitaleinkommen und von Erwerbseinkommen beschließen, konkret zum einen die Besteuerung der unterschiedlichen Einkommensarten angleichen und zum anderen den Spitzensteuersatz anheben.

Begründung

Die individuelle ökonomische Leistungsfähigkeit des zu Besteuernden soll seinen Beitrag zur Staatsfinanzierung bestimmen, so dass im Ergebnis eine Steuergerechtigkeit erzielt wird. Anders formuliert: Je höher das Einkommen, desto höher sollte die Steuer ausfallen, und zwar grundsätzlich ohne Unterscheidung nach der Einkommensart.Während Erwerbseinkommen linear progressiv mit bis zu 45% besteuert werden, ist die Versteuerung von Kapitaleinkommen mit einer Einheitssteuer von 25% aber zumeist abgegolten. Lohn-, Gehalts- und Rentenempfänger werden somit stärker mit der Staatsfinanzierung belastet als Kapitalanleger und Investoren. Die niedrigere Besteuerung von Kapitaleinkommen wird dabei zumeist mit zwei Argumenten gerechtfertigt: Zum einen könnten Kapitaleinkommen leicht international verlagert werden, daher müssten die Steuersätze für Kapitaleinkommen niedrig sein, um Investitionen anzuziehen. Tatsächlich ist Deutschlands Wirtschaft vergleichsweise erfolgreich, es mangelt ihr daher nicht an Investitionsbereitschaft. Maßgeblich sind dabei Standortvorteile wie Expertise und Qualifikation etc., eher nachrangig ist die Besteuerung. Zum anderen würden Kapitaleinkommen zu einem gewissen Teil einen Ausgleich für die Wertverluste des Vermögens durch Inflation darstellen. Diese Teile erhöhten insofern nicht die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, würden aber dennoch Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage, so dass diese Ungerechtigkeit durch einen niedrigeren Steuersatz ausgeglichen wird. Tatsächlich unterliegt über die Jahre nicht nur Vermögen einem Wertverlust, im übertragenen und zugleich sarkastischen Sinne gilt dies mit zunehmendem Alter bedingt auch für Arbeitnehmer, was dort unberücksichtigt bleibt. Selbst wenn man dem Inflationsargument auf Kapitalvermögen folgen wollte, erscheint der Steuervorteil angesichts der langjährig niedrigen Inflationsraten unangemessen hoch. Die beiden genannten Argumente schlagen insofern fehl. Im Ergebnis verletzt die unterschiedliche Besteuerung das Gebot der horizontalen Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher gleich hoher Einkommen gleich zu besteuern sind. Von daher sollte die Besteuerung der unterschiedlichen Einkommensarten angeglichen werden.Hinsichtlich der vertikalen Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher unterschiedlich hoher Einkommen unterschiedlich zu besteuern sind, ist es grundsätzlich angemessen, dass Einkommen - im Fall aus Erwerb - linear progressiv ansteigend besteuert werden, und dass Bezieher niedriger Einkommen unterhalb des Existenzminimums dabei besonders geschützt werden. Unangemessen und nicht nachvollziehbar ist es in diesem Sinne hingegen, die Bezieher hoher Einkommen ab rund 250 TEUR ebenfalls zu schützen, in dem die Steuerlast bei einem Spitzensteuersatz von 45% begrenzt wird. Der vertikalen Steuergerechtigkeit wegen sollte der Spitzensteuersatz daher angehoben werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.03.2013
Sammlung endet: 16.05.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6101-049699 Steuerpolitik

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung der Besteuerung von Einkünften aus
    Kapitalvermögen sowie eine Anhebung des Spitzensteuersatzes gefordert.

    Zur Begründung wird darauf Bezug genommen, dass die individuelle ökonomische
    Leistungsfähigkeit des zu Besteuernden dessen Beitrag zur Staatsfinanzierung
    bestimmen solle. Daher sei es geboten, dass die Steuer umso höher ausfalle, je
    höher das betreffende Einkommen sei. Dabei solle grundsätzlich keine
    Unterscheidung nach der Einkommensart getroffen werden.

    Nach der gegenwärtigen Regelung würden Erwerbseinkommen linear progressiv mit
    bis zu 45% besteuert. Die Kapitaleinkommen hingegen würden mit einer
    Einheitsteuer in Höhe von 25% abgegolten. Damit würden Lohn- Gehalts- und
    Rentenempfänger stärker zur Staatsfinanzierung herangezogen als Kapitalanleger
    und Investoren. Im Ergebnis verletze die unterschiedliche Besteuerung das Gebot
    der horizontalen Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher gleich hoher Einkommen
    gleich zu besteuern sind. Vor diesem Hintergrund sei die gegenwärtig vorliegende
    unterschiedliche Besteuerung unterschiedlicher Einkommensarten aufzugeben.

    Auch mit Blick auf die vertikale Steuergerechtigkeit, nach der Bezieher
    unterschiedlich hoher Einkommen unterschiedlich zu besteuern seien, sei es
    grundsätzlich angemessen, dass Einkommen aus Erwerbstätigkeit linear progressiv
    ansteigend besteuert würden und dass Bezieher niedriger Einkommen unterhalb des
    Existenzminimums dabei besonders geschützt würden. Unangemessen und nicht
    nachvollziehbar sei es in diesem Sinne, dass Bezieher hoher Einkommen ab rund
    250.000 Euro dadurch geschützt würden, dass die Steuerlast bei einem Spitzensatz
    von 45% begrenzt werde.
    Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    worden. Es gingen 209 Mitzeichnungen sowie 32 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
    Auffassung zu der vorliegenden Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
    Bundesregierung genannten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:

    Grundlegend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
    Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen
    Leistungsfähigkeit (Artikel 3 Grundgesetz – GG) basiert. Danach muss sich die
    Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer an der individuellen finanziellen
    Leistungsfähigkeit orientieren. Das im Einkommensteuerrecht geltende System der
    progressiven Besteuerung sorgt auf dieser Grundlage dafür, dass Menschen mit
    einem niedrigen Einkommen steuerlich weniger belastet werden. Wer mehr verdient,
    muss einen größeren Teil seines Einkommens an den Fiskus abführen als derjenige,
    er über geringere Einkünfte verfügt.

    Diese Zusammenhänge werden auch durch den progressiv gestalteten Tarifverlauf
    im Einkommensteuertarif deutlich, denn der Steuersatz steigt mit zunehmendem
    Einkommen. Der Steuersatz für besonders hohe Einkommen beträgt ab einem zu
    versteuernden Einkommen von 250.731 Euro für Ledige bzw. 501.462 Euro für
    Verheiratete 45%. Hinzu treten der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
    Auf diese Weise bringen die einkommensstärksten 10% der Steuerzahler einen
    Anteil von mehr als 54% des Einkommensteueraufkommens und tragen damit schon
    heute überproportional zum Steueraufkommen bei (vergleiche Datensammlung zur
    Steuerpolitik 2013, Seite 24).

    Angesichts dessen äußert der Petitionsausschuss die Überzeugung, dass die
    gegenwärtige Regelung einer gleichheitsgerechten Besteuerung Rechnung trägt. Im
    internationalen Vergleich der Spitzensteuersätze ist Deutschland bereits im oberen
    Mittelfeld angesiedelt (Vergleiche Broschüre "Die wichtigsten Steuern im
    internationalen Vergleich 2013", Übersicht 7/Grafik 5). Eine Erhöhung des
    Spitzensteuersatzes würde die Wettbewerbs- und Investitionsfähigkeit deutscher
    Unternehmen sowie die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland
    gefährden.
    Mit Blick auf das bezüglich der Abgeltungsteuer vorgelegte Petitum kann nach
    Überzeugung des Petitionsausschusses die gegenwärtige Regelung dem Gebot der
    horizontalen Steuergerechtigkeit ebenfalls Rechnung tragen. Die abgeltende
    Besteuerung der Kapitaleinkünfte stellt nämlich sicher, dass Kapitaleinkünfte nicht
    mehr nur dann besteuert werden, wenn sie der Steuerpflichtige in seiner Erklärung
    angibt. Vielmehr führt diese insoweit zu einer umfassenden Besteuerung. Sie dient
    damit der Durchsetzung materiellen Rechts und trägt dem verfassungsrechtlichen
    Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung Rechnung. Die Besteuerung der
    Kapitaleinkünfte an der Quelle mit dem Abgeltungsteuersatz unterliegt nach der
    Rechtsprechung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des
    Bundesfinanzhofs -BFH - vom 29.04.2014 - VIII R 9/13; Juris Randnummer 24 -
    unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
    27.06.1991, BVerfGE 84, 239 [282f.]). Trotz des abgeltenden Charakters bedeutet
    die Abgeltungsteuer keinen Verzicht auf eine Besteuerung nach der individuellen
    Leistungsfähigkeit. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25%, besteht
    für Steuerpflichtige nach § 32e Abs. 6 EStG die Möglichkeit, die Besteuerung der
    Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem persönlichen Steuersatz zu beantragen.

    Die genannten Regelungen machen nach Auffassung des Petitionsausschusses
    deutlich, dass bereits hierdurch die Besserverdienenden durch die Einkommensteuer
    in deutlich stärkerem Maße zur Finanzierung der Staatsausgaben herangezogen
    werden als die Masse der Steuerzahler.

    Der Petitionsausschuss hat zu dem vorgetragenen Anliegen den Finanzausschuss
    um eine Stellungnahme nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages (GO-BT) gebeten. Der Finanzausschuss hat die Eingabe in seinen
    Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes
    zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
    Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze" (Bundestags-Drucksachen
    18/5920, 18/6290), zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines
    Gesetzes zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den
    zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
    Finanzkonten" (Bundestags-Drucksache 18/5919) sowie zu den Fraktionsanträgen
    auf Bundestags-Drucksache 18/2014, 18/6064 und 18/6065 einbezogen. Mit den
    Voten des Finanzausschusses zu diesen Vorlagen wurde dem Petitum nicht
    entsprochen.
    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung
    zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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