Steuerpolitik - Steuerfreibetrag für Abfindungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

128 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

128 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge beschließen, das für Abfindungen wieder ein Steuerfreibetrag wie bis zum 2005 eingeführt wird.

Begründung

Bis zum Jahre 2005 gab es für Abfindungen einen Steuerfreibetrag von 9.000 Euro. Dieser Freibetrag sollte wieder eingeführt werden. Ein Arbeiter oder Angestellter der seinen Arbeitsplatz unverschuldet verliert und noch das Glück hat, von seinem Arbeitgeber eine Abfindung zu bekommen, sollte einen angemessenen Freibetrag bekommen. Der Freibetrag von 9.000 Euro ist auch noch zu gering. Politiker haben für Werbungskosten einen Pauschbetrag von jährlich über 45.000 Euro. Den Arbeitern und Angestellten gewährt man gerade 920 Euro. Hier wird das Grundgesetz und das Antidiskriminierungsgesetz missachtet. Ein Freibetrag von 45.000 Euro für Abfindungen wäre das Mindeste. Die Besteuerung mit dem ermäßigtem Steuersatz (Fünftelungsregelung) ist nicht ausreichend. Die Bundesregierung bereichert sich auch noch an den Ärmsten um sich so Ihren Luxus wie tolle Dienstwagen und eine Luxusflotte von Flugzeugen zu kaufen. Im Juli 2008 wurde die Erneuerung der Flugzeuge für 1,3 Milliarden beschlossen. Die Bundesregierung beschafft das z.B. vier extravagante Zwölf-Sitzer vom Typ Global 5000 auch "Bugatti der Lüfte" genannt. Bei der derzeitigen Haushaltslage ist das unverantwortlich gegenüber den Steuerzahlern und ganz besonders bei solchen Steuerzahlern die ihren Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben. Die Verantwortung für den Verlust vieler Arbeitsplätze liegt in nur wenigen Fällen bei den Arbeitgebern. Die Randbedingung sowie wie der Bürokratismus, überhöhte Steuern und Sozialabgaben sind oft der Grund, warum Firmen den Standort Deutschland immer mehr aufgeben. Beamte beteiligen sich nicht an den Sozialabgaben für Renten und Arbeitslosenversicherung, haben aber eine lebenslange Garantie für ihren Arbeitsplatz egal was sie machen. Sie können sogar das Grundgesetz unterlaufen wie z.B. bei der Streichung der Pendlerpauschale. Es gibt keine Konsequenzen für die Verantwortlichen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.12.2008
Sammlung endet: 03.02.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Volkhard Uetz

    Steuerpolitik Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung Mit der Petition soll die Wiedereinführung des Steuerfreibetrages für Abfindungen
    erreicht werden.

    Zu der öffentlichen Petition gingen 128 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Arbeitnehmer,
    die ihren Arbeitsplatz unverschuldet verlieren und eine Abfindung bekämen, für
    diesen Umstand auch noch bestraft werden würden. Politiker hätten für Werbungs-
    kosten einen Pauschbetrag von jährlich ca. 45.000 Euro, während man den Arbeit-
    nehmern gerade mal 920 Euro gewähre. Hier läge klar eine Missachtung des Grund-
    gesetzes und des Antidiskriminierungsgesetzes vor.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
    sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis: Aufgabe der Einkommensbesteuerung ist es, das dem Steuerpflichtigen zur Verfü-
    gung stehende Einkommen als Besteuerungsgrundlage heranzuziehen. Dafür ist als
    Grundlage die sich nach objektiven Gesichtspunkten ergebende wirtschaftliche
    Leistungsfähigkeit zu ermitteln, die sich aus der Summe der Einkünfte der einzelnen
    Einkunftsarten ergibt.

    Gemäß § 19 Absatz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegt bei den Einkünften
    aus nichtselbstständiger Arbeit der für eine Beschäftigung gezahlte Arbeitslohn der
    Besteuerung. Hierzu rechnen grundsätzlich sämtliche Gegenleistungen des Ar-
    beitgebers für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, also neben dem
    monatlichen Arbeitslohn und geldwerten Vorteilen auch eine Entlassungsabfindung.
    Ihre steuerliche Erfassung ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass der
    bei Fortbestand des Dienstverhältnisses gezahlte Arbeitslohn ebenso steuerpflichtig
    wäre.

    Um eine auf Grund des progressiven Einkommenssteuertarifs zu starke steuerliche
    Belastung von Entlassungsabfindungen zu vermeiden, kann nach § 34 EStG eine
    ermäßigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften in Betracht kommen. Die
    danach anzuwendende Progressionsmilderung soll insbesondere Härten abfedern,
    wenn laufend bezogene Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielba-
    ren Einkünften in einem Veranlagungszeitraum zusammentreffen mit der Folge, dass
    dadurch Einkünfte von der Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher
    besteuert werden, ohne dass die Leistungsfähigkeit nachhaltig erhöht wird.

    Soweit der Petent die Kostenpauschale für Mitglieder des Deutschen Bundestages
    kritisiert stellt der Petitionsausschuss fest, dass Abgeordnete nach Artikel 48 Abs. 3
    des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch auf eine angemessene, die Unabhängig-
    keit sichernde Entschädigung haben. Dieser Anspruch beinhaltet neben der Abge-
    ordnetenentschädigung auch die Erstattung des mandatsbezogenen Aufwandes. Ein
    Mitglied des Deutschen Bundestages erhält deshalb zur Abgeltung seiner
    Aufwendungen, die durch das Mandat veranlasst sind, nach § 12 Abge-
    ordnetengesetz (AbgG) eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Die Kostenpauschale nach § 12 Abs. 2 AbgG ist vom Gesetzgeber bewusst als
    nachweisfreie Gesamtpauschale ausgestaltet worden. Er ging davon aus, dass eine
    am Durchschnittsaufwand orientierte Betrachtungsweise und eine Ausgestaltung der
    Kostenpauschale als Gesamtpauschale - und nicht eine Aufsplittung in weitere
    Teilpauschalen - den unterschiedlichen Aufgaben- und Ausgabenschwerpunkten der
    Abgeordneten am ehesten Rechnung trage. Diese Überlegung erfolgte auch vor dem
    Hintergrund dessen, dass bei den Abgeordneten die einzelnen in dem Pauschbetrag
    erfassten Aufwendungen in ganz unterschiedlicher Zusammensetzung anfallen. Eine
    Kostenerstattung
    gegen
    Einzelnachweis
    würde
    hingegen
    einen
    hohen
    Verwaltungsaufwand mit beträchtlichen sachlichen und personellen Folgekosten
    verursachen.

    Abgeordnete haben - anders als die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen -
    zwei Arbeitsplätze: einen am Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin und einen im
    Wahlkreis. Die steuerliche Kostenpauschale dient insbesondere zum Ausgleich von
    Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros, von Mehraufwen-
    dungen am Sitz des Bundestages sowie für Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des
    Mandats. Weiterhin werden weitere mandatsbedingte Kosten (Repräsentationen,
    Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.) mit der Kostenpauschale abgedeckt. Kosten,
    die über die Pauschale hinaus in Ausübung des Mandats entstehen, können nicht als
    steuerliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass die Kostenpauschale Gegenstand von
    drei Finanzstreitverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) war, in denen die Über-
    tragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf die Kläger gefordert wurde. Im
    Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008 hat der BFH am
    2. Oktober 2008 die Revisionen der Kläger zurückgewiesen (Urteile vom
    11. September 2008, VI R 63/04, VI R 81/04 und VI R 13/06). Der BFH hat keine
    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber anderen Berufsgruppen gesehen.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen
    Anlass für ein parlamentarisches Tätigwerden zu erkennen. Er empfiehlt deshalb,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    kann.

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