130 signatures
La pétition n'est pas acceptée.
Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.
La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Handwerker gesetzlich zu verpflichten, ihren privaten Auftraggebern eine nach den Vorschriften des §35a EStG differenzierte Rechnung zu erstellen.
Raison
§35a EStG in Verbindung mit den Anwendungsvorschriften des BMF besagt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt des Einkommensteuerpflichtigen nur dann steuerlich wirksam anerkannt werden, wenn vom Handwerker eine nach Arbeits-, Material-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgeschlüsselte Rechnung vorgelegt wird. Es kommt vor, dass der Handwerker sich aus Verärgerung/Rache z.B. wegen vieler notwendiger Nachbesserungen weigert, diese Aufschlüsselung vorzunehmen.Der Steuerpflichtige hat trotz Nachweis der Überweisung der Rechnungsbeträge und einer aus eigenen Aufzeichnungen vorgenommenen ersatzweisen Berechnung der im seinem Haushalt erbrachten Leistungsstunden und deren Kosten aus anderen vergleichbaren Rechnungen, trotz vom Finanzbeamten bestätigter Glaubhaftigkeit und Plausibilität keine Chance einer steuerlichen Anerkennung: "kein Ermessensspielraum"! Der Steuerpflichtige ist gesetzlich gezwungen, der Handwerker nicht!! Es kann sich dabei u.U. um mehrere hundert Euro Steuerersparnis handeln.Ich sehe darin eine Gesetzeslücke. Die Absicht des §35a EStG, die Schwarzarbeit einzudämmen, wird durch die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, die Kosten ersatzweise zu berechnen, in meinen Augen nicht verringert.
Lien vers la pétition
Fiche détachable avec code QR
télécharger (PDF)détails de la pétition
Pétition lancée:
12/10/2013
Fin de la pétition:
23/11/2013
Région:
Allemagne
Catégorie:
Actualités
-
Pet 2-17-08-610-056923 Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Die Petentin fordert, dass Handwerker verpflichtet werden, eine differenzierte
Rechnung mit Arbeits-, Material-, Fahrt- und Maschinenkosten für den Kunden zu
erstellen (§ 35a Einkommensteuergesetz).
Zur Begründung wird ausgeführt, § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in
Verbindung mit den Anwendungsvorschriften des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) besage, dass Handwerkerleistungen im Haushalt des
Einkommensteuerpflichtigen nur dann steuerlich wirksam anerkannt... plus loin
Débat
Pas encore un argument CONTRA.