Educaţie

Stoppt §62a! - Keine Einführung eines Ordnungsrechts an Hochschulen in Baden-Württemberg

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Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
152 135 in Baden-Württemberg

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

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  1. A început 2020
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat

Die LaStuVe genauso wie das Referat für Hochschulpolitik der Universität Konstanz lehnen die Einführung des vorgeschlagenen § 62 a Absatz 1-3 vehement ab und fordern diesen zurückzunehmen.

In diesem Paragrafen wird eine Regelung getroffen, die den Rektoraten bei sog. Ordnungsverstößen von Studenten und Studentinnen das Recht der Verhängung einer Reihe an Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Zwangsexmatrikulation zuspricht. Ein solches Ordnungsrecht wurde 2005 abgeschafft.

Dies wird sehr kritisch betrachtet, da neben sexueller Belästigung und der Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat auch ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen Anordnungen im Rahmen des Hausrechts ein Ordnungsverstoß sein kann. Dazu sollen sowohl Störungen des Betriebsablaufes als auch die Behinderung von Hochschulangehörigen gehören.

motive

Hiermit tut sich eine archaische Justizinstanz bei den Hochschulleitungen auf. Eine solche Gerichtsbarkeit hatte man gehofft, vor einem halben Jahrhundert überwunden zu haben.

Würde dieser Paragraf so eingeführt, so wäre dies ein historischer Rückschritt der Bürgerrechte aller Studenten Baden-Württembergs und eine Einladung zur Willkürjustiz an Hochschulen.

Die Regelung stellt eine Aushebelung des der Gewaltenteilung dar. Hochschulleitungen würden als Kläger unmittelbar auch zu Richtern werden.

Die Auslegung dieser schwammig formulierten Regelungen nach Gutdünken der Hochschulleitungen würde wie ein Damokles-Schwert über Studierenden schweben. Damit würde studentisches Engagement und Protest, der Arbeitskampf und de- mokratische Teilhabe am Hochschulgeschehen über Gebühr eingeschränkt. Mit der Wiedereinführung eines solchen Ordnungsrechts können Straftaten weder verhindert, noch die Aufklärung von solchen verbessert werden.

Darüber hinaus besteht die Gefahr der Entpolitisierung unserer Hochschulen, da legitimer Protest an der Hochschule hart sanktioniert werden könnte. Außerdem könnten die schwammigen Formulierungen innerhalb des neuen Paragraphen dazu führen, dass die betriebliche Organisierung von Studierenden an den Hochschulen erheblich beeinträchtigt wird.

Es darf keine archaische, hochschulinterne Paralleljustiz geschaffen werden!

Wir halten diese Neuregelung für unnötig, rückschrittlich und autoritär und fordern daher diese zurückzunehmen.

Sollte dennoch daran festgehalten werden, fordern wir, dass § 62 a Absatz 1 Nr. 1 gestrichen wird und, dass die Zustimmung der Studentenschaft zur Voraussetzung für die Feststellung eines Ordnungsverstoßes nach den (jetzigen) § 62 a Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird.

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