Область : Німеччина
Громадянські права

Stoppt Union-Busting und Jobverlust - Rettet die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz!

Петиція адресована
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
55 53 в Німеччина
0% від 50 000 для кворуму
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  1. Розпочато червня 2023
  2. Досі збір > 2 тижнів
  3. Подання
  4. Діалог із одержувачем
  5. Рішення

Я погоджуюся, що мої дані будуть зберігатися . Я вирішую, хто може бачити мою підтримку. Я можу відкликати цю згоду в будь-який час .

 

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte zwar die Kündigung eines Kurierfahrers des Flink-Schnelllieferdienstes für ungültig. Aber es löste trotzdem das Arbeitsverhältnis wegen dessen Veröffentlichungen zur Betriebsratgründung auf, so dass der Fahrer seinen Job verlor [1].

Nicht nur in diesem Fall untergraben die Arbeitsgerichte die Meinungsfreiheit und machen sich auch zum verlängerten Arm des Union Busting. Generell sind von der höchst fragwürdigen Rechtsprechung immer mehr gekündigte Arbeitnehmer betroffen, u.a. auch Büroangestellte, Piloten, Projektleiter und akademische Mitarbeiter [2-5].

Der um sich greifende Missbrauch eines Ausnahmeparagraphen im Kündigungsschutzgesetz ist dringend mit allem Nachdruck vom Bundestag zu stoppen. Der Ausnahmeparagraph muss erheblich eingeschränkt oder abgeschafft werden!

мотиви

Arbeitsgerichte höhlen den Kündigungsschutz immer mehr aus. Trotz erfolgloser Kündigung durch den Arbeitgeber lösen sie das Arbeitsverhältnis auf, so dass der Arbeitsplatz verloren geht. Hierfür wird ein Ausnahmeparagraph des Kündigungsschutzgesetzes gegen insbesondere die Meinungsfreiheit und den Betriebsrat missbraucht.

Da dieser Paragraph (§ 9 Absatz 2 Satz 1 KSchG) keinerlei Beschränkungen umfasst, können die Arbeitsgerichte auf Antrag des Arbeitgebers eine relativ willkürliche Auflösungsentscheidung treffen, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer angeblich „den Betriebszwecken nicht dienlich“ sei.

Sogar wenn der Arbeitgeber selbst die Spannungen im Betrieb oder während des mündlichen Gerichtsprozesses provozierte, kann dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeuten. Es muss kein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen.

Eigentlich ist im Kündigungsschutzgesetz der Ausnahmeparagraph nur für seltene Fälle vorgesehen. Ein übliches Fallbeispiel sind grobe Beleidigungen der Vorgesetzten durch den gekündigten Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, welche künftig eine gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb nicht mehr erwarten ließen.

Jedoch wird der Paragraph inzwischen auch bei bereits geringfügigen Meinungsäußerungen angewandt, welche zudem in der Urteilsbegründung tatsachenverzerrend bzw. übertrieben stark beschrieben sein können.

Beispiele des besonders eklatanten Missbrauchs des Paragraphen entgegen der Meinungsfreiheit sind nicht nur für den Arbeitgeber unbequeme Veröffentlichungen [1], sondern auch unveröffentlichte (!) kritische Bemerkungen des Arbeitnehmers oder dessen Anwalt an den Arbeitgeber [2] und seinen Bevollmächtigten [3] oder an den Vorstand der Konzernmutter [4].

Sogar bereits das zum Beweis notwendige Beifügen eines Befundberichts des Psychotherapeuten zur Gerichtsakte, der den Arbeitnehmer wegen den Folgen von Schikanen am Arbeitsplatz behandelte, stellt einen Auflösungsgrund dar [5].

Auch kann selbst bei erwiesenen Missständen bereits ein „Drohen“ mit der Presse [3] oder die tatsächliche Erhebung einer Diskriminierungsklage gegen den Arbeitgeber [5] kontraproduktiv sein.

Die Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz ist erheblich unter Druck,

vielen Dank für Ihre Unterstützung dieser Petition!

 

Quellen

Wikipedia:

Gerichtsentscheidungen:

  1. ArbG Berlin, Urteil vom 17.05.2023, Az. 3 Ca 1262/23. https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wirtschaft/klage-gegen-kundigung-arbeitsgericht-lasst-flink-fahrer-abblitzen-9838175.html
  2. LAG Köln, Urteil vom 16.08.2018, Az. 7 Sa 793/17 (i.V.m. BAG, Az. 20 AZN 145/19). https://dejure.org/2018,24422
  3. LAG Köln, Urteil vom 23.01.2014, Az. 7 Sa 97/13 (i.V.m. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2016, Az. 1 BvR 988/15). https://dejure.org/2014,20966
  4. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2016, Az. 5 Sa 313/15, (i.V.m. BAG, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 2 AZN 445/16). https://dejure.org/2016,9311
  5. LAG Köln, Urteil vom 21.03.2022, Az. 2 Sa 215/21 (i.V.m. BAG, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 2 AZN 335/22, BAG, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 2 AZN 697/22 (F), BVerfG, Beschluss vom 09.02.2023, Az. 1 BvR 2385/22, und BVerfG, Beschluss vom 07.06.2023, Az. 1 BvR 612/23). https://dejure.org/2022,36223

 

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Дякуємо за вашу підтримку, Dr. Mario Albrecht з Bonn
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Ich teile den Vorwurf des generell missbräuchlichen Einsatzes von Auflösungsanträgen durch die Arbeitsgerichte nicht. Ich gebe zu bedenken, dass ein Auflösungsantrag auch durch die Arbeitnehmerseite gestellt werden kann, was dann sinnvoll ist, wenn die Kündigung sozialwidrig ist, der/die Arbeitnehmer-/in schon eine Anschlussbeschäftigung kurzfristig in Aussicht hat und abkehrwillig ist. Dann ist das Arbeitgeberverhalten im Prozess seinerseits auf Auflösungsgründe zu untersuchen.

Чому люди підписуються

у 30.06.23

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