Strafprozessordnung - Änderung der strafprozessualen Regelungen im Hinblick auf Online- bzw. Haus-Durchsuchungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, die strafprozessualen Regelungen (Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch) in der Hinsicht zu ändern, dass die rechtlichen Hürden zur Durchführung einer Onlinedurchsuchung/Quellen Telekommunikationsüberwachung erheblich höher liegen. Ebenso für herkömmliche Hausdurchsuchungen.

Begründung

Die Praxis der letzten Jahre zeigte, dass die Hausdurchsuchung mittlerweile zum Standardmittel in einem Ermittlungsverfahren geworden ist, selbst bei Vergehen im Bagatellbereich. Oftmals werden solche Durchsuchungen durchgeführt um die gewünschten/erhofften Beweismittel überhaupt erst zu beschaffen, bzw. in der Hoffnung diese beschaffen zu können. Ein hinreichender Tatverdacht liegt oft nicht vor. Es wird in der Regel damit begründet, dass die kriminalistische Erfahrung dies rechtfertigt. Das kann überhaupt keine Rechtfertigung sein.Weiterhin wird sich natürlich auf den Richtervorbehalt berufen. Natürlich stellt ein Richter einen solchen Beschluss aus, allerdings ist es doch Usus, dass die Ermittlungsrichter dem Begehren der StA i.d.R. entsprechen und sogar die Begründung wortwörtlich übernehmen. Richter sind unabhängig. Ja das mag sein, aber der Richtervorbehalt hat somit nur Wirkung auf dem Papier. Geprüft wird selten etwas. Es sind Fälle bekannt, da hat ein Richter über 200 Durchsuchungsbeschlüsse in 2 Wochen ausgestellt, wie soll da eine Einzelfallprüfung stattgefunden haben? Diese ist eigentlich vorgesehen. Immerhin handelt es sich bei einer Hausdurchsuchung um einen schweren Grundrechtseingriff. Es ist absolut verkommen zu einem Standard Ermittlungsinstrument der Strafverfolgungsbehörden. Und die Richterschaft fördert dies. Es mag löbliche Ausnahmen geben, aber die sind leider selten. Es ist zu befürchten, dass auch bei der Onlinedurchsuchung eine ähnliche Praxis stattfinden wird. Auch diese ist ein Grundrechtseingriff. Im Gegensatz zur normalen Dursuchung, wo der Verdächtige das Recht hat anwesend zu sein, erfährt er es in dem Fall ja nicht ein mal. Die Hürde muss viel höher liegen, sowohl für Online- als auch normale Durchsuchung. Anzuwenden nur bei schweren Straftaten und nicht auch bei Vergehen (< 1 Jahr Freheitsstrafe im Mindestmaß), wie es die aktuelle Gesetzeslage erlaubt. Der Katalog ist lang, umfasst eine Reihe von minderschweren Vergehen. Solche Maßnahmen dürfen nur bei erheblichen Straftaten (also Verbrechen im Sinne des StgB) durchgeführt werden. Onlinedurchsuchung auch nur bei Terroristischen Straftaten und Verbrechen gegen Leib und Leben. Die aktuelle Rechtslage, die von CDU/SPD so klammheimlich erschaffen wurde, öffnet Tür und Tor für Polizeiwillkür.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.07.2017
Sammlung endet: 14.09.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-3120-044610 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Voraussetzungen für die Durchführung von
    Online-Durchsuchungen, Quellen-Telekommunikationsüberwachungen und
    Wohnungsdurchsuchungen zu verschärfen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Anordnung und
    Durchführung von Wohnungsdurchsuchungen in vielen Fällen unverhältnismäßig sei.
    Diese sollten lediglich bei Verbrechen möglich sein. Die Maßnahmen würden in der
    Hoffnung durchgeführt, Beweismittel zu beschaffen, ohne dass ein hinreichender
    Tatverdacht vorliege. Der Richtervorbehalt würde nicht genügen, um eine
    verhältnismäßige Vorgehensweise zu garantieren. Es werde befürchtet, dass die
    Verhältnismäßigkeit auch im Bereich der Online-Durchsuchung nicht gewahrt werde.
    Daher werde gefordert, die Maßnahme nur bei terroristischen Straftaten und
    Verbrechen gegen Leib und Leben zuzulassen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    bei allen Eingriffsrechten, die den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren
    gesetzlich zustehen, aus rechtsstaatlichen Gründen der Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
    Die Regelung zur Wohnungsdurchsuchung nach § 102 Strafprozessordnung (StPO)
    entspricht den Vorgaben des Grundgesetzes (GG), wie sie in der Rechtsprechung des
    Bundesverfassungsgerichts konkretisiert worden sind. Die Vorschrift sieht keinen
    Straftatenkatalog vor. Sie ist demnach grundsätzlich auf alle Delikte, Verbrechen und
    Vergehen anwendbar. Nach § 102 StPO ist eine Wohnungsdurchsuchung dann
    möglich, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer u. a. einer Straftat verdächtig ist. Ein
    Anfangsverdacht muss also bereits bestehen. Dieser darf sich gemäß § 152 Absatz 2
    StPO nur auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Für die Frage, ob diese
    Anhaltspunkte in Form konkreter Tatsachen bereits einen Anfangsverdacht
    begründen, wird dann die kriminalistische Erfahrung der Strafverfolgungsbehörde
    herangezogen. Ein hinreichender Tatverdacht ist entgegen der in der Petition
    vertretenen Ansicht hingegen nicht notwendig.

    Die Wohnungsdurchsuchung darf sowohl zur Ergreifung des Verdächtigen, als auch
    dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur
    Auffindung von Beweismitteln führen wird. Sie dient also gerade auch dem Zweck, im
    Ermittlungsverfahren Beweismittel herbeizuschaffen.

    Nichtsdestotrotz muss in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    sowohl von der Strafverfolgungsbehörde selbst, als auch von dem Gericht, welches
    den Durchsuchungsbeschluss erlässt, beachtet werden.

    Die Voraussetzungen für die Telekommunikationsüberwachung sind in § 100a StPO
    geregelt. Das Gesetz verlangt Straftatbestände der schweren und schwer
    ermittelbaren Kriminalität. Welche Straftaten davon konkret betroffen sind, sind in
    Absatz 2 der Norm abschließend aufgelistet. Für die Qualifizierung als „schwere
    Straftat“ hat der Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum bezüglich der Bestimmung
    des Unrechtsgehalts eines Delikts. Neben dem gesetzlichen Strafrahmen können auch
    das geschützte Rechtsgut und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft
    einbezogen werden. Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht keine Veranlassung,
    den Straftatenkatalog in § 100a StPO zu reduzieren und etwa auf terroristische
    Straftaten und Verbrechen gegen Leib und Leben zu beschränken. Er ist in seiner
    jetzigen Form nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungskonform
    (BVerfGE 129, 208 ff.).
    Weiterhin bedarf es nach § 100a StPO einer gesicherten Tatsachenbasis („bestimmte
    Tatsachen“) sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung
    der Maßnahme auf Dritte als Nachrichtenmittler.

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Überwachung der Telekommunikation nicht
    allein an den Verdacht geknüpft, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer Katalogtat
    im Sinne des § 100a Absatz 2 StPO ist. § 100a Absatz 1 Nummer 2 StPO verlangt
    zudem, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. Hinzukommt das Erfordernis,
    dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
    Beschuldigten ohne die Überwachung der Telekommunikation wesentlich erschwert
    oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Damit hat der Gesetzgeber ein
    Schutzkonzept geschaffen, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

    Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des
    Strafverfahrens, welches am 24. August 2017 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt
    Teil I 2017 Nr. 58, S. 3202 ff.), hat der Gesetzgeber bezüglich des § 100a StPO
    geregelt, dass auch die laufende Kommunikation während des Übertragungsvorgangs
    in Echtzeit auf dem Endgerät abgehört werden kann (§ 100a Absatz 1 Satz 2, Absatz
    5 Satz 1 Nummer 1a StPO). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
    Telekommunikation heute häufig nicht mehr über herkömmliche Telefone, sondern
    internetbasiert erfolgt. Dem Nutzer ist dabei oft gar nicht bewusst, auf welchem
    technischen Übertragungsweg seine Sprach- oder Textnachrichten übermittelt
    werden. Für die Strafverfolgung soll die technische Ausgestaltung der
    Telekommunikation daher ebenfalls keinen Unterschied machen. Die engen
    Voraussetzungen, die für eine Überwachung der Telekommunikation im Rahmen von
    § 100a StPO gelten, müssen auch bei der neu geschaffenen
    Quellen-Telekommunikationsüberwachung vorliegen.

    Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO lässt die Überwachung sonstiger Inhalte
    informationstechnischer Systeme ebenfalls nur unter strengen Voraussetzungen zu.
    Für die Zulässigkeit müssen ebenso bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
    dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer „besonders schweren Straftat“ in Frage
    kommt. Der abschließende Katalog in § 100b Absatz 2 StPO entspricht dem
    Straftatenkatalog, der auch bei der Wohnraumüberwachung gilt. Der Gesetzgeber
    bewertet die Eingriffsintensität bei einer Online-Durchsuchung somit ähnlich wie
    diejenige einer Wohnraumüberwachung. Für die Wohnraumüberwachung hat das
    Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Straftatenkatalog
    verfassungskonform ist (BVerfGE 109, 279). Nach Auffassung des
    Petitionsausschusses gilt dies auch für den Straftatenkatalog des § 100b StPO.

    Zudem ist auch die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung davon abhängig, ob die Tat,
    auf Grund derer ermittelt wird, auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung
    des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
    andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Auch hinsichtlich des
    weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum
    Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Der von den Fraktionen der AfD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
    die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden ist der Antrag der Fraktion der FDP, die
    Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Voraussetzungen für die
    Online-Durchsuchung nach § 100 b StPO verschärft werden sollen, und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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