Region: Germany

Strafprozessordnung - Änderung des § 81b der Strafprozeßordnung (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
5 supporters 5 in Germany

The petition is denied.

5 supporters 5 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird eine Änderung des § 81b Strafprozessordnung gefordert, damit erkennungsdienstliche Behandlungen auch ohne dringenden Tatverdacht möglich sind.

Reason

Demnach kann jeder Polizist aufgrund seiner Berufserfahrung und Intuition, bei jeder Person, welche ihm verdächtig erscheint, eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchführen. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Betroffene nicht verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben.Das öffentliche Interesse an der Erhebung solcher Daten überwiegt das Interesse des Einzelnen am Schutz seines informationellen Selbstbestimmungsrechts.Auf diese Weise wird eine zuverlässige Identitätsfeststellung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten durchgeführt. Erhoben werden (abhängig von der Jurisdiktion und teilweise vom Anlass) in der Regel folgende Daten der betroffenen Person:Vorname, Familienname, Wohnort, andere Daten aus Ausweisen und Reisepässen Alter, beziehungsweise Geburtsdatum Lichtbilder (Fotos) Körperhöhe, Körpergewicht besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Tätowierungen) Tonaufnahmen des gesprochenen Wortes Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen DNA-Abstrich (Mundhöhlenabstrich)

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News

  • Pet 4-18-07-3120-038540 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung des § 81b Strafprozessordnung gefordert, damit
    erkennungsdienstliche Behandlungen auch ohne dringenden Tatverdacht möglich
    sind.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Polizisten so die Möglichkeit
    offen stehe, sich auf ihre Berufserfahrung und Intuition zu verlassen, um
    erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
    durchzuführen. Dies soll auch möglich sein, wenn der Betroffene keiner konkreten
    Straftat verdächtigt wird. Dabei... further

Not yet a PRO argument.

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