Regione: Germania

Strafprozessordnung - Bereinigung der Aufzählung in § 100a Strafprozessordnung (Telekommunikationsüberwachung)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Supporto 38 in Germania

La petizione è stata respinta

38 Supporto 38 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, die Aufzählung in § 100a Strafprozessordnung (Telekommunikationsüberwachung) um alle Straftaten zu bereinigen, die nicht zwingend mit Haftstrafe zu belegen sind.

Motivazioni:

§ 100a StPO regelt, was eine "schwere Straftat" ist, die eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen könnte.Da es in den deutschen Gesetzestexten an einer ähnlichen Auflistung mangelt, werden auch bei anderen Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechtsgüter die in § 100a StPO genannten Straftaten als Maßstab für die Ausstellung von entsprechenden Gerichtsbeschlüssen herangezogen.Die im Grundgesetz genannten Rechtsgüter sind jedoch hart erkämpft und zum Teil lange erstritten, ein Eingriff muss verhältnismäßig sein.Einige der in § 100a StPO genannten Straftaten sind nicht einmal zwingend mit Haftstrafe, sondern zum Teil nur mit Geldstrafe oder maximal einer zur Bewährung auszusetzenden Haftstrafe zu bestrafen. Bei einer Straftat, die mit Geldstrafe zu belegen ist, kann ich diese Verhältnismäßigkeit bei Grundrechtsbeschränkungen nicht mehr erkennen. Wohl gemerkt werden nicht mal zwingend die Grundrechte des Täters beschnitten, sondern bereits eines der Tat Verdächtigen.Zudem sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Beschlüsse unter Berufung auf diesen Paragrafen erlassen wurden, die nicht einmal durch konkrete Anhaltspunkte, sondern ausschließlich durch Berufung auf "kriminalistische Erfahrung" der Staatsanwaltschaft/Verfassungsschutzbehörden/Strafverfolgungsbehörden begründet wurden.Hier ist keine Verhältnismäßigkeit mehr gewahrt, deshalb sollte die Liste "schwerer Straftaten" in § 100a StPO, auf die sich auch bei der Definition "schwerer Straftaten" in anderen Angelegenheiten berufen wird, um alle Punkte bereinigt werden, bei denen im Fall einer Verurteilung eine tatsächlich abzusitzende Haftstrafe nicht zu erwarten ist.

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Novità

  • Pet 4-18-07-3120-045498 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, aus der Aufzählung in § 100a Strafprozessordnung
    (Telekommunikationsüberwachung) alle Straftaten zu streichen, die nicht zwingend mit
    Haftstrafe zu belegen sind.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen aufgeführt, dass die in Grundrechte
    eingreifende Telekommunikationsüberwachung nicht verhältnismäßig sei, wenn es um
    Straftaten gehe, die bei einer Verurteilung nicht zu einer Haftstrafe ohne
    Strafaussetzung zur Bewährung führen würden. In diesem Sinne sei auch zu
    beachten, dass... avanti

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