Regione: Turingia

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
1 sostenitore 1 in Turingia

La petizione è conclusa

1 sostenitore 1 in Turingia

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Thüringer Landtages.

Welches Ziel hat die Petition?

Das Ziel meiner Petition ist:

Die Erweiterung der geplanten Bundesratsinitiative zum StrRehaG, um die Beweislastumkehr in den Verfahren gegen strafunmündige, minderjährige (ehemalige Heimkinder der DDR) Kinder zu erweitern.

Dieser Zusatz soll für ehemalige Insassen von Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen rechtswirksam werden.

Welche Entscheidung wird beanstandet?

nein

Wie wird die Petition begründet?

In den Verfahren im StrRehaG gegen strafunmündige minderjährige Kinder kommt es bei jetziger Gesetzeslage zu Ungleichgewichtung der betroffenen Personengruppe.

Die Ungleichbehandlung resultiert aus der Nichtaushändigung oder Fertigung von Urteilen oder Einweisungsbeschlüssen.Die heutige Gesetzeslage zwingt die Betroffenen in eine Beweisnot gegenüber den Kammern für Rehabilitierung.

Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?

Änderung StrRehaG.

Bei der nächsten Bundesratsinitiative der neuen Länder.

Link alla petizione

Immagine con codice QR

Slip a strappo con codice QR

download (PDF)

Novità

  • Die Petition wurde am 11. Dezember 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und innerhalb der vorgesehenen Mitzeichnungsfrist (6 Wochen) von einer Bürgerin unterstützt. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung erforderliche Quorum von 1500 Mitzeichnungen nicht erreicht.

    Der Petitionsausschuss hat die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen der Staatskanzlei hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

    Die Prüfung des Anliegens ergab, dass eine Heimunterbringung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz derzeit dann zu rehabilitieren ist, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst... avanti

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