Region: Thüringen

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
1 Unterstützer 1 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

1 Unterstützer 1 in Thüringen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Thüringer Landtages.

31.10.2018, 03:38

Die Petition wurde am 11. Dezember 2017 auf der Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht und innerhalb der vorgesehenen Mitzeichnungsfrist (6 Wochen) von einer Bürgerin unterstützt. Damit wurde das für eine öffentliche Anhörung erforderliche Quorum von 1500 Mitzeichnungen nicht erreicht.

Der Petitionsausschuss hat die Thüringer Landesregierung aufgefordert, zu der Petition Stellung zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen der Staatskanzlei hat der Ausschuss im Rahmen seiner Beschlussfassung berücksichtigt.

Die Prüfung des Anliegens ergab, dass eine Heimunterbringung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz derzeit dann zu rehabilitieren ist, wenn die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unverein¬bar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angeordnete Unterbringung im groben Missverhältnis zu ihrem Anlass steht.

Es ist unzweifelhaft, dass damit sehr hohe Anforderungen an die Beantragung einer strafrecht-lichen Rehabilitierung einer Heimunterbringung gestellt werden.
Der Bundesrat hat auf Initiative der Länder Sachsen, Thüringen und Berlin, Mecklenburg-Vorpommern am 3. November 2017 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straf-rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – Verbesserung der Lage von Heimkindern“ beschlossen, der beim Deutschen Bundestag eingebracht wurde.

Darin ist eine Erleichterung der Rehabilitierung für diejenigen vorgesehen, die deshalb in einem Heim für Kinder- und Jugendliche in der ehemaligen DDR untergebracht waren, weil die Eltern infolge politischer Verfolgung inhaftiert waren oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen erlitten haben. Dieser Umstand soll eine gesetzliche Vermutung begründen, dass ihre Unter-bringung politischer Verfolgung im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gedient hat. Betroffenen könnte auf diese Weise nicht nur ihre Rehabilitierung, sondern auch die Beantragung einer Entschädigung und einer Opferrente ermöglicht werden, ohne dass sie den Nachweis führen müssen, dass ihre Unterbringung zum Zweck politischer Verfolgung veranlasst wurde.

In den vorgenannten Fällen könnte das aufgrund der Rehabilitierung der Eltern festgestellte Systemunrecht direkt auch für die Kinder festgestellt und als eigenes Systemunrecht begriffen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vermutungsregelung nur greift, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche freiheitsentziehende Maßnahmen gegen die Eltern bzw. Elternteile aufgrund von Entscheidungen vollstreckt wurden, die im Wege der Rehabilitierung für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurden.

Eine allgemeine widerlegliche Regelvermutung zu Gunsten der ehemaligen Kinder und Jugendlichen in der DDR, die in Spezialkinderheime, Jugendwerkhöfe und Durchgangsheime eingewiesen wurden, wird mit diesem Gesetzentwurf jedoch nicht verfolgt.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass Fälle einer Heimeinweisung, gerade in einem Spezialkinderheim, die im groben rechtsstaatswidrigen Missverhältnis zum Anlass der Einweisung standen, bereits nach der geltenden Rechtslage einer Rehabilitierung zugänglich sind.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage obliegt es den zuständigen Gerichten in Antrags- und Beschwerdeverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich belastbare Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Heimunterbringung er-geben. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass die Gerichte Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstigen sachfremden Gründen der Einweisung unter Ausnutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach¬gehen.

Ob die im Entwurf des Koalitionsvertrages vom 7. Februar 2018 auf Bundesebene vereinbarte Prüfung, inwieweit die bestehenden rechtlichen Grundlagen für die DDR-Heimkinder verbessert werden können, zu einer grundsätzlichen Veränderung des insoweit einheitlichen Systems der Darlegungs- und Beweislastverteilung führen könnte, bleibt abzuwarten.

Die Petition wurde mit diesen Informationen abgeschlossen.


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