39 signatures
La pétition n'est pas acceptée.
Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.
La pétition est adressée à : Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in der StVO § 12 Absatz 3b die zeitliche Komponente entfernt wird und das Abstellen von nicht der Kfz-Steuern unterliegenden Objekten auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen in Wohngebieten gänzlich untersagt wird. Zusätzlich möge das Abstellen von Kfz über 3,5 t auf gekennzeichneten Parkflächen eingeschränkt werden.
Raison
Die zunehmende Öffnung Europas auch für Gewerbetätigkeit führt dazu, dass vermehrt Autoanhänger, Wohnanhänger und Container unkontrolliert auf freiem Parkraum in Ballungsgebieten abgestellt werden. Dies führt in einigen Gebieten zu erheblicher Parkplatzknappheit und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit, da aktuell auch Platzierungen vor Altenheimen, Schulen und Kindergärten nicht mehr zu stoppen sind. Gerade hohe Anhänger behindern die Einsicht erheblich und führen zu einer Gefahrenerhöhung auch bei Tempo 30.Zusätzlich findet auch die vermehrte Inanspruchnahme von Parkflächen für Anwohner durch Kfz über 3,5 t statt, welche in ähnlicher Weise zu Parkplatzverknappung und einer erhöhten Gefährdung durch Sichtverdeckung führt.In Rücksprache mit Bezirksausschüssen, Polizei und städtischen Aufsichtsbehörden wird immer wieder die schlechte bis gar nicht vorhandene Kontrollierbarkeit des wilden Abstellens von Anhängern bemängelt. Ein Nachweis über 14 Tage ist mit den derzeit vorhandenen technischen Mitteln und der personellen Ausstattung nicht mehr durchgängig zu führen. Für Kfz über 3,5 t gibt es gar keine Handhabe, da Parkflächen in jedem Einzelfall geprüft und über die lokalen Behörden eingeschränkt werden müssen.In Österreich hat man dieses Problem erkannt und den äquivalenten § 23 (2) und § 23 (6) so formuliert:... Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.Diese Formulierung ermöglicht es. den Kontrollbehörden im Sinne eines Halteverbots ad hoc und mit überschaubarem Aufwand zu reagieren. Eine Übernahme in die deutsche Gesetzgebung würde sich positiv auf die Verkehrssicherheit und auf die zunehmende Parkplatzverdichtung in Ballungsräumen auswirken.
Lien vers la pétition
Fiche détachable avec code QR
télécharger (PDF)détails de la pétition
Pétition lancée:
23/03/2016
Fin de la pétition:
16/05/2016
Région:
Allemagne
Catégorie:
Actualités
-
Pet 1-18-12-9213-030490Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht
mehr bis zu 14 Tage und Objekte wie Container sowie Wechselbehälter grundsätzlich
nicht im öffentlichen Parkraum in Wohngebieten abgestellt werden dürfen. Außerdem
sollen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen nur auf gekennzeichneten Parkflächen
abgestellt werden dürfen.
Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 39 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge... plus loin
Débat
Pas encore un argument CONTRA.