Région: Allemagne
 

Straßenverkehrsordnung - Abstandhalten beim Anhalten an Bahnübergängen

Pétitionnaire non public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag

70 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

70 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 19 der Straßenverkehrsordnung geändert wird. Es soll eingefügt werden, dass Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse über 2,8 Tonnen und Gespanne jeglicher Art, beim Senken der Schranken bzw. bei Rot- / Blinklicht oder dem Schwenken einer Fahne bzw. roten Leuchten eines Bahnbedienstete, bereits an der einstreifen Bake anhalten müssen.

Raison

Mit der Änderung der Vorschrift soll verhindert werden, dass größere Fahrzeug und auch die Fahrer der flotten "Kleintransporter", insbesondere Pkw- und Traktorengespanne oder Gefahrgutfahrzeuge, beim Schließen der Schranken bzw. Herrannahen des Zuges noch über den Bahnübergang "herrüberhuschen" und auf dem Bahnübergang stecken bleiben. Eine Regelung in ähnlicher Art gab es einst in der Straßenverkersordnung. Die Abschaffung dieser "guten" Verhaltensvorschrift ist für mich nicht nachvollziehbar.

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détails de la pétition

Pétition lancée: 17/02/2013
Fin de la collecte: 01/04/2013
Région: Allemagne
Catégorie:  

Actualités

  • Pet 1-17-12-9213-047500

    Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 19 der Straßenverkehrs-Ordnung zu ändern, so
    dass Lastkraftwagen mit einer Gesamtmasse über 2,8 Tonnen und Gespanne vor
    Bahnübergängen bei roten oder gelben Blink- oder Lichtzeichen bereits an der
    einstreifigen Bake anhalten müssen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 70 Mitzeichnungen und acht Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
    Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, mit dieser
    Forderung solle verhindert werden, dass größere Fahrzeuge und die Fahrer „flotter“
    Kleintransporter, insbesondere von Pkw- und Traktorgespannen oder
    Gefahrgutfahrzeugen, beim Schließen der Schranken bzw. dem Herannahen des
    Zuges noch über den Bahnübergang "huschten" und auf dem Bahnübergang stecken
    blieben. Eine Regelung ähnlicher Art habe es bereits in der Straßenverkehrs-
    Ordnung (StVO) gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese gute
    Verhaltensvorschrift abgeschafft worden sei.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit der Petition geforderte
    Regelung am 1. April 2013 mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    aus § 19 StVO gestrichen worden ist. Die Regelung sah vor, dass Lastkraftwagen mit
    einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t und Züge vor Bahnübergängen bei roten
    oder gelben Blink- oder Lichtzeichen unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten
    müssen. Damit sollte „lediglich" der Beschleunigung des Verkehrsflusses nach dem
    Öffnen der Schranken bzw. der Freigabe des Bahnübergangs für den
    Straßenverkehr erreicht werden. In der Praxis hat sich diese Erwartung aber nicht
    erfüllt.
    Der Ausschuss betont, dass Fahrzeuge, die sich einem Bahnübergang nähern, eine
    mäßige Geschwindigkeit haben sollten, damit sie rechtzeitig ohne
    Gefahrenbremsung anhalten können. Überholende Fahrzeuge müssen eine deutlich
    höhere Geschwindigkeit haben, als das überholte Fahrzeug, sodass die
    überholenden Fahrzeuge sich einem Bahnübergang grundsätzlich nicht mit einer
    mäßigen Geschwindigkeit annähern können. Hinzu kommt die Tatsache, dass
    überholte Fahrzeuge die Sicht auf den Schienenweg versperren. Aus Gründen der
    Verkehrssicherheit ist es daher erforderlich, das Überholen vor Bahnübergängen
    generell zu verbieten, was mit dem Neuerlass der StVO ebenfalls erfolgte.
    Mit Einführung des Überholverbots vor Bahnübergängen wird das ehemalige
    Wartegebot entbehrlich, da ansonsten der Rückstau durch an der einstreifigen Bake
    (80 m) wartende Fahrzeuge, die nicht überholt werden dürften, über den
    Bahnübergangsbereich hinaus verlagert würde.
    Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die dargestellten,
    aktualisierten Regelungen des § 19 StVO der Erhöhung der Sicherheit des
    Straßenverkehrs dienen, dem Anliegen der Petition kann daher nicht gefolgt werden.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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