Straßenverkehrsordnung - Ausnahmegenehmigungen für Stomaträger nach § 46 der StVO

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

95 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StraßenverkehrsOrdnung (VwV-StVO) beschließen und somit den Berechtigtenkreis, der zwar nicht außergewöhnlich gehbehinderten, aber doch unter sehr starken Einschränkungen beim Gehen leidenden Personengruppen (neben Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa und Träger eines doppelten Stomas) um alle weiteren Diagnosen, die zu einer der drei gängigen Stomaanlagen bzw. -arten (Ileo-, Colo- und Urostoma) führen, erweitern.

Begründung

Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, im Antrag kurz (VwV-StVo) genannt, vom 4. Juni 2009 wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis bereits um Menschen mit Morbus Crohn (chronische Darmentzündung), Colitis Ulcerosa (Dickdarmtentzündung) sowie Träger eines doppelten (Urostoma und Ileo- oder Colostoma) Stomas erweitert. Mit dieser Petition möchten wir die erneute Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises beantragen und erklären unsere Forderung wie folgt: Die Zahl aller Stomaträger in Deutschland wird auf ca. 100.000 geschätzt. Eine Stomaanlage kann aus den unterschiedlichsten Gründen vom Säuglings- bis zum Greisenalter notwendig werden; die Mehr-zahl der Stomaoperationen wird aufgrund einer Krebserkrankung im Alter von etwa 60 - 70 Jahren durchgeführt. Dabei ist bei allen Stomaanlagen die Stuhl- bzw. Urinentleerung nicht steuerbar. Natürliche Mechanismen, die dem Menschen helfen, seine Ausscheidungen zu kontrollieren bzw. zu steuern, sind gestört und/oder funktionsbeeinträchtigt. Die Gefahr, bei einer permanenten Stomaanla¬ge eine Hernie oder einen Prolaps zu bekommen, ist sehr hoch: Schätzungen gehen von bis zu 50% aus. Diese und weitere Komplikationen (Aufzählung ist nicht abschließend) bzw. Beeinträchtigungen können das Handling mit den unkontrollierten Ausscheidungen zusätzlich erheblich beeinflussen. Weiter erläutern wir, das die Zahl der Träger eines doppelten Stomas im Verhältnis zu der Zahl der Träger einer Einzelanlage eher gering ist, allerdings sind die gestörten natürlichen Mechanismen sowie die Funktionsbeeinträchtigungen bzw. die bereits erwähnten Komplikationen bei der Mobilität bzw. bei der Teilnahme am öffentlichen Leben bei allen Stomaanlagen identisch. Da die Grunderkrankungen Morbus Crohn und Colitis Ulcerosa ebenso zu einer Stomaanlage führen können wie die weiteren ursächlichen unten nicht abschließend aufgezählten Diagnosen, dabei aber im Unterschied zum berechtigten Personenkreis der VwV-StVO zählen und wir keine maßgebenden bzw. berechtigten Gründe erkennen können, warum die weiteren ursächlichen unten nicht abschließend aufgezählten Diagnosen bislang nicht aufgeführt wurden, fordern wir eine Anpassung der VwV-StVO zu Gunsten aller Diagnosen, die zu einer Stomaanlage (Uro-, Ileo-, Colostoma) führen können. Wir erklären weiter: Darmkrebs ist die zweithäufigste Krebserkrankung in Deutschland. Neben den Karzinomen im Darm sind andere Erkrankungen, die zu einer Stomaanlage führen können u.a. Mastdarm (Rektum)-Karzinom, Ileus, Divertikulitis. Die drei gängigsten Stomaanlagen sind Colo-, Ileo- und Urostomien. Dabei kommt eine Verteilung in Prozent wie folgt zum Tragen: Colostomien ca. 64%, Ileostomien ca. 20%, Urostomien ca. 20%. Neben der doppelten Anlage gibt es noch doppelläufige Anlagen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.01.2013
Sammlung endet: 14.03.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9213-047640

    Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu
    überweisen. Begründung

    Mit der Petition soll eine Erweiterung des Personenkreises in der Allgemeinen
    Verwaltungsvorschrift § 46 Absatz 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung zugunsten von
    Stomaträgern erreicht werden.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    und dort diskutiert. Es gingen 95 Mitzeichnungen und 24 Diskussionsbeiträge ein.
    Zur Begründung wird ausgeführt, Mitte 2009 sei der Personenkreis, welchem
    Parkerleichterungen eingeräumt würden, auf Patienten mit Morbus Crohn, Colitis
    Ulcerosa sowie Träger doppelter Stomata erweitert worden. Nach Ansicht des
    Petenten sollten Träger aller gängigen Stomatypen erfasst sein werden. Bundesweit
    gebe es rd. 100 000 Stomaträger. Eine solche Anlage könne aus verschiedenen
    Gründen in jedem Lebensalter notwendig werden. Die Mehrzahl werde infolge von
    Krebserkrankungen im Alter von etwa 60 bis 70 Jahren eingesetzt. Naturgemäß sei
    für die Patienten die Stuhl- bzw. Urinentleerung nicht steuerbar. Es bestehe eine
    Gefahr von 50 Prozent, Komplikationen zu erleiden. Die Zahl der Träger eines
    doppelten Stomas – also Personen, die vom derzeit in der Allgemeinen
    Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) umgrenzten
    Personenkreis erfasst sind – sei im Verhältnis zur Zahl der Träger einer Einzelanlage
    gering. Die individuellen Einschränkungen seien jedoch identisch. Es sei deshalb
    nicht ersichtlich, warum die weiteren Stoma-ursächlichen Diagnosen bislang nicht
    erfasst sind.

    Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
    Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
    jeden Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass zu unterscheiden ist zwischen der
    Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen (Parkplätze mit
    „Rollstuhlsymbol“) und der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Ausnahmen von
    mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten.
    Behindertenparkplätze dürfen nur von schwerbehinderten Menschen mit
    außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
    vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie von blinden Menschen
    (Merkzeichen „aG“ bzw. „B1“ im Schwerbehindertenausweis) benutzt werden.
    Das Merkzeichen „aG“ setzt voraus, dass die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem
    Maße eingeschränkt ist. Maßstab ist eine Querschnittslähmung. Es kommt nicht
    darauf an, auf welche Art der Erkrankung die Gehbehinderung zurückgeht.
    Entscheidend ist, ob Betroffene sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur
    mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs
    bewegen können. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird im Einzelfall unter
    Berücksichtigung aller vorliegenden Einschränkungen geprüft. Personen, deren
    Gehfähigkeit nicht in solchem Maße eingeschränkt ist, erhalten nicht die
    Berechtigung, auf Behindertenparkplätzen zu parken.
    Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden der Länder von
    mit Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten Ausnahmen genehmigen.
    Dazu gehört das Parken im eingeschränkten Haltverbot, in Fußgängerzonen und das
    zeitlich unbegrenzte Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten. Bis Mitte 2009
    durften nach der angesprochenen Verwaltungsvorschrift nur schwerbehinderten
    Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinden Menschen solche
    Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Im Frühjahr 2009 haben sich Bund und
    Länder darauf geeinigt, den Berechtigtenkreis, dem Ausnahmegenehmigungen erteilt
    werden dürfen, um vier Gruppen schwerbehinderter Menschen zu erweitern.

    Nach Einschätzung des Petitionsausschusses können im Ergebnis viele
    schwerbehinderte Personengruppen Ansprüche anmelden, um in den Genuss von
    Parkerleichterungen zu kommen. In der Vergangenheit haben sich verschiedene
    Interessengruppen dafür eingesetzt, ebenfalls als berechtigte Personengruppe in die
    einschlägigen Vorschriften aufgenommen zu werden. Der Kreis der Berechtigten
    würde sich – nicht im konkreten Fall, aber in der Summe – um ein Vielfaches
    erhöhen.
    Parkraum ist oft knapp bemessen. Insofern ist es erforderlich, die Inanspruchnahme
    privilegierter Parkflächen auf jene Verkehrsteilnehmer zu begrenzen, für die es am
    nötigsten ist.
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass derzeit eine Arbeitsgruppe unter Leitung des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Neubestimmung des
    Personenkreises, dem unter medizinischen Gesichtspunkten Parkerleichterungen
    eingeräumt werden sollen, diskutiert. Der Petitionsausschuss hält es für angezeigt,
    auch die vorliegende Petition, die Argumentation und die Schilderung aus Sicht der
    Betroffenen in die Überlegungen einzubeziehen. Er empfiehlt deshalb, die Petition
    der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu
    überweisen.Begründung (pdf)

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