Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 7 StVO um folgenden Artikel zu erweitern: "Auf Straßen außerorts mit nur einer Fahrbahn pro Fahrtrichtung sollen Fahrzeuge, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich und nicht nur kurzfristig unterschreiten ohne, dass dies aus Gründen der Witterung, der Verkehrslage oder aus sonstigen triftigen Gründen nötig ist, an geeigneter Stelle nachfolgendem Verkehr das gefahrenlose Passieren ermöglichen."
Begründung
Gerade auf vielbefahrenen Bundesstraßen kommt es immer wieder zu erheblichen Belästigungen durch sehr langsam fahrende Fahrzeuge, die oft Autoschlangen mit mehreren dutzend Fahrzeugen hinter sich herziehen. Obwohl in anderen Ländern selbstverständlich, geschieht es in Deutschland leider nur äußerst selten, dass diese Fahrer von sich aus den nachfolgenden Verkehr z. B. an Haltebuchten passieren lassen. Könnte man sich darauf verlassen, dass ein erheblich langsamer fahrendes Fahrzeug in Kürze das gefahrlose Überholen ermöglichen wird, würde dies die Zahl riskanter Überholmanöver (und somit auch die Zahl schwerer Verkehrsunfälle) erheblich mindern. Natürlich ist es nicht Ansinnen des Petenten, Lastkraftwagen mit einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 80km/h zum ständigen Ausscheren zu zwingen, doch dürfte sich der Zeitverlust für ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 35km/h doch sehr in Grenzen halten. Als "erhebliche Unterschreitung" könnten 25 % der Höchstgeschwindigkeit angenommen werden. Auch soll niemand zum Schnellfahren gezwungen werden, doch wer nicht dem Verkehrsfluss entsprechend fahren kann oder will, sollte eben Platz machen.
Straßenverkehrs-Ordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, in § 7 Straßenverkehrs-Ordnung eine Regelung
aufzunehmen, wonach langsam fahrende Fahrzeuge an geeigneter Stelle anderen
das Vorbeifahren ermöglichen sollen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 15 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf
vielbefahrenen Bundesstraßen immer wieder zu langen Autoschlangen durch sehr
langsam fahrende Fahrzeuge komme, beispielsweise durch solche mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h. Nur selten ließen die
Fahrenden den nachfolgenden Verkehr, beispielsweise durch das Anfahren von
Haltebuchten, vorbeifahren. Durch eine Regelung, die verlässlich
Überholmöglichkeiten gewährleiste, könne die Zahl riskanter Überholmanöver und
schwerer Verkehrsunfälle, die durch das bisherige Fahrverhalten hervorgerufen
würden, erheblich mindern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit der Petition geforderte
Regelung schon in § 5 Absatz 6 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthalten
ist. Danach muss, wer ein langsameres Fahrzeug fährt, die Geschwindigkeit an
geeigneter Stelle senken oder notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar
folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
Ergänzend betont der Ausschuss, dass § 1 StVO den Verkehrsteilnehmenden
grundsätzlich eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme abverlangt.
Darüber hinaus hat sich jeder Verkehrsteilnehmende so zu verhalten, dass keine
anderen Personen geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar, behindert
oder belästigt werden. Zudem dürfen Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 StVO ohne
triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
Der Ausschuss stellt fest, dem vorgetragenen Anliegen mit den genannten
Regelungen in der StVO bereits vollumfänglich Rechnung getragen wird.
Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)