Straßenverkehrsordnung - Reduzierung auf 0,0 Promille-Grenze im Straßenverkehr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

967 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

967 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze im Straßenverkehr) auf 0,0 Promille reduziert wird.

Begründung

Das Einschätzen des eigenen Promillegehaltes ist schwer und kann nur mit professionellen Geräte ermittelt werden. Diese stehen nicht jedem uneingeschränkt zur Verfügung. Daher würden 0,0 Promille eine klare Handlung erzeugen, nämlich keinen Alkohol zu sich zu nehmen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.05.2010
Sammlung endet: 13.07.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Nikolaus Streibert

    Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird im Sinne der Verkehrssicherheit gefordert, anstelle der in § 24a
    Straßenverkehrsgesetz vorgesehenen 0,5-Promillegrenze im Straßenverkehr eine
    0,0-Promilleregelung einzuführen.

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
    967 Mitzeichnungen und 158 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche
    Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
    Verständnis, dass nicht auf
    jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird in den Petitionen im Wesentlichen ausgeführt,
    dass die Einschätzung des Promillegehaltes im Körper sehr schwierig sei und nur mit
    professionellen Geräten, die Privatpersonen oftmals nicht zur Verfügung stünden,
    ermittelt werden könne. Die Einführung einer 0,0 Promillegrenze würde ein klares
    Verbot, nämlich keinen Alkohol im Straßenverkehr zu konsumieren, statuieren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Akten
    verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer zu
    den Eingaben eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
    und Stadtentwicklung (BMVBS) zusammengefasst wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss vermag keinen Anlass für Änderungen der Promillegrenzen
    für Autofahrer zu erkennen.

    Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren das Instrumentarium zur Bekämpfung von
    Alkohol und Drogen im Straßenverkehr verbessert. Die derzeitigen Regelungen
    haben sich bewährt:

    Im Jahre 1998 wurde die 0,5-Promilleregelung in § 24a Straßenverkehrsgesetz
    (StVG) eingeführt. Mit demselben Gesetz wurde die Atemalkoholkontrolle eingeführt
    und damit die Kontrollsituation im Straßenverkehr verbessert. Im Jahre 2001 wurden
    dann die 0,8-Promilleregelung abgeschafft und die Sanktion für Verstöße gegen die
    0,5-Promilleregelung deutlich angehoben. Mit dem in § 24c StVG normierten
    Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 1. August 2007 wurde
    ein wichtiger Beitrag zur Senkung des bestehenden Unfallrisikos
    junger
    Fahranfänger geleistet, die im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung
    überdurchschnittlich oft an Verkehrsunfällen mit Alkohol beteiligt sind.

    Darüber hinaus besteht kein Anlass, diese oder eine vergleichbare Regelung auf die
    übrigen Verkehrsteilnehmer zu übertragen. Zusammen mit der Reduzierung der
    Promillegrenze von 0,8 Promille auf 0,5 Promille im Jahr 2001 haben diese
    Maßnahmen zu einem kontinuierlichen Rückgang der Unfälle unter Alkoholeinfluss
    geführt. Darüber hinaus sind die Geldbußen bei Alkohol und Drogen am Steuer zum
    1. Dezember 2009 verdoppelt worden. So sind beim ersten Verstoß 500 Euro
    Bußgeld fällig und beim zweiten und dritten Verstoß 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro. Für
    weitere Fahrten unter Alkohol beträgt das Bußgeld 3.000 Euro. Auch diese
    Maßnahme wird ihren Präventiveffekt nicht verfehlen.

    Nach Auffassung des Petitionsausschusses besteht mithin kein gesetzgeberischer
    Handlungsbedarf, die Promillegrenze weiter zu reduzieren. Dies muss umso mehr
    gelten, als der Grenzwert von 0,5 Promille in der Bevölkerung inzwischen allgemein
    akzeptiert und sowohl von den Verkehrssicherheitsverbänden als auch von der
    Europäischen Union als angemessen angesehen wird. Es steht in der Verantwortung
    jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers, auf seinen Promillewert zu achten und ggf.
    gänzlich auf Alkoholgenuss zu verzichten.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss das
    Anliegen der Petition angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage im Ergebnis
    nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. sowie von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN gestellte Antrag,
    dem

    der Bundesregierung
    die Petition
    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Erwägung zu

    überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    ist mehrheitlich abgelehnt worden.

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49 %
245 Unterschriften
110 Tage verbleibend

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