Straßenverkehrsrecht - Fahrerlaubnis für Elektrofahrzeuge für Jugendliche ab 14 Jahren

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

31 署名

請願は認められなかった

31 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2014
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Führen von vierrädrigen Elektrofahrzeugen mit einer Maximalleistung von 15 kW, einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und umfassender Sicherheitsausstattung Jugendlichen mit der Vollendung des 14. Lebensjahres unter der Bedingung einer speziellen Eignungsprüfung zu erlauben.

理由

Durch den Elektroantrieb entstünden weder Feinstaub, noch Gestank oder Lärm. Zudem würde mit einem Eignungstest, ähnlich der MPU, sichergestellt werden, dass die Jugendlichen über die Fähigkeit verfügten, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Die Jugendlichen würden eine neue Art der Mobilität erleben, da sich diese vor allem im ländlichen Raum schneller bewegen könnten. Im Falle eines Unfalles würden die Jugendlichen deutlich weniger Verletzungen als mit dem Fahrrad, dem Mofa oder dem Moped aufweisen, da die vorgeschriebenen Airbags, Sicherheitsgurte und eine widerstandsfähige Karosserie schützend wirkte. Regelmäßige verpflichtende Verkehrssicherheitstrainings würden die Sicherheit kontinuierlich erhöhen.

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請願に関する情報

請願開始: 2014/04/22
コレクション終了: 2014/06/04
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Pet 1-18-12-921-007818

    Straßenverkehrsrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Jugendliche mit Vollendung des
    14. Lebensjahres Elektrofahrzeuge mit maximal 15 kW und mit einer
    Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 31 Mitzeichnungen und 65 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
    Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand einer
    speziellen Eignungsprüfung sichergestellt werden solle, dass Jugendliche ein
    Fahrzeug sicher im Straßenverkehr führen könnten. Sie erlangten dadurch eine neue
    Art der Mobilität, die vor allem im ländlichen Raum von Nutzen sei. Bei Unfällen seien
    sie in diesen Fahrzeugen zudem besser geschützt, als bei der Nutzung von
    Fahrrädern oder Mopeds. Die Verkehrssicherheit solle durch ein verpflichtendes
    regelmäßiges Verkehrstraining kontinuierlich erhöht werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass alle Fahrerlaubnisklassen
    europarechtlich nach den Vorgaben der sogenannten 3. EG-Führerscheinrichtlinie
    2006/126/EG harmonisiert sind. Mit dieser Richtlinie wurden die
    Fahrerlaubnisklassen verbindlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    einheitlich geregelt, so dass der nationale Gesetzgeber davon nicht abweichen kann.
    Danach ist für Kraftwagen, zu denen auch die in der Petition angesprochenen
    vierrädrigen Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von 15 kW und der geforderten
    zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gehören, eine Fahrerlaubnis der
    Klasse B, wie auch für PKWs, erforderlich. Hier ist nach EU-Recht ein Mindestalter
    von 18 Jahren, bzw. 17 Jahren beim Begleiteten Fahren, zwingend vorgeschrieben.
    Von diesen Vorgaben kann aus Sicht des Ausschusses aus Gründen der
    Verkehrssicherheit nicht abgewichen werden, so dass er sich nicht für die mit der
    Petition geforderte Änderung auszusprechen vermag.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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