54 Signaturer
Begjæringen ble ikke tatt til følge
Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .
Begjæringen er stilet til: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Reform im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen, die für Verkehrsdelikte von einer Fahrerhaftung zu Halterhaftung führt. Hiermit soll dafür Sorge getragen werden, dass der Straßenverkehr sicherer, die Ahndung von Delikten günstiger für den Steuerzahler und gerechter für alle Verkehrsteilnehmer wird.
Grunnen til
In Deutschland gilt bei vielen Delikten im Straßenverkehr die Fahrerhaftung. Innerhalb der Europäischen Union ist die Halterhaftung der Standard. Ein Wechsel zur Halterhaftung hat viele Vorteile:Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren werden einfacher zu bearbeiten. Langwierige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können vermieden werden. Es lassen sich Steuern sparen und Bürokratie abbauen. Finanziell besser gestellten ("reiche") oder ausländischen Verkehrsteilnehmern wird es erschwert, der Strafverfolgung zu entgehen. Gleiches gilt für Motorradfahrer. Es kommt zu größerer Gerechtigkeit bei der Ahndung von Straßenverkehrsdelikten.
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Petisjon startet:
13.03.2018
Begjæringen avsluttes:
25.04.2018
Region:
Deutschland
kategori:
nyheter
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Pet 1-19-12-921-004629 Straßenverkehrsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, im Straßenverkehrsrecht eine Halterhaftung
einzuführen. Dadurch solle der Straßenverkehr sicherer, die Ahndung von Delikten
günstiger für den Steuerzahler und gerechter für alle Verkehrsteilnehmer werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden... lengre
debatt
Eine derartige Änderung würde mit dem grundsätzlich im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten, aus der Verfassung abgeleiteten Schuldprinzip (nulla poena sine culpa) brechen und wäre daher verfassungswidrig.