Straßenverkehrsrecht - Reform des Straßenverkehrsrechts (Halterhaftung bei Verkehrsdelikten)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, eine Reform im Straßenverkehrsrecht vorzunehmen, die für Verkehrsdelikte von einer Fahrerhaftung zu Halterhaftung führt. Hiermit soll dafür Sorge getragen werden, dass der Straßenverkehr sicherer, die Ahndung von Delikten günstiger für den Steuerzahler und gerechter für alle Verkehrsteilnehmer wird.

Begründung

In Deutschland gilt bei vielen Delikten im Straßenverkehr die Fahrerhaftung. Innerhalb der Europäischen Union ist die Halterhaftung der Standard. Ein Wechsel zur Halterhaftung hat viele Vorteile:Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren werden einfacher zu bearbeiten. Langwierige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können vermieden werden. Es lassen sich Steuern sparen und Bürokratie abbauen. Finanziell besser gestellten ("reiche") oder ausländischen Verkehrsteilnehmern wird es erschwert, der Strafverfolgung zu entgehen. Gleiches gilt für Motorradfahrer. Es kommt zu größerer Gerechtigkeit bei der Ahndung von Straßenverkehrsdelikten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.03.2018
Sammlung endet: 25.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-19-12-921-004629 Straßenverkehrsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, im Straßenverkehrsrecht eine Halterhaftung
    einzuführen. Dadurch solle der Straßenverkehr sicherer, die Ahndung von Delikten
    günstiger für den Steuerzahler und gerechter für alle Verkehrsteilnehmer werden.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 54 Mitzeichnungen und 23 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Deutschland
    bei vielen Delikten im Straßenverkehr die Fahrerhaftung gelte. Innerhalb der
    Europäischen Union sei die Halterhaftung Standard. Sie führe zu größerer
    Gerechtigkeit bei der Ahndung von Straßenverkehrsdelikten und habe zudem weitere
    Vorteile: So seien Ordnungswidrigkeits- und Bußgeldverfahren einfacher zu
    bearbeiten, langwierige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren könnten vermieden
    werden. Ferner ließen sich Steuergelder sparen. Zudem erschwere die Fahrerhaftung
    es ausländischen Verkehrsteilnehmern, der Strafverfolgung zu entgehen. Gleiches
    würde für Motorradfahrer gelten.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass die Einführung einer
    Halterhaftung bei Verstößen im Straßenverkehr in verfassungsrechtlicher Hinsicht
    problematisch ist. Dem Täter wird ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf
    gemacht. Solch ein Vorwurf setzt aber die persönliche Schuld des Täters voraus.
    Anderenfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare
    Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat. Eine
    Haftung des Halters ohne eigenes Verschulden zur Verbesserung der
    Verkehrssicherheit wäre auch aus folgendem Grund nicht sinnvoll:

    Ziel einer Geldbuße oder Strafe ist es, Verhaltensänderungen beim Täter zu erzielen
    und dafür zu sorgen, dass dieser sich in Zukunft verkehrskonform verhält. Dieser
    Erziehungsgedanke würde bei der Sanktionierung des Fahrzeughalters, der selbst
    keinen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht greifen.

    Im Übrigen ist der Halter, der angibt, nicht gefahren zu sein, als Zeuge grundsätzlich
    zur Auskunft verpflichtet. Nur unter den in § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung
    (StPO) aufgeführten Voraussetzungen kann sich der Halter auf ein
    Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Danach darf jeder Zeuge die Auskunft auf
    solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
    § 52 Absatz 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen
    einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

    Verkehrsverstöße von Motorradfahrern werden — wie die anderer Kfz-Führer — im
    Rahmen allgemeiner Kontrollen und der Beobachtung des Verkehrs durch die Polizei
    festgestellt und geahndet. Die Überwachungsintensität unterscheidet sich insoweit
    nicht von der im Pkw-Bereich. Verstöße von Motorradfahrern können allerdings in der
    Regel dann nicht verfolgt werden, wenn die Kontrollen automatisiert (ohne das
    Anhalten des Kraftfahrers) ablaufen. Das betrifft insbesondere
    Geschwindigkeitskontrollen. Der Verfolgung stehen hier in der Regel entgegen,

    − dass auf dem Beweisfoto das Kennzeichen nicht abgebildet ist und
    − dass die Identifizierung des Fahrers wegen des Tragens des Helmes auch dann
    nicht möglich ist, wenn das Kennzeichen bekannt ist.

    Mit den Ländern wurden in der Vergangenheit wiederholt Möglichkeiten für deren
    verstärkte Überwachung diskutiert. Dabei kam man zu der Auffassung, dass es
    erforderlich sei, vermehrt Anhaltekontrollen durchzuführen, insbesondere an den
    örtlich bekannten Unfallschwerpunkten. Dies haben die Länder zugesagt. Außerdem
    sollen die Länderbehörden Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen so ausstatten,
    dass sie zusätzlich zur Frontfotografie Heckfotos ermöglichen, um das Kennzeichen
    festzustellen. Dann können die Behörden den Halter befragen.

    Gibt der Halter den Verstoß nicht zu und benennt er auch den Fahrer nicht, so kann
    bei bedeutenden Zuwiderhandlungen die Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.
    Der Halter muss dann für einen bestimmten Zeitraum registrieren, wer das Fahrzeug
    gefahren hat und ist verpflichtet, so z. B. bei einem erneuten Verstoß, diese Angaben
    der Behörde vorzulegen. Tut er dies nicht, so kann seine Weigerung geahndet werden.

    Nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) können dem Halter des Kraftfahrzeugs in
    bestimmten Fällen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sofern in einem
    Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes (ruhender Verkehr) der
    Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit
    unangemessenem Aufwand vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden.
    Halt- oder Parkverstöße sind nicht nur Ordnungswidrigkeiten durch Zuwiderhandlung
    gegen die §§ 12, 13 oder 18 Absatz 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die speziell
    Halt- oder Parkvorgänge im Straßenverkehr regeln oder verbieten, sondern darüber
    hinaus auch alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder
    Parken erfüllt werden. Der Halter hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Die
    Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a StVO beruht auf dem
    Veranlassungsprinzip. Sie ist grundrechtskonform, da es sich um eine Kostenregelung
    und nicht um eine Sanktion mit strafähnlichem Charakter handelt. Das Schweigerecht
    des Betroffenen sowie das Schuldprinzip werden von der Kostentragungspflicht nicht
    berührt.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
    Anliegen, im Straßenverkehrsrecht eine Halterhaftung einzuführen, aus den
    dargestellten Gründen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Eine derartige Änderung würde mit dem grundsätzlich im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verankerten, aus der Verfassung abgeleiteten Schuldprinzip (nulla poena sine culpa) brechen und wäre daher verfassungswidrig.

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