Streichung der 5 %-Klausel im Landeswahlgesetz

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

24 Signaturer

Petitionen är avslutad

24 Signaturer

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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Ansökan riktar sig till: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die 5 %-Klausel auf Bundesebene hat den Sinn eine Unregierbarkeit des Landes durch Zersplitterung des Parteiensystems entgegen zu wirken. Auf kommunaler Ebene wurde dies verneint und bundesweit aufgeboben. Ich rege hiermit eine Diskussion an, dies auch künftig auf das Landeswahlrecht auszubreiten. Somit ist eine breite demokratische Vielfalt gewährt, ohne ein lähmendes Landesparlament zu erwarten.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen ?

Der Landtag möge beschließen, die 5%-Sperrklausel wie bei Kommunalwahlen außer Kraft zu setzen und auf das Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel zu wechseln.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landesregierung Rheinland-Pfalz

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Landeswahlgesetz-Streichung der 5%-Klausel

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Durch die Aufhebung könnte das Interesse an Politik steigen und der immer niedriger werdenden Wahlbeteiligung entgegentreten. Eine buntere Vielfalt im Parlament in dem sich mehr Bürger vertreten fühlen hat eine größere Existenzberechtigung und führt nicht zur Handlungsunfähigkeit. Die 5 %-Klausel wurde bereits für alle Kommunalwahlen und nun erstmals auch für die Europawahlen 2014 abgeschafft. Das Landesparlament RLP könnte ein positves Beispiel setzen und mehr Demokratie wagen, ohne dabei etwas zu verlieren.

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Information om petitionen

Petitionen har startats: 2012-06-21
Insamlingen slutar: 2012-08-03
Region: Rheinland-Pfalz
Kategori :  

Nyheter

  • „….Der Petitionsausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 18. September 2012 über Ihre Le-
    gislativeingabe beraten und den Beschluss gefasst, die Eingabe nicht einvernehmlich abzu-
    schließen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
    Innern, für Sport und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anlie-
    gen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 13. August 2012 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Die Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) ermächtigt in Artikel 80 Abs. 4 Satz 2 den Landes-
    gesetzgeber eine so genannte Fünf-Prozent-Sperrklausel im Wahlgesetz vorzusehen. Der
    Landesgesetzgeber hat für die Landtagswahlen hiervon Gebrauch gemacht und in § 29 Abs.
    5 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) festgelegt, dass bei Verteilung der Sitze auf die Lan-
    deslisten und die Bezirkslisten nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt werden,
    die mindestens 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

    Die Fünf-Prozent-Klausel bewirkt einen Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl
    (Artikel 76 Abs. 1 LV). Dieser Grundsatz besagt, dass die Stimmen aller Wahlberechtigten
    ungeachtet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede grundsätzlich gleich zu gewichten
    sind. Bei der Verhältniswahl muss sowohl die Zählwertgleichheit als auch die Erfolgswert-
    gleichheit der Stimmen gegeben sein. Durch die Fünf-Prozent-Klausel erfolgt eine Ungleich-
    behandlung der Wählerstimmen. Während der Zählwert aller Wählerstimmen von der Fünf-
    Prozent-Klausel unberührt bleibt, werden die Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswerts
    ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei oder Wählervereinigung ab-
    gegeben wurde, die mehr als fünf Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für
    eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel gescheitert ist. Die Fünf-Prozent-Klausel
    nimmt diesen Stimmen insoweit ihren Erfolgswert.

    Ferner berührt die Fünf-Prozent-Klausel das Gebot der Gleichbehandlung politischer Parteien
    (Artikel 21 Abs. 1 des Grundgesetzes). Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit,
    dass jeder Partei, jeder Wählervereinigung und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen
    Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der
    Sitze eingeräumt werden. Parteien und Wählervereinigungen, die an der Fünf-Prozent-Sperr-
    klausel scheitern, nehmen an der Sitzverteilung nicht teil, sodass in diesem Fall ihre Chancen-
    gleichheit beeinträchtigt wird.

    Die Beibehaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Landtagswahlen ist jedoch verfassungs-
    rechtlich gerechtfertigt. Zum einen enthält - wie erwähnt - die Verfassung für Rheinland-Pfalz
    eine ausdrückliche Ermächtigung für den Erlass einer solchen Sperrklausel. Bei der verfas-
    sungsrechtlichen Beurteilung und Abwägung der verschiedenen Schutzgüter ist somit zu
    beachten, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel verfassungsrechtlich garantiert wird.

    Ferner unterliegt der Grundsatz der Wahlgleichheit ebenso wie der Grundsatz der Chancen-
    gleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot. Zur Verwirklichung
    der mit der Wahl verfolgten Ziele sind vielmehr Beschränkungen der genannten Grundsätze zu-
    lässig.

    Ziel und Zweck einer solchen Sperrklausel ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wäh-
    lenden Volksvertretung. Volksvertretungen müssen die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
    erfüllen. Daher ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Differenzierungen im Erfolgswert von
    Wählerstimmen zu gestatten, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Funktionsfä-
    higkeit von Volksvertretungen, die aus dem Wahlrechtssystem und seinen Regelungen folgen
    können, abzuwehren. Die Arbeit der Parlamente in der Demokratie erfordert, dass sie entschei-
    dungsfähig sind und nicht durch die Beteiligung von Splitterparteien in ihrer Willensbildungs- und
    lntegrationsfähigkeit beeinträchtigt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass sie in der
    Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu stellen. Die Sicherung der Funktionsfähig-
    keit des Parlaments durch eine Fünf-Prozent-Sperrklausel ist deshalb nach der ständigen
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte geeig-
    net, eine Beschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien zu
    rechtfertigen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, 2 BvK 1/07, Rdnr.
    121 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Insoweit unterscheidet sich die Situation bei Bundes- und Landtagswahlen von der bei Wahlen
    zu kommunalen Vertretungskörperschaften. Im Unterschied zum Bundestag oder zu den Land-
    tagen stellt der Gemeinderat nach seinem Aufgabenkreis gerade kein Parlament dar. Die Ge-
    meindevertretung ist ein Organ der Verwaltung, dem in erster Linie verwaltende Tätigkeiten an-
    vertraut sind (so Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, a.a.O., Rdnr.
    123). Sie hat auch keine Regierung zu bilden; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird
    grundsätzlich unmittelbar von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt (Artikel 50
    Abs. 1 Satz 1 LV, § 53 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung - GemO -). Schließlich unterliegen
    die Entscheidungen der kommunalen Vertretungsorgane der Rechtsaufsicht (§ 117 GemO).
    Dass es bei den Kommunalwahlen in Rheinland- Pfalz zwischenzeitlich keine Sperrklausel mehr
    gibt, ist aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben der zu wählenden Vertretungen folglich allein
    kein Argument für eine entsprechende Streichung der Sperrklausel bei den Landtagswahlen.

    Entsprechendes gilt für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Bundesverfassungsge-
    richt hat mit seinem Urteil vom 9. November 2011 (2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10, zitiert
    nach juris) die für die Wahlen zum Europäischen Parlament nach § 2 Abs. 7 des Gesetzes über
    die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
    geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel zwar für verfassungswidrig erklärt. Diese Entscheidung ist
    aber begründet in einer unterschiedlichen Lage der europäischen parlamentarischen Ebene ei-
    nerseits und der nationalstaatlichen andererseits. Das Europäische Parlament beruft keine Uni-
    onsregierung, die auf eine fortlaufende Unterstützung angewiesen ist. Ebenso wenig ist die Ge-
    setzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhän-
    gig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Oppositi-
    on gegenüberstünde (Urteil des BVerfG vom 9. November 2011. a.a.O., Rdnr. 118).

    Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    zur grundsätzlichen Evaluierungs- und Kontrollpflicht des Gesetzgebers im Hinblick auf das
    bereits bestehende Regelwerk, sind nach allem derzeit keine Gründe für eine Streichung der
    Fünf-Prozent-Klausel bei Landtagswahlen erkennbar.

    Der Gesetzgeber ist beim Wahlrecht verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancen-
    gleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern,
    wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Fra-
    ge gestellt wird (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011, a.a.O., Rdnr.
    90). Der Gesetzgeber darf sich nicht mit der Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit
    einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zur Rechtfertigung des Eingriffs begnügen. In
    diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Rechtspre-
    chung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O., Rdnr. 112) aus, dass die Vereinbarkeit
    einer Sperrklausel im Verhältniswahlrecht mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der
    Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann.
    Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfas-
    sungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende ver-
    fassungsrechtliche Beurteilung ergeben, wenn sich innerhalb eines Staates die Verhältnisse
    wesentlich ändern.
    Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber ist seiner Pflicht zur Überprüfung des Wahlrechts
    gerecht worden. So hat er vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
    richts vom 13. Februar 2008 die Sperrklausel bei Kommunalwahlen in § 41 Abs. 1 des Kom-
    munalwahlgesetzes durch das Fünfzehnte Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahl-
    gesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBI. S. 79 f.) aufgehoben.

    Auch aus der Sicht der Landesregierung liegen derzeit keine Bedenken gegen die Beibehal-
    tung der Fünf-Prozent-Klausel bei Landtagswahlen vor. Die Einführung der Fünf-Prozent-
    Klausel bei Landtagswahlen beruhte auf den dargestellten überzeugenden und gewichtigen
    Gründen. Die Gründe besitzen bis in die Gegenwart Geltung. Dies gilt insbesondere vor dem
    Hintergrund, dass die Parteienvielfalt zugenommen hat. So beteiligten sich an den Wahlen
    zum 16. rheinland-pfälzischen Landtag am 27. März 2011 insgesamt elf politische Parteien.
    Ferner fehlen besondere Anhaltspunkte, die geeignet sind, Zweifel gegen die Sperrklausel in
    Höhe von fünf Prozent zu erheben.

    Auch zeigt die Verfassungswirklichkeit in Rheinland-Pfalz, dass im Landtag früher nicht vertre-
    tene politische Parteien in der Lage sind, die Fünf-Prozent-Sperrklausel zu überwinden.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
    gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen.
    Die Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.“

    Begründung (PDF)

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