Streichung der 5 %-Klausel im Landeswahlgesetz

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Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die 5 %-Klausel auf Bundesebene hat den Sinn eine Unregierbarkeit des Landes durch Zersplitterung des Parteiensystems entgegen zu wirken. Auf kommunaler Ebene wurde dies verneint und bundesweit aufgeboben. Ich rege hiermit eine Diskussion an, dies auch künftig auf das Landeswahlrecht auszubreiten. Somit ist eine breite demokratische Vielfalt gewährt, ohne ein lähmendes Landesparlament zu erwarten.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen ?

Der Landtag möge beschließen, die 5%-Sperrklausel wie bei Kommunalwahlen außer Kraft zu setzen und auf das Verhältniswahlrecht ohne Sperrklausel zu wechseln.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landesregierung Rheinland-Pfalz

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Landeswahlgesetz-Streichung der 5%-Klausel

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Durch die Aufhebung könnte das Interesse an Politik steigen und der immer niedriger werdenden Wahlbeteiligung entgegentreten. Eine buntere Vielfalt im Parlament in dem sich mehr Bürger vertreten fühlen hat eine größere Existenzberechtigung und führt nicht zur Handlungsunfähigkeit. Die 5 %-Klausel wurde bereits für alle Kommunalwahlen und nun erstmals auch für die Europawahlen 2014 abgeschafft. Das Landesparlament RLP könnte ein positves Beispiel setzen und mehr Demokratie wagen, ohne dabei etwas zu verlieren.

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Haberler

  • „….Der Petitionsausschuss hat in seiner 12. Sitzung am 18. September 2012 über Ihre Le-
    gislativeingabe beraten und den Beschluss gefasst, die Eingabe nicht einvernehmlich abzu-
    schließen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
    Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium des
    Innern, für Sport und Infrastruktur im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anlie-
    gen gebeten.

    Das Ministerium hat mit Schreiben vom 13. August 2012 folgende Stellungnahme abgegeben:

    „Die Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) ermächtigt in Artikel 80 Abs. 4 Satz 2 den Landes-
    gesetzgeber eine so genannte Fünf-Prozent-Sperrklausel im Wahlgesetz vorzusehen. Der
    Landesgesetzgeber... daha ileri

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