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Strukturreform der Bahn - Ersatzlose Streichung der Haftungsausschlüsse der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)

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Deutschen Bundestag
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  1. Algatatud 2015
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Haftungsausschlüsse der EVO (und vergleichbarer Sondergesetze und Verordnungen) werden ersatzlos gestrichen und damit durch den üblichen Haftungsrahmen des BGB abgelöst. Zusätzlich wird, um die Umgehung dieser Regelung durch AGB oder Leistungsänderungen zu vermeiden, entsprechend eine Unabdingbarkeit fixiert.

Selgitus

Derzeitige Rechtslage:Nach der gültigen „Eisenbahn-Verkehrsordnung“ (EVO) sind Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. Dienstleister des öffentlichen Personenverkehrs bis auf einen sehr geringen Anteil verschuldensunabhängig von der Haftung für Vermögensschäden durch mangelhafte Leistung (Verspätung, Ausfall etc.) befreit. Ursprünglicher Zweck dieses Gesetzes war es, den damals noch durch eine Behörde ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit auskömmlicher Mittel- und Personalversorgung als Monopol geführten Schienenverkehr im öffentlichen Interesse günstiger Fahrpreise von solchen Ansprüchen freizuhalten.Problem:Spätestens seit 1994 betreiben ausnahmslos Unternehmen mit Profitmaximierungsabsicht den Schienen- und sonstigen öffentlichen Personenverkehr. Dies führt dazu, dass nicht genug in Personal und Material investiert und entsprechend die mit Erwerb des Fahrscheins geschuldete Leistung nicht vertragsgerecht (insbesondere fahrplanmäßig) erbracht werden kann. Der Fahrplan ist offensichtlich weniger Vertragsbestandteil als denn „unverbindlicher Richtwert“ geworden, von einem zuverlässigen Transportmittel immer weiter entfernt. Auch die Fahrpreise sind keineswegs mehr günstig, sondern hierzulande im internationalen Vergleich mit am teuersten und im Vergleich zu Auto und Flugzeug nahezu unangemessen. Dies stellt vor allem Berufspendler und Geschäftsreisende vor erhebliche Probleme, kann doch nach den freiwilligen „Fahrgastrechten“ nur zwischen 0-5 Uhr die Kosten einer Ersatzbeförderung/Unterkunft erstattet verlangt werden. In allen anderen Fällen muss der Fahrgast diese erheblichen Kosten unabhängig vom Verschulden selbst tragen, überdies kann der Fahrgast erst ab 60 Minuten und nur anteilig bis 80 € solche Kosten ersetzt verlangen. Die pauschale Entschädigung, welche zusätzlich gewährt wird, deckt bei Zeitkarteninhabern regelmäßig nicht mal den (Zeit-)Aufwand, diese geltend zu machen.Lösung:Die Haftungsausschlüsse der EVO (und vergleichbarer Sondergesetze und Verordnungen) werden ersatzlos gestrichen und damit durch den üblichen Haftungsrahmen des BGB abgelöst. Zusätzlich wird, um die Umgehung dieser Regelung durch AGB oder Leistungsänderungen zu vermeiden, entsprechend eine Unabdingbarkeit fixiert.

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uudised

  • Pet 1-18-12-932-025870

    Strukturreform der Bahn


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, im Hinblick auf die Fahrgastrechte im
    Eisenbahnverkehr die Haftungsausschlüsse zu streichen, die entsprechend der
    Eisenbahn-Verkehrsordnung und vergleichbarer Verordnungen gewährt werden, eine
    Streichung der gewährten Haftungsausschlüsse der Eisenbahn-Verkehrsordnung
    und vergleichbarer Verordnungen zu erreichen und zusätzlich eine
    Unabdingbarkeitsklausel aufzunehmen.
    Zu der auf der Internetseite des... Edasi

arutelu

poolt-argumenti veel pole.

vastu-argumenti veel pole.

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd