Erfolg
 

Tierschutz - Strafrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.447 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

1.447 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Menschen, die Hunde kupieren und verstümmeln, endlich strafrechtlich verfolgt und bestraft werden, vor allem dass sie lebenslanges Tierhalteverbot für die gesamte Familie bekommen (die in einem Haushalt leben!). Denn wenn eine Person in der Familie endlich ein Tierverbot bekommen hat, werden Hunde einfach auf ein anderes Familienmitglied angemeldet.

Begründung

Für eine Anklage der Staatsanwaltschaft fehlt das Öffentliche Interesse und viele Tierquäler kommen so davon, ohne bestraft zu werden. Ein Australian Shepherd, mit dem Namen Nobility`s Cracker Barrel wurde im Jahr 2007 geboren und nachweislich kupiert. Es wurde von zwei unabhängigen Tierärzten, nach Tests und Röntgenbildern, nachweislich festgestellt das dieser Rüde kupiert wurde. Dennoch wird der Züchterin kein Tierhalteverbot ausgesprochen und "züchtet" weiterhin Hunde dieser Rasse. Aus diesem Grund ist es an der Zeit, das die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird und das solchen Menschen es so schwer wie möglich gemacht wird, weiterhin Hunde zu verstümmeln. Darum bitte ich um viele Unterschriften, die vorgelegt werden können um endlich das Öffentliche Interesse dargestellt werden kann und Niemand mehr sagen kann, das daran kein Interesse besteht und darum keine Anklage in der Zukunft erhoben wird. Danke!

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.10.2010
Sammlung endet: 04.01.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Bettina Birkner

    Tierschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Die Petentin möchte die Einführung eines Straftatbestandes erreichen, den Tierhalter
    verwirklichen, die Hunden Körperteile amputieren lassen. Weiterhin solle die
    gesamte Familie dieser Tierhalter ein lebenslanges Tierhalteverbot erhalten.

    Sie ist der Auffassung, dass es Züchtern und Tierhaltern erheblich erschwert werden
    müsse, Tiere zu verstümmeln.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 1.447 Mitzeichnende
    haben die Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat
    im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung zwei Stellungnahmen des Bundesministeriums für
    Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen
    eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:

    Nach § 6 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist das vollständige oder teilweise Amputieren
    von Körperteilen eines W irbeltieres, wie z.B. das so genannte Kupieren der Ohren
    oder der Rute, verboten mit Ausnahme bei medizinischen Indikationen und für
    jagdlich geführte Hunde.

    Hunde, bei denen Körperteile zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig
    oder teilweise amputiert wurden, dürfen gemäß § 10 Tierschutz-Hunde-Verordnung
    nicht ausgestellt werden, es sei denn, der Eingriff wurde in Übereinstimmung mit den
    oben aufgeführten Ausnahmeregelungen oder vor dem 1. September 2010 und in
    Übereinstimmung mit dem damals geltenden Tierschutzgesetz vorgenommen.

    Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit die Verfolgung und
    Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG obliegt nach § 15 TierSchG den nach
    Landesrecht zuständigen Behörden. Gemäß § 16 a TierSchG trifft die zuständige
    Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
    Verstöße notwendigen Anordnungen. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen
    erfolgen ggf. nach amtstierärztlicher Bewertung des Einzelfalles. Die zuständige
    Behörde ist nach § 16 a TierSchG ermächtigt, Maßnahmen, wie die Fortnahme eines
    Tieres oder ein sofortiges Haltungsverbot, anzuordnen. Bei Verstößen gegen
    tierschutzrechtliche Bestimmungen kann gemäß § 18 TierSchG auch eine Geldbuße
    verhängt werden.

    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 17 TierSchG
    bestraft, wer einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit oder
    länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
    zufügt. W ird jemand wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG verurteilt, kann
    ihm das Gericht nach § 20 TierSchG das Halten von Tieren sowie den Handel oder
    den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für
    die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
    Gefahr besteht, dass er weiterhin eine im Sinne des § 17 TierSchG rechtswidrige Tat
    begehen wird. Die mit der Petition geforderte Haltungsuntersagung gegenüber der
    gesamten Familie, um die Umgehung des Haltungsverbots durch Anmeldung von
    Tieren
    auf
    andere
    Familienmitglieder
    zu
    verhindern,
    ist
    grundsätzlich
    unverhältnismäßig. Die Maßnahme
    der
    dient
    der Haltungsuntersagung
    Sicherstellung tierschutzgerechter Zustände, indem die Haltung von Tieren in der
    Regel dem Halter wegen mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen
    Unzuverlässigkeit untersagt wird. Die bloße Befürchtung, zukünftig würden Tiere auf
    Familienmitglieder des Halters angemeldet, um das Verbot zu umgehen, rechtfertigt
    keinen Eingriff
    in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen dieser
    Familienmitglieder.

    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für sachgerecht. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen zum Teil
    entsprochen worden ist.

    Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für
    Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Material zu überweisen,

    soweit
    und
    betrifft,
    des Tierschutzgesetzes
    eine Verschärfung
    es
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurden mehrheitlich abgelehnt.

    das

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