Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Menschen, die Hunde kupieren und verstümmeln, endlich strafrechtlich verfolgt und bestraft werden, vor allem dass sie lebenslanges Tierhalteverbot für die gesamte Familie bekommen (die in einem Haushalt leben!). Denn wenn eine Person in der Familie endlich ein Tierverbot bekommen hat, werden Hunde einfach auf ein anderes Familienmitglied angemeldet.
Begründung
Für eine Anklage der Staatsanwaltschaft fehlt das Öffentliche Interesse und viele Tierquäler kommen so davon, ohne bestraft zu werden. Ein Australian Shepherd, mit dem Namen Nobility`s Cracker Barrel wurde im Jahr 2007 geboren und nachweislich kupiert. Es wurde von zwei unabhängigen Tierärzten, nach Tests und Röntgenbildern, nachweislich festgestellt das dieser Rüde kupiert wurde. Dennoch wird der Züchterin kein Tierhalteverbot ausgesprochen und "züchtet" weiterhin Hunde dieser Rasse. Aus diesem Grund ist es an der Zeit, das die Öffentlichkeit darauf aufmerksam gemacht wird und das solchen Menschen es so schwer wie möglich gemacht wird, weiterhin Hunde zu verstümmeln. Darum bitte ich um viele Unterschriften, die vorgelegt werden können um endlich das Öffentliche Interesse dargestellt werden kann und Niemand mehr sagen kann, das daran kein Interesse besteht und darum keine Anklage in der Zukunft erhoben wird. Danke!
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin möchte die Einführung eines Straftatbestandes erreichen, den Tierhalter
verwirklichen, die Hunden Körperteile amputieren lassen. Weiterhin solle die
gesamte Familie dieser Tierhalter ein lebenslanges Tierhalteverbot erhalten.
Sie ist der Auffassung, dass es Züchtern und Tierhaltern erheblich erschwert werden
müsse, Tiere zu verstümmeln.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 1.447 Mitzeichnende
haben die Petition unterstützt. Der Petitionsausschuss hat
im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung zwei Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:
Nach § 6 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist das vollständige oder teilweise Amputieren
von Körperteilen eines W irbeltieres, wie z.B. das so genannte Kupieren der Ohren
oder der Rute, verboten mit Ausnahme bei medizinischen Indikationen und für
jagdlich geführte Hunde.
Hunde, bei denen Körperteile zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig
oder teilweise amputiert wurden, dürfen gemäß § 10 Tierschutz-Hunde-Verordnung
nicht ausgestellt werden, es sei denn, der Eingriff wurde in Übereinstimmung mit den
oben aufgeführten Ausnahmeregelungen oder vor dem 1. September 2010 und in
Übereinstimmung mit dem damals geltenden Tierschutzgesetz vorgenommen.
Die Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften und damit die Verfolgung und
Ahndung von Verstößen gegen das TierSchG obliegt nach § 15 TierSchG den nach
Landesrecht zuständigen Behörden. Gemäß § 16 a TierSchG trifft die zuständige
Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Verstöße notwendigen Anordnungen. Diese verwaltungsrechtlichen Maßnahmen
erfolgen ggf. nach amtstierärztlicher Bewertung des Einzelfalles. Die zuständige
Behörde ist nach § 16 a TierSchG ermächtigt, Maßnahmen, wie die Fortnahme eines
Tieres oder ein sofortiges Haltungsverbot, anzuordnen. Bei Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen kann gemäß § 18 TierSchG auch eine Geldbuße
verhängt werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird gemäß § 17 TierSchG
bestraft, wer einem Wirbeltier erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit oder
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt. W ird jemand wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG verurteilt, kann
ihm das Gericht nach § 20 TierSchG das Halten von Tieren sowie den Handel oder
den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die
Gefahr besteht, dass er weiterhin eine im Sinne des § 17 TierSchG rechtswidrige Tat
begehen wird. Die mit der Petition geforderte Haltungsuntersagung gegenüber der
gesamten Familie, um die Umgehung des Haltungsverbots durch Anmeldung von
Tieren
auf
andere
Familienmitglieder
zu
verhindern,
ist
grundsätzlich
unverhältnismäßig. Die Maßnahme
der
dient
der Haltungsuntersagung
Sicherstellung tierschutzgerechter Zustände, indem die Haltung von Tieren in der
Regel dem Halter wegen mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen
Unzuverlässigkeit untersagt wird. Die bloße Befürchtung, zukünftig würden Tiere auf
Familienmitglieder des Halters angemeldet, um das Verbot zu umgehen, rechtfertigt
keinen Eingriff
in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen dieser
Familienmitglieder.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Bestimmungen für sachgerecht. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen zum Teil
entsprochen worden ist.
Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Material zu überweisen,
soweit
und
betrifft,
des Tierschutzgesetzes
eine Verschärfung
es
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurden mehrheitlich abgelehnt.