Petition richtet sich an:
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Wir fordern den Deutschen Bundestag auf, eine gesetzliche Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sowie der flankierenden registerrechtlichen Vorschriften zu beschließen, um ein bundesweites, behördenübergreifendes Zentralregister für Tierhaltungsverbote und Tierschutzdelikte einzurichten.
Die gesetzliche Neuregelung muss hierbei die Errichtung eines Bundes-Tierhaltungsverbotsregisters (BTVR) als zentrale, digitale Datenbank umfassen, die durch eine Bundesoberbehörde analog zum Bundeszentralregister geführt wird. In diesem Register müssen alle behördlichen Anordnungen nach § 16a TierSchG, gerichtliche Verbote nach § 20 TierSchG sowie sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen wegen Tierquälerei nach § 17 TierSchG und schwere Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG bundesweit und zeitnah erfasst werden. Um den aktuellen Vollzugsnotstand effektiv zu beheben, fordern wir eine gesetzliche Verpflichtung für alle Veterinärämter, Gerichte und Staatsanwaltschaften zur unverzüglichen Datenmeldung sowie zu einem automatisierten länderübergreifenden Abgleich bei Zuzug oder Neuanmeldung einer Tierhaltung.
Darüber hinaus muss eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage geschaffen werden, die Tierheimen, anerkannten Tierschutzvereinen und gewerblichen Züchtern bei berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht einräumt; dies soll vor einer Tierabgabe durch eine strukturierte Abfrage – analog zur Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses und unter Vorlage einer schriftlichen Einwilligung des Interessenten – ermöglicht werden. Schließlich fordern wir die Kriminalisierung und effektive Sanktionierung von Umgehungsgeschäften, sodass die gezielte Beschaffung von Tieren für Personen, gegen die ein Haltungsverbot vorliegt, mit spürbaren Bußgeld- und Strafvorschriften belegt wird.
Begründung
Der Schutz der Tiere ist über Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) als Staatsziel verfassungsmäßig verankert. Die Realität des Vollzugs zeigt jedoch ein erhebliches Defizit bei der Durchsetzung von Tierhaltungsverboten. Nach aktueller Rechtslage werden Verbote nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (behördlich) oder § 20 TierSchG (gerichtlich) lediglich dezentral von den jeweils lokal zuständigen Veterinärämtern verwaltet.
Dieses föderale und kommunale Informationsdefizit führt zu einem akuten Vollzugsnotstand: Zieht eine Person, gegen die ein Tierhaltungsverbot verhängt wurde, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Landkreises oder Bundeslandes, verpufft die Kontrollwirkung. Die neue Behörde erlangt mangels eines zentralen Meldesystems in der Regel keine Kenntnis von dem bestehenden Verbot.
Ein ebenso schwerwiegendes Problem betrifft die Zivilgesellschaft: Tierheime, gemeinnützige Tierschutzvereine und Züchter agieren bei der Tiervermittlung im datenschutzrechtlichen Blindflug. Sie tragen die Hauptlast der Tierrettung, haben jedoch mangels Rechtsgrundlage keine Möglichkeit, die Zuverlässigkeit eines Interessenten zu überprüfen. Sie sind gezwungen, Tiere im guten Glauben an Personen zu übergeben, die womöglich rechtskräftig wegen grausamer Tierquälerei verurteilt wurden. Das aktuelle System priorisiert den Täterschutz vor dem verfassungsmäßigen Staatsziel des Tierschutzes. Ein zentrales Register ist zwingend erforderlich, um diese eklatante Schutzlücke im deutschen Rechtssystem zu schließen
Der Mensch hat grundsätzlich die Verantwortung für seine Mitgeschöpfe. Bisher sind wir darin miserabel aufgestellt. Es ist zutiefst beschämend, wieviel Leid hier zu verantworten ist. Reagieren unbedingt notwendig