Tierschutzgerechtes Töten - Schächten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

940 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

940 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2008
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Schächten von unbetäubten Tieren generell und absolut verboten wird.

Begründung

Nach dem Tierschutzgesetz, darf ein warmblütiges Tier nur unter Betäubung geschlachtet werden. Wer ohne Genehmigung und ohne Betäubung schlachtet, handelt immer gesetzeswidrig. Warum aber werden immer wieder Sondergenehmigungen erteilt, Tiere ohne Betäubung zu schächten. Das heißt, man schneidet den Tieren ohne Betäubung die Kehle durch und lässt sie bei vollem Bewusstsein ausbluten. In einigen Religionen wird das Schächten von Tieren vorgeschrieben, dabei ist es aber egal ob das Tier vorher betäubt wird oder nicht. Dieses wird auch von den meisten Religionsführern bestätigt. Schächten ohne Betäubung wird in den meisten Fällen nur praktiziert, weil durch die Angst des Tieres der Adrenalinspiegel steigt und dadurch das Fleisch angeblich besser schmecken würde.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.10.2008
Sammlung endet: 05.12.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-16-10-78470-044600

    Tierschutzgerechtes Töten


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

    Begründung

    Mit der Petition wird ein Verbot des Schächtens von unbetäubten Tieren gefordert.
    Es wird ausgeführt, dass nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes ein
    warmblütiges Tier nur geschlachtet werden dürfe, wenn es zuvor betäubt wurde.
    Zwar werde von einigen Religionen das Schächten von Tieren vorgeschrieben. Es
    werde jedoch nicht bestimmt, dass eine vorherige Betäubung nicht erfolgen dürfe.
    Unter anderem würde ein Schächten ohne Betäubung auch deswegen praktiziert,
    weil hierdurch der Geschmack des Fleisches verbessert würde.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 942 Mitzeichner haben das
    Anliegen unterstützt. Weiterhin sind einige sachgleiche Petitionen und eine
    Unterschriftenliste zu diesem Anliegen eingegangen, die mit der vorliegenden
    öffentlichen Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird daher um Verständnis
    dafür gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im
    Einzelnen dargestellt werden.
    Der Petitionsausschuss hat nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages eine Petition zu dieser Thematik in der 15. Wahlperiode dem
    Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen
    Bundestages überwiesen. Weiterhin hat er – ebenfalls nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – in der 17. Wahlperiode erneut den
    Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz um Abgabe einer
    Stellungnahme gebeten. Dieses zwingend vorgeschriebene Verfahren stellt sicher,

    dass die mit der Beratung von Gesetzentwürfen und Anträgen jeweils befassten
    Ausschüsse des Deutschen Bundestages vorliegende Petitionen in ihre
    Erörterungen einbeziehen.
    Gegenstand der Beratung in der 17. Wahlperiode waren im Fachausschuss der
    „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ der
    Bundesregierung – Drucksache 17/10572 – sowie die Bundestagsdrucksache
    17/9783. Das Tierschutzgesetz ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Die Vorschläge
    des Bundesrates, der Regelungen hinsichtlich des Schächtens eingebracht hatte
    (BR-Drucksache 424/07 B), wurden nicht aufgegriffen.
    Der Petitionsausschuss hat sich zuvor bereits mit der rechtlichen Zulässigkeit des
    Schächtens befasst (Pet 3-15-10-7874-033489). Er hat den Abschluss des
    Petitionsverfahrens empfohlen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
    Die tragenden Gesichtspunkte waren insbesondere darin begründet, dass die
    Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht 1995 grundsätzlich für
    verfassungsgemäß erklärt worden ist. Er hat in seiner Beschlussempfehlung darauf
    hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen
    Vorgaben sowie der grundsätzlich gewährten Handlungs-, Religions- und
    Berufsfreiheit ein generelles Verbot des Schächtens voraussichtlich keinen
    rechtlichen Bestand hätte. Der Deutsche Bundestag hat sich den Ausführungen des
    Petitionsausschusses angeschlossen.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen erneut mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
    eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der
    Ausführungen des BMELV folgendes Ergebnis:
    Durch Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002 sowie des
    Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2006, die die Verfassungsmäßigkeit
    der geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelung des betäubungslosen Schlachtens
    (Schächten) gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für Angehörige
    bestimmter Religionsgemeinschaften zum Inhalt haben, wurde festgestellt, dass
    diese gesetzliche Bestimmung einen angemessenen Ausgleich zwischen
    Religionsfreiheit und Tierschutz bewirkt. Nach dem Urteil des
    Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002 (1 BvR 1783/99) ist das geltende
    Recht, nach dem das Schächten grundsätzlich verboten ist, verfassungsgemäß. Das
    geltende Recht statuiert damit ein grundsätzliches Verbot des betäubungslosen

    Schächtens warmblütiger Tiere. Nur in eng umgrenzten Fällen kann eine
    Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden, soweit das Schächten
    erforderlich ist, um den legitimen Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
    Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Nach dem Urteil des
    Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Behörden daher muslimischen Metzgern
    eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten nicht von vornherein versagen.
    Gleichzeitig wird gewährleistet, dass das Schächten unter staatlicher Kontrolle
    erfolgt.
    Sowohl der Gesetzgeber als auch die die Gesetze anwendenden Behörden der
    Bundesländer sind mit Blick auf die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 des
    Grundgesetzes (GG) gehalten, die Eigenheiten aller Religionsgemeinschaften
    angemessen zu beachten. Dies bedeutet allerdings auch, dass sich die Angehörigen
    aller Religionsgemeinschaften an das deutsche Recht halten müssen.
    Von vielen Seiten wurde und wird auch immer noch eine Änderung des
    Tierschutzgesetzes gefordert, durch die das Schächten aus Gründen des
    Tierschutzes als Ausnahmeregelung generell verboten oder noch stärker beschränkt
    werden soll. Aufgrund einer Gesetzesinitiative des Landes Hessen hat der Bundesrat
    in seiner Plenarsitzung am 6. Juli 2007 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 4a
    des Tierschutzgesetzes beschlossen, durch den die Anforderungen an
    Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten verschärft werden
    sollen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollte demjenigen, der eine
    Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragt, die Beweislast
    für das Ausnahmeerfordernis auferlegt werden. Zum anderen sollte die
    Ausnahmegenehmigung von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass dem
    Tier vor, während und nach dem Schlachten im Vergleich zu einer Schlachtung mit
    Betäubung keine erheblichen zusätzlichen Schmerzen oder Leiden erwachsen.
    Die intensive Diskussion diese Problematik mit verschiedenen Zielrichtungen
    verdeutlicht die Brisanz, die sich hinter der Gesamtthematik „Schlachten ohne
    Betäubung“ verbirgt. Vor dem Hintergrund, dass die bestehende Regelung des
    Schächtens sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom
    Bundesverwaltungsgericht als verfassungskonform eingestuft wurde, hat das
    Kabinett den Gesetzentwurf am 15. August 2007 abgelehnt.
    Nach den Darlegungen des BMELV ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
    entgegen dem Ansatz des Bundesrates eine substantiierte und nachvollziehbare

    Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen genügen muss. Die Regelung, dass
    dem Tier vor, während und nach dem Schlachten im Vergleich zu einer
    gesetzmäßigen Schlachtung mit Betäubung keine zusätzlichen Schmerzen oder
    Leiden erwachsen, lässt keinen Raum für die verfassungsrechtlich gebotene
    Abwägung zwischen Tierschutz und Religionsfreiheit, da sie nur zur
    Genehmigungsversagung führen kann. Der Gesetzentwurf des Bundesrates unterfiel
    in der letzten Wahlperiode der Diskontinuität.
    Trotz Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG ist
    daher nach Auffassung des Petitionsausschusses § 4a Abs. 2 Nr. 2
    Tierschutzgesetz verfassungskonform, auch wenn im Urteil des
    Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2002 der Tierschutz noch nicht als
    Staatsziel in die Rechtsgüterabwägung einbezogen werden konnte. Auch die Länder
    müssen beim Vollzug des Tierschutzgesetzes den Rahmenbedingungen Rechnung
    tragen. Bei der Auslegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
    nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz müssen die in Verfassungsrang erhobenen
    Belange des Tierschutzes mit den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit,
    der Berufsfreiheit und der Religionsfreiheit unter Wahrung des
    Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausgleich gebracht werden.
    Soweit mit der Petition darauf hingewiesen wird, dass von den Religionen und auch
    innerhalb des Islams zum betäubungslosen Schächten unterschiedliche
    Auffassungen vertreten werden, ist darauf hinzuweisen, dass zur Bewilligung einer
    Ausnahme das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es ausreichend ist,
    dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame
    Glaubensüberzeugung verbindet. Im vorliegenden Zusammenhang kommen als
    Religionsgemeinschaften deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islams in
    Betracht, deren Glaubensrichtung sich von denjenigen anderer islamischer
    Gemeinschaften unterscheidet.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben des
    Urteils des Bundesverfassungsgerichtes sowie der grundgesetzlich gewährten
    Handlungs-, Religions- und Berufsfreiheit ein generelles Verbot des Schächtens
    voraussichtlich keinen Bestand hätte.
    Er empfiehlt jedoch, die Petition den Fraktionen zur Kenntnis zuzuleiten. Da die
    Ausführung des Tierschutzgesetzes Aufgabe der Bundesländer ist, empfiehlt der
    Petitionsausschuss weiterhin, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.

    Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
    Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und den Landesvolksvertretungen
    zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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