Pet 3-16-10-78470-044600
Tierschutzgerechtes Töten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot des Schächtens von unbetäubten Tieren gefordert.
Es wird ausgeführt, dass nach den Regelungen des Tierschutzgesetzes ein
warmblütiges Tier nur geschlachtet werden dürfe, wenn es zuvor betäubt wurde.
Zwar werde von einigen Religionen das Schächten von Tieren vorgeschrieben. Es
werde jedoch nicht bestimmt, dass eine vorherige Betäubung nicht erfolgen dürfe.
Unter anderem würde ein Schächten ohne Betäubung auch deswegen praktiziert,
weil hierdurch der Geschmack des Fleisches verbessert würde.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die ins Internet des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 942 Mitzeichner haben das
Anliegen unterstützt. Weiterhin sind einige sachgleiche Petitionen und eine
Unterschriftenliste zu diesem Anliegen eingegangen, die mit der vorliegenden
öffentlichen Petition gemeinsam behandelt werden. Es wird daher um Verständnis
dafür gebeten, dass möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im
Einzelnen dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat nach § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages eine Petition zu dieser Thematik in der 15. Wahlperiode dem
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Deutschen
Bundestages überwiesen. Weiterhin hat er – ebenfalls nach § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – in der 17. Wahlperiode erneut den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Dieses zwingend vorgeschriebene Verfahren stellt sicher,
dass die mit der Beratung von Gesetzentwürfen und Anträgen jeweils befassten
Ausschüsse des Deutschen Bundestages vorliegende Petitionen in ihre
Erörterungen einbeziehen.
Gegenstand der Beratung in der 17. Wahlperiode waren im Fachausschuss der
„Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ der
Bundesregierung – Drucksache 17/10572 – sowie die Bundestagsdrucksache
17/9783. Das Tierschutzgesetz ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Die Vorschläge
des Bundesrates, der Regelungen hinsichtlich des Schächtens eingebracht hatte
(BR-Drucksache 424/07 B), wurden nicht aufgegriffen.
Der Petitionsausschuss hat sich zuvor bereits mit der rechtlichen Zulässigkeit des
Schächtens befasst (Pet 3-15-10-7874-033489). Er hat den Abschluss des
Petitionsverfahrens empfohlen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Die tragenden Gesichtspunkte waren insbesondere darin begründet, dass die
Rechtslage vom Bundesverfassungsgericht 1995 grundsätzlich für
verfassungsgemäß erklärt worden ist. Er hat in seiner Beschlussempfehlung darauf
hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen
Vorgaben sowie der grundsätzlich gewährten Handlungs-, Religions- und
Berufsfreiheit ein generelles Verbot des Schächtens voraussichtlich keinen
rechtlichen Bestand hätte. Der Deutsche Bundestag hat sich den Ausführungen des
Petitionsausschusses angeschlossen.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen erneut mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte unter Berücksichtigung der
Ausführungen des BMELV folgendes Ergebnis:
Durch Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002 sowie des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2006, die die Verfassungsmäßigkeit
der geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelung des betäubungslosen Schlachtens
(Schächten) gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für Angehörige
bestimmter Religionsgemeinschaften zum Inhalt haben, wurde festgestellt, dass
diese gesetzliche Bestimmung einen angemessenen Ausgleich zwischen
Religionsfreiheit und Tierschutz bewirkt. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002 (1 BvR 1783/99) ist das geltende
Recht, nach dem das Schächten grundsätzlich verboten ist, verfassungsgemäß. Das
geltende Recht statuiert damit ein grundsätzliches Verbot des betäubungslosen
Schächtens warmblütiger Tiere. Nur in eng umgrenzten Fällen kann eine
Ausnahmegenehmigung zum Schächten erteilt werden, soweit das Schächten
erforderlich ist, um den legitimen Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften zu entsprechen. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes dürfen die Behörden daher muslimischen Metzgern
eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten nicht von vornherein versagen.
Gleichzeitig wird gewährleistet, dass das Schächten unter staatlicher Kontrolle
erfolgt.
Sowohl der Gesetzgeber als auch die die Gesetze anwendenden Behörden der
Bundesländer sind mit Blick auf die Religionsfreiheit gemäß Art. 4 des
Grundgesetzes (GG) gehalten, die Eigenheiten aller Religionsgemeinschaften
angemessen zu beachten. Dies bedeutet allerdings auch, dass sich die Angehörigen
aller Religionsgemeinschaften an das deutsche Recht halten müssen.
Von vielen Seiten wurde und wird auch immer noch eine Änderung des
Tierschutzgesetzes gefordert, durch die das Schächten aus Gründen des
Tierschutzes als Ausnahmeregelung generell verboten oder noch stärker beschränkt
werden soll. Aufgrund einer Gesetzesinitiative des Landes Hessen hat der Bundesrat
in seiner Plenarsitzung am 6. Juli 2007 einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 4a
des Tierschutzgesetzes beschlossen, durch den die Anforderungen an
Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten verschärft werden
sollen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung sollte demjenigen, der eine
Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten beantragt, die Beweislast
für das Ausnahmeerfordernis auferlegt werden. Zum anderen sollte die
Ausnahmegenehmigung von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass dem
Tier vor, während und nach dem Schlachten im Vergleich zu einer Schlachtung mit
Betäubung keine erheblichen zusätzlichen Schmerzen oder Leiden erwachsen.
Die intensive Diskussion diese Problematik mit verschiedenen Zielrichtungen
verdeutlicht die Brisanz, die sich hinter der Gesamtthematik „Schlachten ohne
Betäubung“ verbirgt. Vor dem Hintergrund, dass die bestehende Regelung des
Schächtens sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom
Bundesverwaltungsgericht als verfassungskonform eingestuft wurde, hat das
Kabinett den Gesetzentwurf am 15. August 2007 abgelehnt.
Nach den Darlegungen des BMELV ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
entgegen dem Ansatz des Bundesrates eine substantiierte und nachvollziehbare
Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen genügen muss. Die Regelung, dass
dem Tier vor, während und nach dem Schlachten im Vergleich zu einer
gesetzmäßigen Schlachtung mit Betäubung keine zusätzlichen Schmerzen oder
Leiden erwachsen, lässt keinen Raum für die verfassungsrechtlich gebotene
Abwägung zwischen Tierschutz und Religionsfreiheit, da sie nur zur
Genehmigungsversagung führen kann. Der Gesetzentwurf des Bundesrates unterfiel
in der letzten Wahlperiode der Diskontinuität.
Trotz Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung gemäß Art. 20a GG ist
daher nach Auffassung des Petitionsausschusses § 4a Abs. 2 Nr. 2
Tierschutzgesetz verfassungskonform, auch wenn im Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2002 der Tierschutz noch nicht als
Staatsziel in die Rechtsgüterabwägung einbezogen werden konnte. Auch die Länder
müssen beim Vollzug des Tierschutzgesetzes den Rahmenbedingungen Rechnung
tragen. Bei der Auslegung der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung
nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz müssen die in Verfassungsrang erhobenen
Belange des Tierschutzes mit den Grundrechten der allgemeinen Handlungsfreiheit,
der Berufsfreiheit und der Religionsfreiheit unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausgleich gebracht werden.
Soweit mit der Petition darauf hingewiesen wird, dass von den Religionen und auch
innerhalb des Islams zum betäubungslosen Schächten unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden, ist darauf hinzuweisen, dass zur Bewilligung einer
Ausnahme das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es ausreichend ist,
dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame
Glaubensüberzeugung verbindet. Im vorliegenden Zusammenhang kommen als
Religionsgemeinschaften deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islams in
Betracht, deren Glaubensrichtung sich von denjenigen anderer islamischer
Gemeinschaften unterscheidet.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Urteils des Bundesverfassungsgerichtes sowie der grundgesetzlich gewährten
Handlungs-, Religions- und Berufsfreiheit ein generelles Verbot des Schächtens
voraussichtlich keinen Bestand hätte.
Er empfiehlt jedoch, die Petition den Fraktionen zur Kenntnis zuzuleiten. Da die
Ausführung des Tierschutzgesetzes Aufgabe der Bundesländer ist, empfiehlt der
Petitionsausschuss weiterhin, die Petition den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und den Landesvolksvertretungen
zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Begründung (PDF)