Umgangsrecht - Umgestaltung des Umgangsrechts zugunsten des Kindeswohles

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

49 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

49 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, das Umgangsrecht zugunsten des Kindeswohles umzugestalten

Begründung

Der Paragraph 1684 Abs. 1 geht davon aus, dass es Kindeswohl dienlich sei, wenn das Kind zu beiden Elternteilen Umgang hat. Kinderrechte finden im Familienrecht keinerlei Anwendung. Der Kinderschutz muss auch bei biologischen Eltern gegeben sein.Denn anstatt die Kinder vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung zu schützen, wie es in der UN-Kinderrechtskonvention gefordert wird, beharrt man auf das "Recht" der Kinder zu beiden Elternteilen Kontakt haben zu "dürfen". Säuglinge werden in ihrem Urvertrauen gestört, indem sie zu Umgängen mit dem anderen Elternteil müssen.Man geht davon aus, dass der Umgang zu beiden Elternteilen gut ist wegen der genetischen Herkunft.Jedoch wird die Individualität des Kindeswohls und die der Familienkonstellationen nicht beachtet.Es ist seit Jahrzehnten bekannt, wie sich häusliche Gewalt (auch wenn sie "nur" beobachtet wurde) auf das Kindeswohl auswirkt, jedoch nicht beachtet. Im Familienrecht heißt es dann Gewalt gegen die Bezugsperson habe nichts mit dem Kind zutun.Kindern wird vermittelt, dass man sie nicht schützen kann und Gewalt toleriert wird.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.09.2017
Sammlung endet: 29.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-40326-046298 Umgangsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Umgangsrecht zugunsten des Kindeswohles
    umzugestalten.

    Zur Begründung des Anliegens trägt die Petentin insbesondere vor, dass Kinderrechte
    im Familienrecht keinerlei Anwendung fänden. Der Kinderschutz müsse aber auch bei
    biologischen Eltern gegeben sein. Denn anstatt die Kinder vor Gewalt, Missbrauch und
    Vernachlässigung zu schützen, beharre man darauf, dass Kinder Kontakt zu beiden
    Eltern haben „dürfen“. Insbesondere Säuglinge würden jedoch in ihrem Urvertrauen
    gestört, wenn der Umgang mit dem anderen Elternteil angeordnet werde.

    Man gehe bei § 1684 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) davon aus, dass der
    Umgang zu beiden Elternteilen gut sei wegen der genetischen Herkunft. Es sei jedoch
    seit Jahrzehnten bekannt, wie sich häusliche Gewalt (auch wenn sie „nur“ beobachtet
    würde) auf das Kindeswohl auswirke. Im Familienrecht hieße es, Gewalt gegen die
    Bezugsperson habe nichts mit dem Kind zu tun.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 52 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    § 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB sieht vor, dass zum Wohl des Kindes und somit
    grundsätzlich auch des Säuglings in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen
    gehört. Die Vorschrift hebt mithin die Bedeutung des Umgangs für das Kind hervor.

    Die konkrete Umgangsberechtigung ergibt sich, soweit es um den Umgang des Kindes
    mit den Eltern geht, aus §1684 BGB. Beim Umgangsrecht gilt das Kindeswohlprinzip:
    Soweit die Gerichte über seine Ausübung zu entscheiden haben, soll diejenige
    Entscheidung getroffen werden, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zum
    einen kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden
    und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Zum anderen kann das
    Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
    Wohl des Kindes erforderlich ist. Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls
    ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts auch für längere Zeit
    oder auf Dauer möglich.

    Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten,
    um bei Umgangsentscheidungen dem Bedürfnis des Kindes nach Schutz vor weiteren
    Gewalttaten Rechnung zu tragen. Es kann insbesondere

    - einen begleiteten Umgang anordnen, bei dem eine „neutrale“ dritte Person
    während des Umgangs anwesend ist,

    - das Umgangsrecht zeitweilig aussetzen, um dem Kind Zeit zur Verarbeitung der
    Gewalterlebnisse zu geben, oder

    - das Umgangsrecht auf Dauer ausschließen.

    Das Gericht muss dabei sowohl die Gefahr des Verlustes der Beziehung zum
    Umgangselternteil als auch die Gefahr einer erneuten Traumatisierung durch den
    Umgang berücksichtigen. Für die Gerichte ist die Kindeswohlprüfung bei
    Umgangsentscheidungen nach vorangegangener häuslicher Gewalt eine schwierige
    und hochsensible Aufgabe. Es muss dabei nicht nur sichergestellt werden, dass im
    Zusammenhang mit dem Umgang keine erneute Gewalt stattfindet, sondern auch,
    dass das Kind den Umgang psychisch bewältigen kann. Darüber hinaus muss
    berücksichtigt werden, dass das Verhältnis von Kindern zu ihren gewalttätigen Eltern
    häufig ambivalent ist. Neben Angst, Wut und Enttäuschung gibt es vielfach auch
    Mitleid, Sehnsucht und Liebe, weil die Gewalterfahrung häufig nicht die einzige
    Erfahrung mit diesem Elternteil ist. Ob der Umgang in solchen Fällen zu verantworten
    und ggf. wie er auszugestalten ist, können die Gerichte oft nur mit Hilfe eines
    Sachverständigengutachtens im konkreten Einzelfall klären.

    Im Rahmen der Prüfung, ob das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen
    ist, wird dem Willen des Kindes besondere Bedeutung beigemessen. Die
    Rechtsprechung verlangt, dass bereits Kleinkinder ab einem Alter von etwa drei
    Jahren persönlich angehört werden, wenn dem keine schwerwiegenden Gründe
    entgegenstehen. Das Umgangsrecht entfällt allerdings nicht automatisch, wenn sich
    das Kind im Rahmen der Anhörung gegen den Umgang ausspricht; denn Kindeswohl
    und Kindeswille können voneinander abweichen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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