Umsatzsteuer - Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 7% in Restaurants

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

313 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

313 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Umsatzsteuer in Restaurants von 19% auf 7% zu senken.

Begründung

Die Lebensmittel zur Herstellung von Speisen werden auch nur mit 7% Umsatzsteuer belegt. Durch die grossen Personalkosten und Betriebskosten im Verhältnis zum Umsatz bei der Herstellung von Speisen wird es immer schwieriger für Restaurants wirtschaftlich zu arbeiten.Dazu kommt das bei der Berrechnung der abzuführenden Umsatzsteuer die Personalkosten nicht abgezogen werden können.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.07.2012
Sammlung endet: 30.08.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6120-040367Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Umsatzsteuer in Restaurants von 19 % auf 7 % zu
    senken.
    Zur Begründung wird ausgeführt, die Lebensmittel, die zur Herstellung von Speisen
    in Restaurants benötigt würden, würden ebenfalls nur mit 7% Umsatzsteuer belegt.
    Durch die hohen Personal- und Betriebskosten im Verhältnis zum Umsatz bei der
    Herstellung von Speisen werde es für die Restaurants immer schwieriger,
    wirtschaftlich zu arbeiten. Hinzu komme, dass bei der Berechnung der
    abzuführenden Umsatzsteuer die Personalkosten nicht abgezogen werden könnten.
    Zu den Einzelheiten des Vorbringens des Petenten wird auf die von ihm
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    worden. Es gingen 313 Mitzeichnungen sowie 28 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Lieferungen von
    Lebensmitteln grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %
    unterliegen. Sonstige Leistungen sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen,
    auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Der
    Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben in den

    vergangenen Jahren mehrere Richtung weisende Urteile zur Frage der Abgrenzung
    von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und
    Getränken gefällt.
    Nach diesen Urteilen liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz in Höhe von
    19 % unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben
    der Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von Dingen
    unterscheiden, die notwendigerweise mit der Vermarktung der Speisen verbunden
    sind und diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu
    diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen und
    Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs bzw.
    Bestecks nach dem Verzehr. Wie der BFH in seiner Rechtsprechung festgestellt hat,
    gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als auch
    etwa für die Mittagessensversorgung in Schulen, die von der Rechtsprechung mit
    dem Essen im Restaurant umsatzsteuerlich gleichgestellt wird.
    Der Petitionsausschuss gibt mit Blick auf das vorgetragene Petitum zu bedenken,
    dass eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ermäßigten
    Umsatzsteuersatzes unter Abwägung beschäftigungs-, wettbewerbs- und
    finanzpolitischer sowie verwaltungstechnischer Gründe Bedenken gegenübertreten
    müssen. So spielt – u.a. – sicherlich eine Rolle, dass die Umsatzsteuer nur ein
    Preisbestandteil unter vielen ist. Dass die gewährten Umsatzsteuerermäßigungen
    tatsächlich über Preissenkungen an die Verbraucher weitergegeben werden, kann
    darüber hinaus nicht sichergestellt werden. Vielmehr kann vermutet werden, dass die
    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes im Restaurationsgewerbe zu
    deutlichen Steuerausfällen führen würde. Außerdem wäre zu befürchten, dass es zu
    in hohem Maße unsicheren Lenkungswirkungen unter Inkaufnahme von
    Mitnahmeeffekten, Missbrauch oder der Begünstigung Einzelner zulasten aller
    anderer Branchen und Steuerpflichtigen käme. Die Höhe der jährlichen
    Steuermindereinnahmen durch die in der Petition beschriebene Maßnahme wird grob
    auf 3,5 Mrd. Euro geschätzt. Angesichts dessen hat der Petitionsausschuss Zweifel,
    ob die mit dem Petitum angestrebte Maßnahme steuer- oder haushaltspolitisch zu
    vertreten wäre.
    Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
    im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

    Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
    – dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und sie den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
    abgelehnt.Begründung (pdf)

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49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

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