Umsatzsteuer - Steuerfreiheit für private Ballett-, Tanz- oder Musikschulen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

55.523 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

55.523 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...Bei der geplanten Änderung des Jahressteuergesetzes 2013, Artikel 9, Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Ziffer 2. § 4 Buchstabe b) die Nr. 21 und 22 so zu verabschieden, die der aktuellen Rechtslage entsprechend, die Steuerfreiheit der privaten Ballett- oder Tanz- oder Musikschulen ohne Einschränken gewährleistet, was durch Streichung des Satz 4 erreicht wird.

Begründung

Die v. g. privaten Einrichtungen haben gemeinsam, dass der qualifizierte Unterricht für die erfolgreiche Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zum Musiker bereits im Kindesalter unerlässlich ist. Damit handelt es sich bei allen in Frage kommenden Anbietern um solche, deren Bildungsleistungen auch der Freizeitgestaltung dienen können.Kulturpolitische BedeutungFür die einheitliche Handhabung der Länder im wegfallenden Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 UStG, fasste die Kultusministerkonferenz zwischen 1989 bis 2007 mehrere Beschlüsse. Im Geiste dieser Beschlüsse müssen sie wegen der unveränderten Ausgangslage auch künftig gelten. Es wird der Wortlaut des ersten Beschlusses zitiert, der wegen der identischen Ausgangslage im Jahr 1993 auch für Ballettschulen Anwendung findet und in Folgebeschlüssen bestätigt wurde:„Der Stand der Privatmusikerzieher hat jedoch im Bereich der Musikerziehung gerade bei der Vorbereitung auf die musikalische Berufsausbildung besondere Bedeutung. Das gilt umso mehr, als sich in den vergangenen Jahren die Zugangsvoraussetzungen zu den musikalischen Ausbildungsstätten erheblich verschärft haben, sodass praktisch ein Zugang ohne Einschaltung eines Privatmusikerziehers oder einer vergleichbaren Institution nicht möglich ist“ Bei den vergleichbaren Institutionen handelt es sich um personell und inhaltlich qualitativ unterrichtende private Ballett-, Tanzschulen, Musikinstitute.Während aber Musikschulen kommunale und staatliche Zuwendungen erhalten können, besteht für die Privatmusikerzieher lediglich die Möglichkeit einer Förderung durch Existenzaufbaudarlehen und durch steuerliche Vergünstigungen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) UStG (Anm.: Fassung vor 2000) auch kulturpolitisch eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. 166. Sitzung des Ausschusses für Kunst und Erwachsenen¬bildung, 20./21.4.1989; 188. KA, 09.12.1993, Nr. 15; 230. KA, 16./17.06.2005, Nr. 14; 236. Sitzung am 21./22.06.2007). Fernmündlich hat das Sekretariat der Kultusministerkonferenz bestätigt, dass dies unverändert gilt.Deutschland ist seit der Anwendungspflicht des Unionsrechts (01.12.1977) ohne die Kannbestimmung des § 133 Satz 1 ausgekommen. Aus den dargelegten Gründen und den aufgezeigten Folgen muss dies so bleiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 31.07.2012
Sammlung endet: 12.09.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6120-040605Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013
    geplanten Änderungen umsatzsteuerlicher Regelungen zu § 4 Nr. 21, Satz 4
    Umsatzsteuergesetz (Umsatzsteuerpflicht für Musik-, Tanz- und Ballettschulen) nicht
    umzusetzen.
    Durch das Petitum soll erreicht werden, dass die Steuerfreiheit der privaten Ballett-
    oder Tanz- und Musikschulen ohne Einschränkung gewährleistet wird. Diese
    Einrichtungen hätten gemeinsam, dass der qualifizierte Unterricht für die erfolgreiche
    Berufsausbildung zum Tänzer bzw. zum Musiker bereits im Kindesalter erfolgt und
    erfolgen muss. Hierbei handele es sich bei allen infrage kommenden Anbietern der
    entsprechenden Leistungen um solche, deren Bildungsleistungen auch der
    Freizeitgestaltung dienen können.
    Für die einheitliche Handhabung der Länder im wegfallenden
    Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat die
    Kultusministerkonferenz in den Jahren von 1989 bis 2007 mehrere Beschlüsse
    gefasst. Der erste Beschluss, der wegen der identischen Ausgangslage im Jahr 1993
    auch für Ballettschulen Anwendung finde und auch in Folgebeschlüssen bestätigt
    worden ist, laute wie folgt: "Der Stand der privat Musikerzieher hat jedoch im Bereich
    der Musikerziehung gerade bei der Vorbereitung auf die musikalische
    Berufsausbildung besondere Bedeutung. Das gilt umso mehr, als sich in den
    vergangenen Jahren die Zugangsvoraussetzungen zu den musikalischen
    Ausbildungsstätten erheblich verschärft haben, so dass praktisch ein Zugang ohne
    Einschaltung eines Privatmusikerziehers oder einer vergleichbaren Institution nicht
    möglich ist." Bei den vergleichbaren Institutionen handele es sich um personell und

    inhaltlich qualitativ unterrichtende private Ballett- und Tanzschulen sowie um
    Musikinstitute.
    Während jedoch Musikschulen kommunale und staatliche Zuwendungen erhalten
    könnten, bestehe für die privaten Musikerzieher lediglich die Möglichkeit einer
    Förderung durch Existenzaufbaudarlehen und durch steuerliche Vergünstigungen.
    Unter diesem Gesichtspunkt komme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) UStG (in
    der Fassung vor dem Jahr 2000) auch kulturpolitisch eine erhöhte Bedeutung zu.
    In der Eingabe wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Deutschland seit der
    Anwendungspflicht des Unionsrechts ohne die Kann-Bestimmung des Artikel 133
    Buchstabe a Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) ausgekommen. Aus
    den dargelegten Gründen müsse dies auch so bleiben.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 55.523 Online-Mitzeichnungen sowie
    14.319 Mitzeichnungen per Post und Telefax ein.
    Weiterhin liegen zu dieser Eingabe 176 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
    wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss macht vorab deutlich, dass entsprechend den
    Stellungnahmen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Neufassung des § 4
    Nr. 21 UStG im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 2013 Bildungsleistungen
    privat-gewerblicher Musikschulen bisher und auch in Zukunft uneingeschränkt
    umsatzsteuerfrei bleiben sollen. Für Hobbies ist eine Steuerfreistellung jedoch
    bereits nach zwingendem Unionsrecht unzulässig. Bei Mischformen erfolgt eine
    Orientierung am Gemeinnützigkeitsgedanken: professionelle Anbieter bedürfen
    insofern keiner Steuersubvention.
    Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 war beabsichtigt, die
    Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen insgesamt neu zu fassen.
    Regelungsbedarf bestand insbesondere zur Anpassung des nationalen

    Umsatzsteuerrechts an das Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union.
    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das geltende nationale Recht die
    EU-rechtlichen Grundlagen hierzu (Artikel 132 Abs. 1 Buchstaben i und j
    MwStSystRL) nicht zutreffend umgesetzt. Das nationale Recht sei einerseits zu eng,
    da es nur Bildungsleistungen befreie, die auf einen Beruf oder eine öffentliche
    Prüfung vorbereiteten. Andererseits führe die fehlende Umsetzung unionsrechtlich
    zulässiger Beschränkungen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausweitung
    der Steuerbefreiung.
    Der Petitionsausschuss ruft weiter in Erinnerung, dass der Grundsatz des Entwurfs
    zur Neufassung des § 4 Nr. 21 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung von Schul-
    und Hochschulunterricht ist. Dies ist unionsrechtlich vorgegeben. Voraussetzung ist
    insbesondere, dass diese Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
    die mit solchen Aufgaben betraut sind, Privatlehrer oder andere Einrichtungen mit
    vom betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht
    werden. Die Vorschrift unterscheidet zwischen
    a) reinen Bildungsleistungen, die anbieterunabhängig stets steuerfrei sind,
    b) Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen und - aufgrund der
    unionsrechtlichen Vorgaben - zwingend immer steuerpflichtig zu behandeln sind,
    c) Bildungsleistungen, die auch der Freizeitgestaltung dienen, die dann
    umsatzsteuerfrei sind, wenn der Leistungserbringer eine öffentliche Einrichtung ist
    bzw. keine Gewinnerzielungsabsicht hat.
    Mit der letztgenannten einschränkenden Regelung, die Gegenstand der Petition ist,
    sollte die bereits gegenwärtig bestehende Differenzierung der
    Steuerbefreiungsvorschriften zwischen gewinnorientiert arbeitenden und öffentlichen
    bzw. gemeinnützigen Bildungsleistungsanbietern fortgeführt werden. Entsprechend
    den unionsrechtlichen Vorgaben sind lediglich Bildungsleistungen von Einrichtungen
    des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, zwingend von der
    Umsatzsteuer zu befreien. Unter welchen Voraussetzungen Bildungsleistungen
    privatrechtlicher Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung anzuerkennen sind,
    liegt im Ermessen des Mitgliedstaats.
    Der Petitionsausschuss hat im Zuge der Prüfung der Eingabe den beim
    Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2013 (Bundestags-
    Drucksache 17/10000) federführenden Finanzausschuss des Deutschen Bundes-
    tages um Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen

    Bundestages (GO-BT) gebeten. Die Petition ist die Beratungen des
    Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2013 einbezogen worden. Die
    Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben mit Bezug auf das vorgetragene
    Anliegen einen Änderungsantrag vorgelegt, der die mit dem Gesetzentwurf der
    Bundesregierung beabsichtigte Änderung des § 4 Nr. 21 UStG vollständig
    zurücknimmt.
    Dies wurde damit begründet, dass die hierzu eingegangenen Stellungnahmen
    deutlich gemacht hätten, dass die Regelung nicht nur erheblichen Aufwand im
    praktischen Vollzug zu verursachen scheinen, sondern auch EU-rechtlich im Hinblick
    auf die danach vorgegebene unterschiedliche Behandlung der Leistungen von
    privatgewerblichen Bildungsanbietern und Privatlehrern bedenklich zu sein scheint.
    Die Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG sei insbesondere auch vor dem
    Hintergrund des polnischen Vorabentscheidungsersuchens vom 02.07.2012 in der
    Rechtssache C-319/12 zurückgestellt worden. Gegenstand des Verfahrens sei die
    Frage, ob sämtliche nicht-öffentliche Anbieter von Bildungsleistungen als andere
    Einrichtungen mit anerkannter vergleichbarer Zielsetzung unter den EU-rechtlichen
    Vorgaben der Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe i, Artikel 133 und 134 MwStSystRL
    anerkannt werden dürfen und insoweit eine Steuerbefreiung zwingend Anwendung
    findet. Die Klärung dieser Frage sei auch im Hinblick auf die derzeit bestehenden
    Auslegungsfragen zum Entwurf der Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG
    relevant.
    Daher solle vor einer Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG die Entscheidung in
    diesem Verfahren abgewartet werden, um eine mögliche weitere Änderung zu
    vermeiden. Im Lichte dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
    würden die Kritiken und Anregungen der privat-gewerblichen Bildungsanbieter erneut
    geprüft.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die erfolgte Änderung im Jahressteuergesetz
    2013 dem in der Eingabe vorgetragenen Anliegen Rechnung trägt. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
    worden ist.Begründung (pdf)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern