Umwandlung von Schulden in gemeinnützige Arbeit

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
13 Unterstützende 13 in Deutschland

Sammlung beendet

13 Unterstützende 13 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird eine Umwandlung von Schulden in gemeinnützige Arbeit gefordert. Es sollte - mittels entsprechenden steuerlichen Anreizen für die jeweiligen Gläubiger - einem Schuldner möglich sein, seine Schulden oder einen Teil hiervon in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln und so abzuleisten.

Begründung

Die Idee ist nicht ganz neu. Es gibt bereits die Möglichkeit eine Geldstrafe in Sozialstunden umzuwandeln sofern eine Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten vorliegt. Man könnte bis zu einem Maximalbetrag von beispielsweise 10.000,00 EUR - oder auch mehr - eine ähnliche gesetzliche Grundlage schaffen in dergestalt das der Schuldner einen entsprechenden Antrag beim Gläubiger stellt und der Gläubiger diesem auch zustimmen muss. Dem Gläubiger sollte als finanzieller Anreiz seitens des Staates beispielsweise eine besondere Steuerbegünstigung o. ä. gewährt werden (z. B. Gleichstellung mit einer getätigten Spende). Eine gemeinnützige Arbeitsstelle sollte hierbei auch klar definiert werden. Eine solche gesetzliche Grundlage hätte einige Vorteile: - evtl. Vermeidung einer Privatinsolvenz des jeweiligen Schuldners- dem zahlungsunfähigen Schuldner wird die Möglichkeit der Schuldenbereinigung gegeben- einem arbeitslosen Schuldner könnte die Heranführung an den Arbeitsmarkt, die Förderung sozialer Integration sowie die Besserung der Beschäftigungsfähigkeit ermöglicht werden, evtl. würde dieser sogar von der Einrichtung übernommen werden- Entlastung bestimmter Wirtschaftszweige durch gemeinnützige Arbeit- der Gläubiger profitiert bei ansich uneinbringlichen Forderungen von der Steuerbegünstigung o. ä.- denkbar wäre auch die Anwendung der Umwandlung in einem laufenden Privatinsolvenzverfahren (bis zur festgesetzten Maximalhöhe)

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