Unterhaltsrecht - Regelungen zum Unterhaltsvorschuss

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

51 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

51 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass minderjährige Kinder in Familien, bei denen unsere Gesellschaft einen Unterhaltsvorschuss leistet, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Kinder in Familien ohne einen staatlichen Unterhaltsvorschuss, denn dies geht unmittelbar zu Lasten der Kinder und verletzt in letzter Konsequenz deren Menschenwürde. Also sollen die §§ 1612b und 1612c BGB und folgend § 2 Abs. 2 UhVorschG ersatzlos gestrichen werden.

Begründung

(1) aus sachlicher Sicht:Unterhalt für minderjährige Kinder nach §1612a BGB ist ein Anspruch der entsteht bei getrennt lebenden Eltern. Ausgangssituation (A): Ein Elternteil (ET1) erzieht das Kind (K), der andere Elternteil (ET2) leistet den Mindestunterhalt in Geldform. Leistet der ET2 den Unterhalt nicht, geht auf Antrag von ET1 das Jugendamt gem. UhVorschG in Vorleistung für ET2, Situation (B). Allerdings wird im Fall (B) das Kindergeld in Höhe von rund 200,--€ auf den Mindestunterhalt in Höhe von rund 400,--€ angerechnet. Statt 600,--€ stehen dem Elternteil mit Kind also nur 400,--€ zur Verfügung. Diese Reduzierung ist eine maßgebliche Einschränkung, denn die Differenz zwischen dem Familienbudget im Fall (A) und (B) beträgt 50% des Gesamtbudgets!Minderjährige Kinder sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe unserer Gesellschaft. Die beschriebene Benachteiligung stellt nach Meinung des Petentes einen Eingriff bzw. Verletzung der Menschenwürde dar und ist, weil sachgrundlos, aufzuheben!(2) aus gesellschaftlicher Sicht:Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die während der Kindesphase benachteiligt werden, stellen später im Erwachsenenalter aus gesellschaftlicher Sicht ein erhöhtes Risiko dar, nicht oder nur unzureichend in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingebunden zu sein.Ein Armutskreislauf droht, den es zu verhindern gilt.(3) aus rechtlicher Sicht:§§1612b und 1612c BGB und §2 Abs. 2 UhVorschG stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht und sind demzufolge aufzuheben.Zwei Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen:(3.1) unterschiedliche Anspruchsberechtigte:Anspruchsberechtigter auf Mindestunterhalt ist nach §1612a bis c ist jeweils das minderjährige Kind.Anspruchsberechtigte auf Kindergeld sind nach §1 BKGG die Eltern des Kindes.Gemäß §1612b/c/§2 Abs. 2 erfolgt eine Aufrechnung von Ansprüchen zwischen verschiedenen Anspruchsberechtigten. Das erscheint dem Petenten grundsätzlich unzulässig, denn allen Menschen stehen hier jeweils ihre eigenen Rechte zu.(3.2) Widerspruch zum höherrangigem Recht, hier das Grundgesetz (GG):Wird der Mindestunterhalt des Kindes um den Kindergeldbetrag reduziert, dann wird eben das Minimum (wie der Begriff Mindestunterhalt bereits sagt) unterschritten. Hier wird nach Meinung des Petenten Art. 2 des GG Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit) verletzt.Wird aber nicht der Mindestunterhalt reduziert, sondern das Kindergeld gestrichen, dann wird Art. 6 des GG Abs. 1 (Schutz der Familie) verletzt.Eine Änderung der Gesetzeslage ist also nicht nur sachlich und gesellschaftlich, sondern auch rechtlich gefordert und geboten!(Gegen)Finanzierung:Im Zuge von erwarteten Mehrleistungen des Staates entstehen in gleicher Höhe Mehrforderungen gegen die ET2. Wird der Petition stattgegeben, entsteht für unserer Gesellschaft also nicht ein einziger Cent Mehrbelastung, der aus Sicht des Bundeshaushaltes gegenfinanziert werden muss.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.02.2018
Sammlung endet: 27.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-40324-003433 Unterhaltsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird Beschwerde darüber geführt, dass Kinder, deren Elternteil einen
    Unterhaltsvorschuss erhält, schlechter gestellt sind, als Kinder in Familien ohne einen
    staatlichen Unterhaltsvorschuss.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch die
    Ungleichbehandlung die Kinder in letzter Konsequenz in ihrer Menschenwürde verletzt
    würden. Daher solle beschlossen werden, § 1612b und § 1612c des Bürgerlichen
    Gesetzbuches (BGB) und folgend § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung des
    Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse
    oder -ausfalleistungen (UhVorschG) ersatzlos zu streichen. Bei der jetzigen
    Gesetzeslage werde das Kindergeld allein erziehender Eltern nur zur Hälfte vom
    Unterhaltsbedarf abgezogen, wenn der andere Elternteil barunterhaltspflichtig ist. Wird
    hingegen ein Unterhaltsvorschuss geleistet, so wird das Kindergeld in voller Höhe
    abgezogen, so dass für den Unterhalt dieser Kinder weniger Geld verbleibe. Dies stelle
    einen sachgrundlosen Eingriff bzw. Verletzung der Menschenwürde dar. Die
    genannten Vorschriften verstießen gegen höherrangiges Recht.

    Hierdurch entstehe ein Armutskreislauf, den es zu verhindern gelte. Minderjährige
    Kinder von Alleinerziehenden, die während der Kinderphase benachteiligt würden,
    stellten später im Erwachsenenalter aus gesellschaftlicher Sicht ein erhöhtes Risiko
    dar, nicht oder nur unzureichend in die Gesellschaft und das Erwerbsleben
    eingebunden zu werden.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 51 Mitzeichnern online und
    99 Mitzeichnern schriftlich unterstützt. Es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    Eltern ihren Kindern nach § 1601 BGB zu Unterhalt verpflichtet sind. Das Gesetz
    verteilt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei dem in der Petition beschriebenen
    Residenzmodell gemäß § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB in der Weise, dass der mit dem
    Kind zusammenlebende Elternteil dieses pflegt und erzieht (sogenannter
    Betreuungsanteil) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des Kindes
    erfüllt (sogenannter Barunterhalt).

    Bei der Festsetzung des Barbedarfs eines Kindes wird in der Regel auf die sogenannte
    Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Diese arbeitet mit Pauschalierungen, um den
    Bedarf eines Kindes nicht in jedem Einzelfall bestimmen zu müssen. Die
    Pauschalierungen beruhen auf dem Existenzminimumbericht, der das
    Existenzminimum Erwachsener und Kinder ermittelt und die Grundlage für den gemäß
    § 1612a BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung neu festzusetzenden
    Mindestbedarf der Kinder bildet. In der Düsseldorfer Tabelle werden die Bedarfe in
    Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen in sogenannten
    Einkommensstufen fortgeschrieben. Dies beruht wiederum auf § 1610 BGB, wonach
    sich der Bedarf eines Kindes von der Lebensstellung seiner Eltern ableitet.
    Entsprechend kann ein Kind von seinen Eltern mehr Unterhalt fordern, wenn seine
    Eltern in günstigen finanziellen Verhältnisse leben, bzw. weniger, wenn dies nicht der
    Fall ist.

    Auf den auf diese Weise ermittelten Bedarf ist gemäß § 1612b Absatz 1 BGB das
    Kindergeld anzurechnen. Für jedes Kind wird nach § 64 Absatz 1
    Einkommensteuergesetz (EStG) nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Dieser
    im Kindergeldrecht seit langem geltende Grundsatz bedeutet, dass Kindergeld weder
    mehrfach gezahlt noch unter den Eltern aufgeteilt werden kann. Lebt ein Kind nicht in
    Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil, erhält der Elternteil Kindergeld, der den
    höheren Unterhalt leistet.

    Wird ein Kind im sogenannten Residenzmodell betreut, ist das Kindergeld zur Hälfte
    für seinen Barbedarf zu verwenden, § 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB. Die
    andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute, der es ebenfalls für den
    Bedarf des Kindes zu verwenden hat. Daher trifft die in der Petition aufgestellte
    Behauptung, dass im Hinblick auf das Kindergeld eine „Aufrechnung verschiedener
    Ansprüche“ erfolgt, nicht zu.
    Erhält der alleinerziehende Elternteil vom unterhaltspflichtigen Elternteil keinen
    Unterhalt, kann er gemäß §§ 1 ff. UhVorschG Unterhaltsvorschuss beantragen. Der
    Anspruch besteht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 UhVorschG in Höhe von 100% des
    Mindestunterhalts nach § 1612a BGB. Hierauf ist gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1
    UhVorschG das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen.

    Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung sich nach dem
    steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes
    richten, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und
    deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG anzurechnen.
    Damit erfüllt der Unterhaltsvorschuss sein Ziel, den Mindestunterhalt und damit nach
    dem Vorstehenden auch das Existenzminimum des Kindes zu decken. Eine
    Verletzung von Grundrechten des Kindes ist danach nicht ersichtlich.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachlich richtig, da das bestehende
    Unterhaltsrecht und seine Ausgestaltung durch die Praxis eine angemessene
    Berücksichtigung der schützenswerten Interessen ebenso ermöglicht wie die
    Bestimmungen des Unterhaltsvorschusses. Daher sieht der Ausschuss keinen Bedarf
    für ein gesetzgeberisches Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen
    Bundestages. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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