Unterhaltsrecht - Selbstbehalt

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Deutschen Bundestag

155 서명

청원은 승인되지 않았습니다

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  1. 시작됨 2009
  2. 컬렉션 완료
  3. 제출된
  4. 대화
  5. 완성된

이는 온라인 청원 des Deutschen Bundestags입니다.

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...dass der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige dem Selbstbehalt für persönlich Insolvenzen angepasst wird, da beide Gruppen die selben Ausgaben haben.

이유

Selbstbehalt unterhaltspflichtiger = 890?/Monat Selbstbehalt lediger mit persönlicher Insolvenz =990?/Monat Was ist im Falle unterhaltspflichtig und persönlicher Insolvenz??

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청원에 대한 정보

청원이 시작되었습니다: 2009. 01. 12.
수집 종료: 2009. 03. 10.
지역: Deutschland
범주:  

소식

  • Jürgen Cziczkus

    Unterhaltsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige dem
    Selbstbehalt
    für persönliche Insolvenzen angepasst wird, da beide Gruppen die
    selben Ausgaben haben.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass der Selbstbehalt von
    Unterhaltspflichtigen lediglich 890,-- EUR betrage. Im Falle persönlicher Insolvenz
    werde Schuldnern jedoch 990,-- EUR zugestanden. Diese Differenzierung sei nicht
    nachvollziehbar.

    Die Eingabe wurde
    als
    öffentliche Petition
    auf
    der
    Internetseite
    des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 155 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden
    Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt beruht auf § 1601 Bürgerliches
    Gesetzbuch (BGB). Danach sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander
    Unterhalt zu gewähren. Der Verwandtenunterhalt beruht auf den Grundprinzipien
    familiärer Solidarität und Einstandspflicht. Solange ein Kind minderjährig ist, erfüllt
    der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung
    regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes (sog. Betreuungsunterhalt

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der andere Elternteil
    verantwortlich.

    ist

    für den Barunterhalt

    Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist jedoch nur insoweit zu Unterhaltszahlungen
    verpflichtet, als er ohne Gefährdung seines eigenen Lebensbedarfs
    zu
    Unterhaltszahlungen in der Lage ist
    (§ 1603 Abs. 1 BGB). Nach ständiger
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts endet
    die finanzielle Leistungsfähigkeit jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht
    mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern. Deshalb steht
    jedem
    Unterhaltspflichtigen ein Teil seines Einkommens zur Bestreitung seines eigenen
    Lebensunterhalts zu (sog. Selbstbehalt).

    Gesetzliche Vorgaben zur Höhe des Selbstbehalts gibt es nicht. Grundsätzlich ist der
    Selbstbehalt unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls von den
    im Streitfall befassten Gerichten festzulegen. Zu einer einheitlichen und
    gleichmäßigen Bemessung des Unterhalts haben die Oberlandesgerichte jedoch
    unterhaltsrechtliche Tabellen und Leitlinien entwickelt, die unter anderem auch
    Empfehlungen zur Höhe des Selbstbehalts enthalten. Auf dessen Höhe hat der
    Gesetzgeber aber wegen der Unabhängigkeit der Gerichte keinen Einfluss. Bereits
    aus
    diesem Grund
    kann
    dem Erhöhungsverlangen
    des Petenten
    nicht
    nachgekommen werden.

    Entgegen der Annahme des Petenten belässt das Unterhaltsrecht dem
    Unterhaltspflichtigen aber nicht weniger als das Insolvenzrecht. Im Rahmen eines
    Insolvenzverfahrens muss
    sogenannten
    der
    während
    Schuldner
    der
    Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen
    Treuhänder abführen, der die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger
    verteilt. Die Höhe des pfändbaren Betrages bestimmt sich nach den Bestimmungen
    der
    ohne
    Schuldner
    einem
    steht
    Danach
    Zwangsvollstreckung.
    Unterhaltsverpflichtungen ein Pfändungsfreibetrag in Höhe von 989,99 EUR zu
    (§ 850c der Zivilprozessordnung [ZPO]).

    Zwar
    liegt dieser Pfändungsfreibetrag auf den ersten Blick etwas über dem
    unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt, der sich sofern ein erwerbstätiger Elternteil
    seinem minderjährigen unverheirateten Kind unterhaltsverpflichtet ist derzeit in der
    Regel auf 900,-- EUR beläuft (Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009, Teil A
    Ziffer 5, einsehbar unter www.olg-duesseldorf.de).

    Anders als im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht bezieht sich der
    unterhaltsrechtliche Selbstbehalt jedoch bereits auf das bereinigte Nettoeinkommen
    des Unterhaltspflichtigen. Dieses ergibt sich nach Abzug bestimmter Posten von den
    Gesamteinkünften. Hierzu zählen Steuern, berufsbedingte Aufwendungen (vor allem
    Fahrtkosten) und Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit. Daneben können
    im Einzelfall
    krankheitsbedingte Mehraufwendungen
    und
    auch Schulden
    berücksichtigt werden. Weil dem Unterhaltspflichtigen die Mittel zur Bestreitung
    dieser Ausgaben bei entsprechender Berücksichtigung zusätzlich verbleiben, verfügt
    der Unterhaltspflichtige regelmäßig über mehr als 900,-- EUR.

    Hinzu kommt, dass vielen Unterhaltspflichtigen auch bei Durchführung eines
    Insolvenzverfahrens letztlich nicht der oben genannte Pfändungsfreibetrag in Höhe
    von 989,99 EUR verbleibt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zwar
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in aller Regel nicht mehr
    möglich. Dieser Grundsatz gilt für Unterhaltsansprüche jedoch nur eingeschränkt.
    Während rückständige Unterhaltsforderungen am Insolvenzverfahren teilnehmen
    (§§ 38,
    40
    Insolvenzordnung
    [InsO]),
    sind
    die Gläubiger
    laufender
    Unterhaltsansprüche also die, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    fällig geworden sind nicht am Verfahren beteiligt und können in den nach
    § 850d ZPO erweitert pfändbaren Teil der Schuldnerbezüge weiter vollstrecken (vgl.
    § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO).

    Nach § 850d ZPO ist für Unterhaltsgläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners
    gleiches gilt für laufende Sozialleistungen (§ 54 Absatz 4 Sozialgesetzbuch I)
    regelmäßig ungeachtet der
    in § 850c ZPO niedergelegten Pfändungsfreibeträge
    pfändbar. Dem Schuldner darf von seinem Einkommen nur noch soviel verbleiben,
    wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts und ggf. vor- und
    gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen benötigt. Die Vollstreckungsgerichte, die
    den Pfändungsfreibetrag im Einzelfall
    festgelegen, orientieren sich hierbei
    regelmäßig an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen. Dieser liegt daher in der
    Regel deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und unter dem
    unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.

    Der Ausschuss hält
    vermag sich nicht
    auszusprechen.

    im Ergebnis die geltende Rechtslage für sachgerecht und
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

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