Unterhaltssicherungsgesetz - Anpassung der Mindestleistung nach §13c Unterhaltssicherungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

295 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

295 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...Endlich , nach 22 Jahren(!!) die Mindestleistung nach Paragraph 13c Unterhaltssicherungsgesetz(USG) an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.

Begründung

Seit 1990(letzte Anpassung) sind die Preise um ein vielfaches gestiegen. Das wird sicher niemand bestreiten. Eine Anpassung ist laengst ueberfaellig!

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.01.2012
Sammlung endet: 22.03.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-14-533-033587Unterhaltssicherungsgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert eine Anpassung der Mindestleistung nach § 13c
    Unterhaltssicherungsgesetz an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass seit 1990 keine
    Anpassung der Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetzes (USG)
    erfolgt sei, obwohl die Lebenshaltungskosten um ein Vielfaches gestiegen seien. Aus
    Sicht des Petenten sei eine Anpassung längst überfällig.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt und
    von 295 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein. Der
    Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
    ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Die nach dem USG zu gewährenden Leistungen zur Unterhaltsicherung sollen der
    Familie des Übenden für die Zeitspanne, in welcher er seinen Wehrdienst leistet, die
    Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen
    entsprechenden Lebenshaltung ermöglichen. Das heißt, der Wehrdienstleistende soll
    grundsätzlich keine wehrdienstbedingten Nachteile erleiden. Infolge des
    Wehrdienstes eingebüßtes Arbeitsentgelt oder eingebüßte Entgeltersatzleistungen
    oder entfallene Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden weitgehend ersetzt.

    Lediglich in den Fällen, in denen infolge des Wehrdienstes keine oder nur geringere
    Einbußen erfolgen, wird mindestens die Mindestleistung nach § 13c USG gewährt.
    Dies wiederum bedeutet, dass sich ein Wehrdienstleistender bei Erhalt der
    Mindestleistung nach § 13c USG besser stellt, als er ohne den Wehrdienst gestellt
    wäre.
    Damit ist die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen
    entsprechenden Lebenshaltung sichergestellt. Es besteht von der Zweckbestimmung
    des USG her keine Notwendigkeit, die Mindestleistung nach § 13c USG zu erhöhen.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich der Deutsche Bundestag in der
    laufenden Legislaturperiode bereits mit diesem Themenbereich befasst und im
    Frühjahr 2011 im Rahmen der Beratungen des Wehrrechtsänderungsgesetzes auch
    wehrsoldgesetzliche Änderungen vorgenommen hat. In den Beschluss sind die
    Ergebnisse einer öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses eingeflossen
    (Plenarprotokoll 17/99). Die parlamentarischen Beratungen können im
    Internetangebot des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de eingesehen
    werden.
    Vor dem Hintergrund der im Frühjahr 2011 beschlossenen Gesetzesänderung sieht
    der Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 13c USG
    im Sinne der Petition.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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