130 Assinaturas
A petição não foi aceite.
Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.
A petição é dirigida a: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Kunden privater TV-Anbieter und privater Kabelnetzbetreiber das ihnen entgeltlich zur Verfügung gestellte TV- und Rundfunkprogramm für den privaten Bereich aufzeichnen und archivieren dürfen.
Razões
Seit Jahren ist es möglich in der BR Deutschland Fernsehprogramme, welche ausgestrahlt werden mit entsprechenden Geräten (früher Videorecorder, später DVD-Recorder, Festplattenrecorder und Bluray-Recorder), welche die weltweite Industrie entwickelt hat und verkauft aufzeichnen zu können und für die Wiedergabe zu einem späteren Zeitpunkt vorzuhalten.Dabei war/ist es auch möglich, ein entsprechendes Archiv für private Zwecke zu den verschieden o. g. Zwecken zu erstellen.Seit geraumer Zeit werden bestimmte TV-Angebote durch die privaten TV-Sender (Privat- und Pay-TV) nicht mehr für Aufzeichnungen zugelassen und durch extra hierfür entwickelte Technik (CI-Plus bzw. HD-Plus) geblockt.Anzufügen an dieser Stelle ist, dass alle freien unentgeltlichen Ausstrahlungen der Privaten TV-Anbieter weiterhin in analoger und digitaler SD-Qualität aufzuzeichnen sind.Betroffen hier ist lediglich das gleiche Angebot in HD-Qualität!Bei den Pay-TV-Anbieter in Deutschland sind jedoch alle neueren Verträge nur noch mit eigenen Receivern aufnehmbar, welche bei Vertragsende in der Regel zurückzugeben sind bzw. bei Kauf nicht mehr abrufbar sind, weil diese nur mit einer gültigen Smartcard entschlüsselt werden können. Auch gehen diese Programme während der Vertragsdauer nicht von dem damit verbundenen Gerät auf ein eigenes zu übertragen.Es sollte jedem Bürger/in bzw. Kunden eines Bezahl-TV-Programm (egal ob Privat-TV oder Pay-TV) möglich sein, die entgeltlich erworbenen TV-Angebote für den privaten Bereich auch für die Zukunft vorhältig aufbewahren zu können.Der Umkehrschluss sollte sein, wenn alle freien ausgestrahlten Sendungen mit der extra hierfür entwickelten und bereitgestellten Technik aufzuzeichnen gehen, sollte erst recht ein Programm diesen Standard enthalten, für dessen Empfang der Kunde auch zahlt.Ob hierfür evtl. ein Preisaufschlag erhoben werden kann, soll sekundär geklärt werden, aber es sollte eine zeitnahe Lösung gefunden werden.Die meisten TV-Kunden derartiger Angebote können diese an den Ausstrahlungszeiten auch nicht sehen, da sie beruflich oder anderweitig verhindert sind. Durch die Sperrung dieser Programme für eine Aufzeichnung, ist es diesen Kunden auch nicht möglich, die Sendung zu einer anderen Zeit (Tag oder Woche) anzuschauen, obwohl für den Empfang dieser Sendung bezahlt worden ist und diese Gebühren teils erheblich sind. Auch hilft hier nicht eine eingerichtete sogenannte "Time-Shift-Funktion", welche gestattet die jeweilige Sendung für 90 Minuten aufzuzeichnen, da in der Regel diese Sendung in der zuvor erwähnten Abwesenheit nicht geschaut werden kann. Diese Funktion dient lediglich nur der kurzzeitigen Unterbrechung (z.B. Toilettengang, Telefongespräch usw.).Eine Urheberrechtsverletzung liegt in der Regel für den Privatgebrach auch nicht vor, muss aber geprüft werden. Allen Kunden jedoch unter Generalverdacht zu stellen, die Aufzeichnungen evtl. gewerblich nutzen zu wollen, empfinde ich als Unverschämtheit.
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Petição iniciada:
11/01/2015
Petição termina:
10/03/2015
Região:
Alemanha
Categoria:
Novidades
-
Pet 4-18-07-44-013873
Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Kunden privater TV-Anbieter und privater Kabelnetzbetreiber
das ihnen entgeltlich zur Verfügung gestellte TV- und Rundfunkprogramm für den
privaten Bereich aufzeichnen und archivieren dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass private TV-Sender ihr
Programm in herkömmlicher Auflösung („Standard Definition“- SD) unverschlüsseltavançar
Debate
Ainda não há nenhum argumento CONTRA.