2016-10-27 04:22
Pet 4-18-07-44-013873
Urheberrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.10.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Kunden privater TV-Anbieter und privater Kabelnetzbetreiber
das ihnen entgeltlich zur Verfügung gestellte TV- und Rundfunkprogramm für den
privaten Bereich aufzeichnen und archivieren dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass private TV-Sender ihr
Programm in herkömmlicher Auflösung („Standard Definition“- SD) unverschlüsselt
und kostenlos anbieten, während die Ausstrahlung in hochauflösender Qualität („High
Definition“ - HD) verschlüsselt erfolgt, sodass Kunden, die diese Programme
empfangen wollen, gegen Gebühr eine entsprechende Empfangsvorrichtung
(Receiver) erwerben müssen. Hiermit können für die Kunden technische
Beschränkungen hinsichtlich der Aufzeichnung der entsprechenden Programme
einhergehen, die unzulässig seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 130 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 32 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
§ 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sieht vor, dass einzelne Vervielfältigungen
zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden dürfen. Nach dem
ausdifferenzierten System der Norm ist es Nutzern gestattet, zu privaten Zwecken
beispielsweise das TV- und Rundfunkprogramm aufzuzeichnen. So weist auch der
Petent darauf hin, dass dies bei analoger Ausstrahlung und beim öffentlich-rechtlichen
Rundfunk technisch möglich ist und vielfach genutzt wird.
Gleichzeitig trägt das UrhG aber auch dem Anliegen der Rechtsinhaber Rechnung,
ihre Werke durch technische Schutzmaßnahmen zu schützen. Sofern der
Rechtsinhaber wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich
geschützten Werkes einsetzt, dürfen diese grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung
umgangen werden (§ 95a Abs. 1 UrhG). Beim vom Petenten beanstandeten Verhalten
der privaten Rundfunksender, die ihre entgeltlichen Angebote durch technische
Maßnahmen - wie einer Verschlüsselung - gegen Vervielfältigung zu schützen, handelt
es sich um die Wahrnehmung dieses Rechts.
Der Gesetzgeber hatte das Interesse der Rechtsinhaber, ihre Werke mit technischen
Maßnahmen möglichst wirksam gegen Urheberrechtsverletzungen zu sichern, gegen
die berechtigten Anliegen von Nutzern abzuwägen, die möglichst ungehindert von der
Privatkopieausnahme oder einem anderen Erlaubnistatbestand des UrhG Gebrauch
machen möchten. Dem trägt § 95b UrhG Rechnung. Er sieht vor, dass Rechtsinhaber,
die technische Schutzmaßnahmen einsetzen, Nutzern, die von den in
§ 95b Abs. 1 UrhG aufgelisteten Erlaubnistatbeständen („Schranken“) begünstigt sind,
die notwendigen technischen Mittel zur Verfügung stellen müssen, damit sie von
diesen Regelungen Gebrauch machen können.
Gemäß § 95b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 lit. a) UrhG gilt diese Verpflichtung für die Herstellung
von Privatkopien allerdings nur, wenn eine Kopie auf Papier oder einem ähnlichen
Träger hergestellt werden soll. Für digitale Privatkopien besteht kein Anspruch von
Nutzern auf die Bereitstellung von Umgehungsmitteln. Damit trägt die Regelung den
besonderen Gefahren Rechnung, die digitale Kopien für die Rechtsinhaber mit sich
bringen. Im Gegensatz zu Vervielfältigungen auf Papier können digitale Kopien
nämlich ohne Qualitätsverlust weiter vervielfältigt und im Internet verbreitet werden.
Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit von dem ihm durch Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) eingeräumten
Spielraum Gebrauch gemacht und den Anspruch auf Bereitstellung von
Umgehungsmitteln nur für die genannten analogen Privatkopien gewährt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)