Urheberrecht - Gleichbehandlung für Rechte beim geistigen Eigentum

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

258 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

258 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen künftig die Rechte, die sich aus dem geistigen Eigentum ableiten (Erfindung, Musik, Buch), gleich zu behandeln.

Begründung

Derzeit besteht eine große Ungleichbehandlung von Patentrechten und Urheberrechten, die sich aus Musik, Bild oder Schriften ableiten. Geistiges Eigentum als Gebrauchsmusterschutz gilt 3 Jahre (verlängerbar bis max. 10 Jahre) Geistiges Eigentum als Patent angemeldet gilt 20 Jahre, Geistiges Eigentum (z.B. Musik) mittels Urheberrecht gilt noch 70 Jahre nach dem Tod. D.h. Ein 20-jähriger Musiker schreibt einen Erfolgssong und stirbt mit 70. So ist er und seine Erben Nutznießer über 120 Jahre! Selbst ein Bild von Karl Valentin hat heute noch Urheberrechtsschutz und nützt nur den Erben, nicht dem Künstler.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.05.2012
Sammlung endet: 11.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-037585Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, künftig die Rechte, die sich aus dem geistigen
    Eigentum ableiten (Erfindung, Musik, Buch), gleich zu behandeln.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Ungleichbehandlung
    von Patent- und Urheberrechten hinsichtlich der dafür bestehenden Schutzfristen
    nicht gerechtfertigt sei. Er ist der Auffassung, dass eine generelle Schutzfrist für
    Rechte am geistigen Eigentum von 20 Jahren ausreichend sei.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 258 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 105 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, bestimmt sich die
    Schutzdauer von Urheber- und verwandten Schutzrechten nach den Vorschriften des

    Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Nach § 64 UrhG umfasst die Regelschutzdauer
    eines urheberrechtlich geschützten Werkes allgemein die Lebenszeit des Urhebers
    und 70 Jahre nach seinem Tod. Diese Schutzfrist geht zurück auf die
    Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der
    Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
    Europäischen Union. Es handelt sich bei der in Art. 1 der genannten Richtlinie
    geregelten Frist von 70 Jahren post mortem auctoris um eine absolute Frist, ohne
    dass den Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum zusteht, davon abzuweichen. Die
    Richtlinie wurde durch das 3. Urheberechtsänderungsgesetz zum 1. Juli 1995 in
    deutsches Recht umgesetzt. Mit einer Änderungsrichtlinie wurde im vergangenen
    Jahr auch der Schutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller dem Schutz
    der Urheber angenähert und die Schutzdauer für Darbietungen ausübender Künstler
    und Tonträger von 50 auf 70 Jahre verlängert. Die bestehenden Schutzfristen sind
    also durch zwingende europäische Regelungen vorgegeben.
    Die Schutzdauer von Patentrechten ergibt sich aus einer völkerrechtlichen
    Verpflichtung in dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
    am geistigen Eigentum (TRIPS). Art. 33 TRIPS schreibt eine Schutzdauer von
    mindestens 20 Jahren vor, die in § 16 Abs.1 Patentgesetz seinen Niederschlag
    gefunden hat. Insoweit entspricht die Schutzdauer bereits dem Anliegen des
    Petenten.
    Die Schutzdauer für Gebrauchsmuster beläuft sich beläuft sich gemäß
    § 23 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz auf bis zu zehn Jahre. Der
    Gebrauchsmusterschutz stellt eine deutsche Besonderheit dar, so dass hier keine
    völkerrechtlichen Vorgaben bestehen. Allerdings ist die unterschiedliche Schutzdauer
    von Patent- und Gebrauchsmusterrechten wegen der unterschiedlichen strengen
    Erteilungsvoraussetzungen gerechtfertigt. So findet im Gebrauchsmusterrecht
    lediglich eine formelle Prüfung des Vorliegens der Anmeldevoraussetzungen statt,
    während bei einer patentrechtlichen Erfindung eine eingehende materielle Prüfung
    der zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale stattfindet.
    Die ungleichen Schutzfristen für Rechte an Patenten und Gebrauchsmustern sind
    daher sachlich gerechtfertigt. Der Verkürzung der Schutzfrist für Urheber- und
    verwandte Schutzrechte auf die einheitliche Dauer von zwanzig Jahren stehen
    zwingende europäische Vorgaben entgegen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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