Verbot von politischen Parteien und Organisationen - Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

331 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

331 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Eingabe wird ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands gefordert.

Begründung

In den öffentlich-rechtlichen Medien ist bereits ausgeführt worden, dass ein Vorverfahren zum Verbot der rechtsextremistischen Partei aus gutem Grund Erfolg versprechen würde.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.01.2013
Sammlung endet: 18.03.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-1124-047662 Verbot von politischen Parteien und
    Organisationen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Eingabe wird ein Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
    gefordert.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 331 Mitzeichnungen und
    120 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
    unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
    der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
    Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) sowie alle rechtsextremen
    Parteien und Organisationen insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen des
    Nationalsozialismus verboten werden müssten. Entsprechende Vereinigungen seien
    verfassungswidrig. Das Wahlprogramm der NPD stehe im Widerspruch zum
    Grundgesetz (GG) und weise demokratiegefährdende Züge auf. Die NPD versuche,
    durch den Aufbau eigener Strukturen die freiheitliche demokratische Grundordnung
    der Bundesrepublik Deutschland zu unterlaufen. Durch ein entsprechendes
    Parteiverbot könne man der rechtsextremen Szene in Deutschland überdies die
    Organisationsplattform entziehen und der Durchführung größerer Aufmärsche bzw.
    Versammlungen entgegenwirken.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass das mit der Petition
    verfolgte Anliegen in der 17. und 18. Legislaturperiode Gegenstand zahlreicher
    parlamentarischer Fragen und Initiativen war und intensiv in den verschiedenen
    parlamentarischen Gremien des Deutschen Bundestages erörtert wurde (siehe u. a.
    Plenarprotokolle 17/218, 17/230, 17/236 und 17/237 sowie Drucksachen 17/12161,
    17/12168, 17/13225, 17/13227, 13/13231, 17/13240, 17/13382, 17/14248 und
    18/252). Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de
    eingesehen werden.

    Nach dem Dafürhalten des Ausschusses handelt es sich bei der NPD um eine
    verfassungsfeindliche Partei mit antisemitischer, rassistischer und ausländerfeind-
    licher Einstellung. Für den Deutschen Bundestag ist die Bekämpfung von
    Rechtsextremismus in jeglicher Form eine gesellschaftliche und politische
    Daueraufgabe von besonders hoher Bedeutung. Um den Kampf gegen
    Rechtsextremismus zu stärken, stellt er beispielsweise im Bundeshaushalt erhebliche
    zusätzliche Mittel zu Verfügung.

    Auch im Koalitionsvertag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode ist
    u. a. ein Ausbau der erfolgreichen Programme gegen Rechtsextremismus vorgesehen
    (S. 119).

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Grundgesetz strenge Voraussetzungen
    mit materiell und verfahrensrechtlich besonders hohen Anforderungen für ein
    Parteiverbot im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 GG vorsieht. Danach sind Parteien
    verfassungswidrig, wenn sie „nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer
    Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu
    beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
    zu gefährden“.

    Das Parteiverbotsverfahren ist in den §§ 43 - 47 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
    näher geregelt, wobei antragsberechtigt der Bundestag, der Bundesrat und die
    Bundesregierung sind.

    Der Ausschuss betont jedoch, dass der Ausspruch der Verfassungswidrigkeit einer
    Partei nach Artikel 21 Abs. 4 GG allein dem Bundesverfassungsgericht obliegt
    (sogenanntes Parteienprivileg). Dieses Entscheidungsmonopol des Bundesver-
    fassungsgerichts trägt der den Parteien im Verfassungsstaat zuerkannten Schutz- und
    Bestandsgarantie Rechnung und soll politischem Missbrauch vorbeugen.

    In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss ausdrücklich darauf hin, dass das
    Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 2 BvB 1/13) den auf
    ein Verbot der NPD gerichteten Antrag des Bundesrats vom 3. Dezember 2013 als
    unbegründet zurückgewiesen hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass das politische Konzept der
    NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist,
    die Menschenwürde verletzt, mit dem Demokratieprinzip unvereinbar ist und eine
    Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.

    Es hat ein Parteiverbot jedoch an den fehlenden Erfolgschancen (Potentialität der
    Partei zur Realisierung der verfassungsfeindlichen Ziele) scheitern lassen und dazu
    Folgendes ausgeführt:

    […] „Einem Verbot der NPD steht aber entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal des
    „Darauf Ausgehens“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erfüllt ist. Die NPD
    bekennt sich zwar zu ihren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
    gerichteten Zielen und arbeitet planvoll auf deren Erreichung hin, so dass sich ihr
    Handeln als qualifizierte Vorbereitung der von ihr angestrebten Beseitigung der
    freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstellt. Es fehlt jedoch an konkreten
    Anhaltspunkten von Gewicht, die eine Durchsetzung der von ihr verfolgten
    verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder steht eine erfolgreiche
    Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen
    Willensbildung in Aussicht (aa), noch ist der Versuch einer Erreichung dieser Ziele
    durch eine der NPD zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen
    Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar (bb).

    aa) Ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen oder
    außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheint ausgeschlossen.“ […]

    Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass das
    Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum NPD-Verbotsverfahren die Frage der
    Schaffung abgestufter Sanktionsmöglichkeiten unterhalb des Parteiverbots, wie den
    Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von staatlicher Finanzierung, dem
    verfassungsändernden Gesetzgeber zugewiesen hat.
    Der Bundestag hat am 22. Juni 2017 mit Zustimmung des Bundesrats vom 7. Juli 2017
    zwei Gesetze beschlossen, um verfassungsfeindliche Parteien von der
    Parteienfinanzierung auszuschließen. Mit dem am 20. Juli 2017 in Kraft getretenen
    „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)“ (Drucksache 18/12357) wurde
    die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, verfassungsfeindliche Parteien von
    der staatlichen Finanzierung und steuerlichen Begünstigungen ausschließen zu
    können. Das „Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
    Parteienfinanzierung“ (Drucksachen 18/12358 und 18/12846) dient der Umsetzung
    dieser Grundgesetzänderung. Über den Antrag auf Ausschluss einer Partei von
    staatlicher Finanzierung, der von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt
    werden kann, entscheidet nach Artikel 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht.

    Der Bundesrat hat am 2. Februar 2018 und die Bundesregierung hat am 18. April 2018
    beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Ausschluss der NPD
    von der staatlichen Parteienfinanzierung zu stellen. Der Deutsche Bundestag hat am
    26. April 2018 den von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingereichten
    Antrag „Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung“ (Drucksache
    19/1824) angenommen (Plenarprotokoll 19/29).

    Voraussetzung für den Finanzierungsausschluss ist die verfassungsfeindliche
    Zielsetzung und Betätigung der Partei. Anders als beim Parteiverbot ist eine
    „Potentialität“ der Partei zur Realisierung der verfassungsfeindlichen Ziele dabei nicht
    erforderlich.

    Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf das Urteil des
    Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 empfiehlt der Petitionsausschuss im
    Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem mit der Petition geforderten
    NPD-Verbot aus den oben dargelegten Gründen nicht entsprochen werden konnte.

    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um die wirksame Umsetzung der
    Programme der Bundesregierung gegen Rechtsextremismus geht, und das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern