Verbraucherinsolvenzverfahren - Differenzierte Fristen und Grenzwerte bei Privatinsolvenzen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

83 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

83 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen die Laufzeit von Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) bei Erwachsenen unter 25 Jahren auf drei Jahre zu reduzieren, um so jungen Schuldnern eine schnellere Schuldenfreiheit zu ermöglichen. Zugleich möge der Deutsche Bundestag beschließen Verbraucherinsolvenzverfahren nur ab einem Betrag von 5000 EUR zu eröffnen und die Laufzeit auf drei Jahre festzulegen, wenn der Schuldner weniger als 50.000 EUR Schulden hat.

Begründung

Für Auszubildende oder studierende Schuldner wäre dies eine Möglichkeit nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Neuanfang zu erhalten und mit Selbstdisziplin Schuldenfrei zu bleiben.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.08.2011
Sammlung endet: 02.11.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Marc Julien WeißmannVerbraucherinsolvenzverfahren
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Laufzeit von
    Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) bei Erwachsenen unter 25 Jahren
    auf drei Jahre zu reduzieren, um so jungen Schuldnern eine schnellere
    Schuldenfreiheit zu ermöglichen. Zugleich möge der Deutsche Bundestag
    beschließen, Verbraucherinsolvenzverfahren nur ab einem Betrag von 5.000 EUR zu
    eröffnen und die Laufzeit auf drei Jahre festzulegen, wenn der Schuldner weniger als
    50.000 EUR Schulden hat.
    Zur Begründung trägt der Petent vor, dass dies für Auszubildende oder studierende
    Schuldner eine Möglichkeit wäre, nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Neuanfang
    zu erhalten und mit Selbstdisziplin schuldenfrei bleiben zu können.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 83 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 70 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:
    Die Verkürzung der Dauer der Wohlverhaltensperiode nach dem Alter des
    Schuldners ist verfassungsrechtlich problematisch. In der Vergangenheit wurde
    wiederholt die Forderung erhoben, die Wohlverhaltensperiode in Abhängigkeit von
    der Schutzbedürftigkeit des Schuldners auszugestalten. So wurde – entsprechend

    den Vorstellungen des Petenten – etwa für junge Menschen eine deutliche
    Abkürzung der Wohlverhaltensperiode gefordert. Zur Begründung wurde darauf
    hingewiesen, dass ihre Verbindlichkeiten häufig auf mangelnde Erfahrung und
    fehlende Reife zurückzuführen seien und ihnen durch eine möglichst schnelle
    Entschuldung der Weg zu einer erfolgreichen Lebensgestaltung geebnet werden soll.
    Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, gerade bei älteren Menschen, deren
    Lebenserwartung bereits rein statistisch geringer sei, und die unter Umständen
    schon nicht mehr im Berufsleben stehen würden, sei es geboten, die
    Abtretungsphase zu verkürzen. Diese wenigen Ausführungen zeigen, dass es kaum
    gelingen kann, eine dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes genügende
    Differenzierung zu schaffen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der
    Verfahrenspraktikabilität hat sich der Gesetzgeber deshalb entschlossen, eine
    einheitliche Dauer der Wohlverhaltensperiode anzuordnen.
    Allerdings ist noch für die 17. Legislaturperiode eine Verkürzung des
    Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen. Dazu wird noch ein Gesetzentwurf zur
    Überarbeitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgelegt. Der Entwurf wird
    voraussichtlich unter anderem eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei
    Jahre für Schuldner vorsehen, denen es gelingt, die Gläubiger innerhalb von drei
    Jahren in Höhe einer bestimmten Mindestquote zu befriedigen.
    Auch die weiteren Forderungen des Petenten würden bei ihrer Umsetzung nach
    Auffassung des Petitionsausschusses zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung
    führen.
    Ein Gläubigerantrag setzt nach § 14 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) ein
    rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dieses
    besteht bei Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund unabhängig von
    der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung. Andernfalls würde die
    Rechtsposition von Kleingläubigern beschnitten und ihnen ein Antragsrecht
    genommen.
    Mit dem Institut der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber Schuldnern, sofern sie
    natürliche Personen sind, eine Möglichkeit eingeräumt, sich nach der Durchführung
    eines Insolvenzverfahrens von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien und
    schuldenfrei einen Neuanfang zu beginnen (§ 1 InsO). Dies muss unabhängig von
    der Schuldenhöhe möglich sein.

    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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