Verbraucherinsolvenzverfahren - Differenzierte Fristen und Grenzwerte bei Privatinsolvenzen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
83 Unterstützende 83 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

83 Unterstützende 83 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:46

Marc Julien WeißmannVerbraucherinsolvenzverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Laufzeit von
Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) bei Erwachsenen unter 25 Jahren
auf drei Jahre zu reduzieren, um so jungen Schuldnern eine schnellere
Schuldenfreiheit zu ermöglichen. Zugleich möge der Deutsche Bundestag
beschließen, Verbraucherinsolvenzverfahren nur ab einem Betrag von 5.000 EUR zu
eröffnen und die Laufzeit auf drei Jahre festzulegen, wenn der Schuldner weniger als
50.000 EUR Schulden hat.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass dies für Auszubildende oder studierende
Schuldner eine Möglichkeit wäre, nach Abschluss ihrer Ausbildung einen Neuanfang
zu erhalten und mit Selbstdisziplin schuldenfrei bleiben zu können.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 83 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 70 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
zusammenfassen:
Die Verkürzung der Dauer der Wohlverhaltensperiode nach dem Alter des
Schuldners ist verfassungsrechtlich problematisch. In der Vergangenheit wurde
wiederholt die Forderung erhoben, die Wohlverhaltensperiode in Abhängigkeit von
der Schutzbedürftigkeit des Schuldners auszugestalten. So wurde – entsprechend

den Vorstellungen des Petenten – etwa für junge Menschen eine deutliche
Abkürzung der Wohlverhaltensperiode gefordert. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, dass ihre Verbindlichkeiten häufig auf mangelnde Erfahrung und
fehlende Reife zurückzuführen seien und ihnen durch eine möglichst schnelle
Entschuldung der Weg zu einer erfolgreichen Lebensgestaltung geebnet werden soll.
Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, gerade bei älteren Menschen, deren
Lebenserwartung bereits rein statistisch geringer sei, und die unter Umständen
schon nicht mehr im Berufsleben stehen würden, sei es geboten, die
Abtretungsphase zu verkürzen. Diese wenigen Ausführungen zeigen, dass es kaum
gelingen kann, eine dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes genügende
Differenzierung zu schaffen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der
Verfahrenspraktikabilität hat sich der Gesetzgeber deshalb entschlossen, eine
einheitliche Dauer der Wohlverhaltensperiode anzuordnen.
Allerdings ist noch für die 17. Legislaturperiode eine Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen. Dazu wird noch ein Gesetzentwurf zur
Überarbeitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorgelegt. Der Entwurf wird
voraussichtlich unter anderem eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei
Jahre für Schuldner vorsehen, denen es gelingt, die Gläubiger innerhalb von drei
Jahren in Höhe einer bestimmten Mindestquote zu befriedigen.
Auch die weiteren Forderungen des Petenten würden bei ihrer Umsetzung nach
Auffassung des Petitionsausschusses zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung
führen.
Ein Gläubigerantrag setzt nach § 14 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) ein
rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dieses
besteht bei Glaubhaftmachung von Forderung und Insolvenzgrund unabhängig von
der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung. Andernfalls würde die
Rechtsposition von Kleingläubigern beschnitten und ihnen ein Antragsrecht
genommen.
Mit dem Institut der Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber Schuldnern, sofern sie
natürliche Personen sind, eine Möglichkeit eingeräumt, sich nach der Durchführung
eines Insolvenzverfahrens von ihren restlichen Verbindlichkeiten zu befreien und
schuldenfrei einen Neuanfang zu beginnen (§ 1 InsO). Dies muss unabhängig von
der Schuldenhöhe möglich sein.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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