Verbraucherschutz - Keine Benachteiligung von Bestandskunden von Unternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

78 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

78 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Bestandskunden von Unternehmen nicht systematisch durch höhere Beiträge benachteiligt werden dürfen. Viel beschäftigte und vor allem ältere Menschen dürfen durch diese Wechselpolitik nicht benachteiligt werden.

Begründung

Neukunden werden immer mit Lockangeboten geködert. So gibt es Verträge die 24 Monate binden und in den ersten 12 Monaten einen sehr günstigen Preis haben, während ab dem 13. Monat die Grundgebühren oder Nutzungsentgelte steigen. Teilweise werden Verträge auch nur für 12 Monate abgeschlossen und wenn der Kunde die Kündigungsfrist verpasst, muss dieser einen Vergleichsweise hohen Beitrag zahlen. Dies benachteiligt Systematisch Personen, die viele Verträge gleichzeitig laufen haben und besonders ältere Menschen, für die sich der Zugang zum Internet nicht so einfach darstellt. Eigentlich müsste es so sein, dass man für seine Treue einem Unternehmen gegenüber eher eine Belohnung geben sollte, anstatt dass man dafür belohnt wird, seine Verträge möglichst häufig zu wechseln.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 03.10.2017
Sammlung endet: 16.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-7125-046459 Verbraucherschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Bestandskunden von Unternehmen nicht
    systematisch durch höhere Beiträge benachteiligt werden dürften. Viel beschäftigte
    und vor allem ältere Menschen dürften durch diese Wechselpolitik nicht benachteiligt
    werden.

    Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass es für
    Neukunden eine Vielzahl von vermeintlich günstigen Angeboten gebe, während
    Kunden, die länger laufende Verträge abgeschlossen hätten, oder die Kündigungsfrist
    verpasst hätten, durch vergleichsweise hohe Beiträge benachteiligt seien.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 90 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Grundsätzlich können Unternehmer, die im Wettbewerb stehen, die Preise frei
    festlegen, zu denen sie Kunden ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Grenze
    für die Preisgestaltung durch die Unternehmer bildet § 138 Bürgerliches Gesetzbuch
    (BGB). Danach sind Vertragsangebote oder Verträge nichtig, die gegen die guten
    Sitten verstoßen. Die Sittenwidrigkeit eines Vertrages kann sich auch daraus ergeben,
    dass ein Unternehmer unter Ausnutzung seiner Marktstellung einen Preis verlangt, der
    in einem auffälligen Missverhältnis zu der von ihm geschuldeten Leistung steht.
    Insbesondere Wucher führt zur Nichtigkeit eines Vertrages. Wucher liegt dann vor,
    wenn sich eine Vertragspartei unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit
    oder des Mangels an Urteilsvermögens von der anderen Vertragspartei für eine
    Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis
    zur Leistung stehen.

    Unternehmen sind nicht verpflichtet, allen Kunden ihre Waren oder Dienstleistungen
    immer zu gleichen Preisen anzubieten. Für eine unterschiedliche Preisgestaltung kann
    es zahlreiche Gründe geben. Es ist eher die Regel als die Ausnahme, dass
    Unternehmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten für die gleiche Leistung
    unterschiedliche Preise verlangen. Das liegt vor allem daran, dass die Kosten
    schwanken, die der Unternehmer hat, um die Leistung erbringen zu können. Bei der
    Kalkulation von Preisen für längerfristige Verträge müssen Unternehmer ihre Kosten
    und etwaige Kostensteigerungen in der Zukunft berücksichtigen. Deshalb vereinbaren
    viele Unternehmer bei längerfristigen Verträgen mit ihren Kunden schon
    Preissteigerungen während der Laufzeit des Vertrages.

    Häufig steigen die Kosten des Unternehmers während der Laufzeit eines Vertrages;
    deshalb können die Preise bei Altverträgen oft günstiger sein als bei Neuverträgen. In
    diesen Fällen sind die Kunden, die alte Verträge mit einer langen Laufzeit haben, die
    der Unternehmer nicht beenden kann, besser gestellt als Neukunden. Der
    Unternehmer muss gleichwohl den Altvertrag mit dem vereinbarten Inhalt erfüllen,
    selbst wenn die vereinbarten Preise nicht mehr kostendeckend sind. Wenn die Kosten
    für die Leistung des Unternehmers sinken, kann es auch vorkommen, dass
    Neuverträge zu günstigeren Konditionen abgeschlossen werden können. Ebenso wie
    der Unternehmer ist dann auch der Kunde an den für ihn ungünstigen Vertrag
    gebunden, bis er sich davon lösen kann.

    Der Staat kann regelmäßig nicht anstelle der Vertragsparteien die Preise, die in
    Verträgen vereinbart wurden, nachträglich zu Lasten einer Vertragspartei ändern und
    damit dieser Vertragspartei bestehende Rechte entziehen. Der Gesetzgeber kann
    Kunden nur davor schützen, dass sie an einen für sie ungünstigen Vertrag zu lange
    gebunden werden. Zum Schutz der Privatkunden gibt es deshalb Vorschriften, die bei
    vielen Arten von Verträgen lange Vertragsbindungen vermeiden, so dass die Kunden
    innerhalb absehbarer Zeit auch Neuverträge zu besseren Konditionen mit dem alten
    oder einem neuen Anbieter abschließen können.

    Nach § 309 Nummer 9 BGB können Unternehmer in Verträgen mit Privatkunden, die
    die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von
    Dienstleistungen zum Gegenstand haben, durch vorformulierte Vertragsbedingungen
    feste Vertragslaufzeiten und eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nur
    eingeschränkt vereinbaren. So kann ein Unternehmer in solchen Verträgen durch
    seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Laufzeit vorsehen, die den Kunden
    länger als zwei Jahre bindet. Eine stillschweigende Verlängerung des
    Vertragsverhältnisses kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für jeweils
    ein Jahr vorgesehen werden. Dabei darf für den Verbraucher keine längere
    Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der geltenden Vertragsdauer vorgesehen
    werden, um die stillschweigende Verlängerung auszuschließen.

    Bei Telekommunikationsverträgen, bei denen feste Laufzeiten häufig vereinbart
    werden, verpflichtet § 43b des Telekommunikationsgesetzes die Anbieter von
    öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zudem, ihren Kunden auch
    Verträge mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten.

    Bei zahlreichen Verträgen sind die Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die
    feste Laufzeit des Vertrages und etwaige Verlängerungsklauseln hinzuweisen.
    Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind sogar
    verpflichtet, in ihren Rechnungen Verbraucher über bestehende Fristen zur Kündigung
    des Vertrages zu informieren und den Kalendertag anzugeben, an dem eine
    Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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