Regiune: Germania
 

Verbraucherschutz - Verbot von "Bubble Tea"

Petiționarul nu este public
Petiția este adresată către
Deutschen Bundestag

249 Semnături

Petiția este respinsă.

249 Semnături

Petiția este respinsă.

  1. Început 2012
  2. Colecția a fost finalizată
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags.

Petiția este adresată către: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Verkauf von Bubble Tea in Deutschland zu verbieten.

motive

Es ist auffallend, dass dieses "Modegetränk" überwiegend von Kindern und Jugendlichen in großer Menge konsumiert wird. In Bubble Tea kommen offenbar mehrere Giftstoffe vor, die in Deutschland in Lebensmitteln verboten sind. Das haben Forscher des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin der RWTH Aachen herausgefunden. Es ist nicht das erste Mal, dass das Erfrischungsgetränk aus Asien in der Kritik steht. Untersucht wurde eine Bubble Tea-Kette aus Mönchengladbach. Alle neun getesteten Bubble Tea-Sorten enthielten dabei Giftstoffe wie Styrol, Acetophenon und bromierte Substanzen.Diese Chemikalien, die im Bubble Tea gefunden wurden, sind in Deutschland sogar verboten. Sie stehen im Verdacht, Allergien hervorrufen zu können. Sogar krebserregend sollen manche der Chemikalien wirken können. Offenbar entstehen diese Substanzen bei der unsorgfältigen Herstellung von Aromastoffen.Ein 0,2-Liter-Becher Bubble Tea enthält mit 300 bis 500 Kilokalorien rund ein Drittel des Tages-Energiebedarfs eines Kindes und ist damit eine echte Kalorienbombe.Zudem haben Untersuchungen gezeigt, dass in Bubble Tea enthaltene Azofarbstoffe bei Kindern neurologische Störungen wie Hyperaktivität auslösen können. Bei empfindlichen Menschen können sie beispielsweise allergische Reaktionen wie Hautirritationen, Befindlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen oder Müdigkeit und Atemwegsbeschwerden auslösen. Des Weiteren wurden in mehreren Produkten krebserregende Weichmacher DEHP gefunden.

Petiție de distribuire

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Informații privind petiția

Petiția a fost inițiată: 21.09.2012
Colecția se termină: 03.11.2012
Regiune: Germania
categorie:  

știri

  • Pet 3-17-10-7125-044974Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert ein Verbot von so genanntem Bubble Tea.
    Er führt aus, dass Forscher eines Institutes für Hygiene- und Umweltmedizin
    festgestellt hätten, dass das Getränk schädlich sei. Neun Bubble Tea-Sorten seien
    getestet worden. Alle hätten Giftstoffe wie Styrol, Acetophenon und bromierte
    Substanzen enthalten. Diese Chemikalien seien in Deutschland verboten. Zudem
    enthielten 0,2 l Bubble Tea ca. 300 bis 500 kcal. Das Getränk werde überwiegend
    von Kindern und Jugendlichen konsumiert. Es könne erhebliche Nebenwirkungen
    hervorrufen, wie z.B. Hyperaktivität durch in Bubble Tea enthaltene Azofarbstoffe,
    Hautirritationen, Atemwegsbeschwerden u. ä.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 249 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
    Auffassung zu dem Anliegen mitzuteilen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im
    Folgenden dargestellte Ergebnis:
    Bubble Tea umfasst eine breite Palette unterschiedlicher Getränkevariationen, die je
    nach Mischung einen hohen Zuckergehalt aufweisen können. Wie andere süße,
    energiereiche Getränke auch, sollten sie lediglich in moderaten Mengen konsumiert
    werden. Allerdings werden Übergewicht und Adipositas nicht nur von der Ernährung,
    sondern auch von verschiedenen anderen Faktoren verursacht. Soweit mit der
    Petition das Vorkommen gesundheitsschädlicher Substanzen vorgetragen wurde,
    stellt der Petitionsausschuss fest, dass für Bubble Tea die einschlägigen
    lebensmittelrechtlichen Vorschriften gelten. Er darf nicht gesundheitsschädlich sein.

    Es ist jedoch Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der
    Länder zu prüfen, ob Lebensmittel und damit auch Bubble Tea den rechtlichen
    Anforderungen entsprechen.
    Im Sommer 2012 wurde in Zeitungen darüber berichtet, dass Wissenschaftler des
    Institutes für Hygiene und Umweltmedizin der Rheinisch-Westfälischen Technischen
    Hochschule (RWTH) Aachen in Kügelchen für die Zubereitung von Bubble Tea
    neben zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen auch Spuren der mit der Petition
    vorgetragenen schädlichen Substanzen nachgewiesen haben. Das Land Nordrhein-
    Westfalen hat in der Folgezeit amtliche Untersuchungen von Bubble Tea-Kügelchen,
    Sirupen für die Herstellung von Bubble Tea und kompletten Bubble Tea-Getränken
    durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen der RWTH konnten nicht bestätigt
    werden. Styrol, Acetophenon und bromierte Substanzen waren nicht nachweisbar.
    Auch der Weichmacher Diethylhexylphthalat (DEHP) ließ sich nicht nachweisen.
    Lebensmittelzusatzstoffe, die bei Bubble Tea verwendet werden, unterliegen in der
    Europäischen Union einem strengen Zulassungsverfahren. Eine Zulassung wird nur
    erteilt, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Gegebenenfalls ist die
    Verwendung an bestimmte Auflagen gebunden. Hierbei kann es sich um zulässige
    Höchstmengen oder spezifische Kennzeichnungsanforderungen handeln. Wird
    Bubble Tea nicht in Fertigpackungen, sondern als „lose Ware“ abgegeben, müssen
    die Lebensmittelzusatzstoffe in bestimmten Fällen kenntlich gemacht werden. Eine
    Kenntlichmachung kann z.B. auf einem Schild oder neben dem Lebensmittel oder in
    Speise- und Getränkekarten erfolgen. Wenn Azofarbstoffe verwendet werden, ist
    zusätzlich der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern
    beeinträchtigen.“ vorgeschrieben.
    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für ausreichend und
    sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
    nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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