Region: Germany

Vereinfachtes Entschädigungsverfahren bei Flugausfällen, -stornierungen und Verspätungen (gem. EUR-Lex 32004R0261)

Petitioner
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 24 in Germany
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  1. Launched August 2022
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Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

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Mit der Petition wird gefordert, dass Luftfahrtunternehmen, die Ausgleichsleistungen gemäß EUR-Lex 32004R0261 leisten müssen, verpflichtet werden, die betroffenen Passagiere proaktiv zu entschädigen.

Reason

In Fällen von Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes, Flugannullierung, Verspätung etc. steht den Fluggästen eine Ausgleichsleistung zu.Die Inanspruchnahme dieser Ausgleichsleistung ist als "Holschuld" gestaltet, das bedeutet, dass der Fluggast die Ausgleichsleistung beantragen muss.Diese Regelung sollte als "Bringschuld" gestaltet werden, da ja die Luftfahrtunternehmen ihre freiwillig eingegangene Verpflichtung zur Beförderung gar nicht oder mit schwerem Mangel behaftet erfüllt haben.Deshalb ist es unbillig, den ohnehin geschädigten Fluggästen weitere Umstände aufzubürden.Abgesehen davon, dass viele Fluggäste in Unkenntnis keine Ausgleichsleistung beantragen, gestalten die Fluggesellschaften die Verfahrensdauer unangemessen lange bzw. warten eine gerichtliche Klage ab.Besonders hierdurch werden die Ressourcen der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch im Grunde unnötige Verfahren strapaziert, so dass im Endeffekt wegen fehlender Richter Schwerverbrecher aufgrund unangemessener Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen.Da die Verpflichtung zur Ausgleichsleistung klar aus der EU-Gesetzgebung hervor geht, sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen diese Ausgleichsleistung proaktiv zukommen lassen.Da die allermeisten Fälle sich wenigen Kategorien zuordnen lassen, kann die Abwicklung in Zeiten der Digitalisierung weitestgehend automatisch erfolgen, so dass der "Fachkräftemangel" keine große Rolle spielen sollte.Die Kontaktdaten der betroffenen Fluggäste müssten den Luftfahrtunternehmen schon aus anderen gesetzlichen Verpflichtungen heraus vorliegen. Eine anderweitige Nutzung im geschäftlichen und betrieblichen Rahmen - hier zur Erfüllung der Fluggastrechteverordnung - sollte auch keine datenschutzrechtlichen Probleme bereiten.

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