Регион: Германия

Vergütung für medizinische Leistungen - Abrechnung von medizinischen Leistungen nach Bestätigung durch Patienten

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Deutschen Bundestag
604 Поддържащ 604 в / след Германия

Петицията не беще уважена

604 Поддържащ 604 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2013
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine Abrechung mit der Krankenkasse durch Ärzte nur dann erfolgen kann, wenn der Patient mit seiner Unterschrift die durchgeführte Behandlung bestätigt. Hierzu muss es dem Arzt möglich sein, die durchgeführte Behandlung in "einfacher Sprache" und verständlich in Schriftform niederzulegen und anschließend diesen vom Patienten unterschrieben zu lassen.

Причина

Nach aktuellen Presseinformationen, Recherchen und eigenen Erfahrungen, werden Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht wurden. Somit werden die Krankenkassen nicht unerheblich geschädigt. Der Arzt kann dadurch nur die Leistung abrechnen, die der Patient auch bestätigt. Dies führt zugleich dazu, dass zwischen Arzt und Patient eine bessere Kommunikation stattfindet.

Линк към петицията

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Новини

  • Pet 2-18-15-721-000505

    Vergütung für medizinische Leistungen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen mit
    den Krankenkassen nur noch dann möglich sein soll, wenn der Patient mit seiner
    Unterschrift die durchgeführte Behandlung bestätigt.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 605... по-нататък

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