Vergütung für medizinische Leistungen - Bessere Vergütung der Logopäden

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

15.381 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

15.381 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, - dass die Grundlohnsummenanbindung der logopädischen Vergütung aufgehoben wird, - dass die Vergütung der logopäd. Versorgung einen Ost-West-Angleich erfährt. - dass die Beihilfesätze für die logopäd. Behandlung auf den 1,8-fachen Satz der GKV-Vergütung angehoben werden - dass die Erf. der Informationspflicht der ärztl.Selbstverwaltung in Bezug auf die Regelungen für die Heilmittelverordnung vierteljährlich kontrolliert wird.

Begründung

Noch immer ist die Entlohnung der logopädischen Leistungen äußerst niedrig, an die Grundlohnsumme gebunden und es besteht ein Ost-West-Gefälle. Eine so niedrige Vergütung wie bisher (für die 45-minütige Einzelbehandlung: 24 Euro (in Brandenburg und Sachsen-Anhalt) bis 38 Euro (im Saarland)) gefährdet jedoch auf Dauer die Versorgung der Bevölkerung, die aufgrund des demographischen Wandels und der Zunahme von neurodegenerativen Erkrankungen (Schlaganfall, Parkinson, Demenz) in den nächsten Jahren immer mehr Logopädie benötigen wird. Darüber hinaus mussten viele LogopädInnen bereits ihre Rücklagen aufbrauchen und z.T. ihre Altersversorgung verkaufen. Somit ist die Gefahr der Altersarmut in diesem Berufszweig hoch. Da seit dem Jahr 2000 die Inflationsrate stets oberhalb der Grundlohnsummensteigerungsrate liegt, ist ein Reallohnverlust entstanden.Die Grundlohnsummenbindung, also die von der Regierung errechnete maximale Gebührenerhöhung für Heilmittelerbringer für das Folgejahr, ist angesichts der Vergütungsanpassung im ärztlichen und stationär-klinischen Bereich nicht mehr zeitgemäß. Daher fordere ich die Lösung der logopädischen Vergütung von der Grundlohnsumme. Um die Versorgung von Beamten sicherzustellen, müssen die Beihilfesätze angehoben werden auf den 1,8-fachen Satz der Vergütung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Beihilfesätze sind seit 12 Jahren unverändert.Immer wieder wird deutlich, dass die niedergelassenen Ärzte keine ausreichenden Informationen über die gesetzlichen Neuregelungen der Heilmittelversorgung erhalten (z.B. Praxisbesonderheiten, Langfristverordnungen, Richtgrößen), sondern pauschal von Regressen bedroht werden. Dies gefährdet langfristig die Versorgung der Betroffenen, insbesondere von Kindern mit logopädischem Therapiebedarf. Daher erscheint es mir unverzichtbar, künftig die Erfüllung der Informationspflicht der ärztlichen Selbstverwaltung von einer unabhängigen Stelle vierteljährlich kontrollieren zu lassen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.03.2013
Sammlung endet: 19.04.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-721-048325

    Vergütung für medizinische Leistungen


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine bessere Vergütung für die Logopäden gefordert.
    Mit der Petition wird gefordert, die Grundlohnsummenanbindung der Vergütung für
    logopädische Leistungen aufzuheben und einen Ost-West-Angleich der Vergütung
    zu realisieren. Ferner sollen die Beihilfesätze für die logopädische Behandlung auf
    den 1,8-fachen Satz der GKV-Vergütung angehoben werden.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 15.360 Mitzeichnungen sowie
    198 Diskussionsbeiträge ein. Ferner erreichten den Petitionsausschuss weitere
    27.321 unterstützende Unterschriften auf dem Postweg.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
    Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
    kann.
    Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
    23.06.2014 beraten.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
    eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
    Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
    Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
    Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
    mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 105. Sitzung am 15.02.2017 beraten hat.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
    Stellungnahmen der Bundesregierung, der öffentlichen Beratung und der Mitteilung
    des Ausschusses wie folgt dar:
    Die Bundesregierung wies gegenüber dem Petitionsausschuss darauf hin, dass die
    Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die Preise, deren Abrechnung sowie die
    Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung in Verträgen zwischen den
    Krankenkassen oder ihren Landesverbänden bzw. Arbeitsgemeinschaften und den
    Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungserbringer geregelt werden (§ 125
    Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V). Die Vereinbarung der Preise fällt
    danach in die Vertragsautonomie der Heilmittelerbringer und der Krankenkassen.
    Um angemessene Vertragspreise oder die Anpassung dieser zu erzielen, hat der
    Gesetzgeber eine Schiedsregelung in § 125 Abs. 2 SGB V aufgenommen. Diese
    Schiedsregelung ist am 25.03.2009 in Kraft getreten. Das Schiedsverfahren findet
    Anwendung, wenn sich die Vertragspartner nicht auf die Preise für
    Heilmittelbehandlungen oder eine Anpassung vereinbarter Preise einigen können.
    Im Hinblick auf die in § 71 SGB V geregelte Beitragssatzstabilität und die damit
    (bisher) verbundene Vorlagepflicht von Vergütungsvereinbarungen bei den
    zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 71 Abs. 4 Satz 1 a.F. SGB V) wies die
    Bundesregierung auf das "Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
    anderer Vorschriften" vom 07.08.2013 (Deutscher Bundestag Drucksache 17/13083
    vom 16.04.2013) hin. Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 13.08.2013 ist die
    Vorlagepflicht der Vergütungsvereinbarungen von Heil- und Hilfsmittelleistungen bei
    den zuständigen Aufsichtsbehörden entfallen. Somit können die Krankenkassen im
    Rahmen der Vertragsverhandlungen flexibler entscheiden, inwieweit Abschlüsse
    oberhalb der Veränderungsrate unter Beachtung der Beitragsstabilität und der
    gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt sind.
    Soweit eine Anpassung der Beihilfesätze der logopädischen Versorgung gefordert
    wird, weist der Petitionsausschuss für den Bereich des Bundes auf Folgendes hin:
    Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des
    Dienstherrn. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
    festgestellt, dass die Beihilfe als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung
    konzipiert ist. Sie soll Beihilfeberechtigte von den durch die Besoldung nicht
    gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Eine

    lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch
    nicht.
    Für die Erbringung von Heilmitteln durch Angehörige der Gesundheits- und
    Medizinalfachberufe gibt es keine amtliche Gebührenordnung. Immer dann, wenn zur
    Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen
    zurückgegriffen werden kann, kann die Angemessenheit von Aufwendungen durch
    eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach begrenzt werden.
    Soweit kritisiert wird, dass niedergelassene Ärzte keine ausreichenden Informationen
    über die gesetzlichen Neuregelungen der Heilmittelversorgung erhalten würden, ist
    darauf hinzuweisen, dass jeder Vertragsarzt berufs- und vertragsarztrechtlich
    verpflichtet ist, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und
    Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung
    erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die
    Erfüllung und Kontrolle dieser Fortbildungspflichten obliegt der ärztlichen
    Selbstverwaltung, insbesondere den Kassenärztlichen Vereinigungen, die als
    Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des jeweils zuständigen
    Landesministeriums unterliegen.
    Vor dem Hintergrund, dass die Preisvereinbarungen für logopädische Leistungen wie
    auch für andere Heilmittelleistungen den Anstieg des Behandlungsbedarfs der
    Versicherten und die damit verbundenen Anforderungen an die Leistungserbringer
    und die Versorgungsstrukturen möglicherweise nicht angemessen abbilden und die
    im Heilmittelbereich vorhandenen gesetzlichen Spielräume für Preisvereinbarungen
    auch oberhalb der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nur wenig
    genutzt werden, hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Stärkung der Heil- und
    Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG)", das am
    11.04.2017 in Kraft getreten ist, zusätzliche Spielräume für die Preisvereinbarungen
    für Leistungen der Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie und Podologie eröffnet.
    Um die steigenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu
    können und die Attraktivität einer Tätigkeit in einem Therapieberuf weiter zu steigern,
    werden den Krankenkassen und den Verbänden der Heilmittelerbringer in den
    Jahren 2017 bis 2019 Preisvereinbarungen auch oberhalb der Veränderungsrate
    ermöglicht. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet, um die Auswirkungen dieser
    Maßnahme überprüfen zu können.

    Die zusätzlichen Spielräume werden von den Vertragspartnern offensichtlich genutzt.
    Da die Laufzeiten und die Strukturen der Vergütungsvereinbarungen nach
    Vertragsregion und beteiligten Krankenkassen teilweise erheblich voneinander
    abweichen, lassen sich keine exakten durchschnittlichen Steigerungsraten je nach
    Heilmittelbereich angeben. Indes lassen die bekannt gewordenen
    Vertragsabschlüsse Steigerungen in einer Höhe zwischen 8 und 10 Prozent
    erwarten. Dies gilt auch für den Bereich der Logopädie.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
    – dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen, soweit es die
    zeitliche Befristung der Preisvereinbarungen auch oberhalb der Veränderungsrate
    der beitragspflichtigen Einnahmen betrifft, und das Petitionsverfahren im Übrigen
    abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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