Alueella: Saksa

Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Verkürzung der Verjährungsfrist für angebliche oder tatsächliche Forderungen von 3 Jahren auf 6 Monate

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, die Frist für angebliche oder tatsächliche Forderungen von 3 Jahren auf 6 Monate zu verkürzen.

Perustelut

Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid passiert folgendes: Nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid tritt die verjährungshemmende Wirkung von 6 Monaten ein. Ein insgesamt 3,5 Jahre andauernder Schwebezustand ist nichts! Es verschafft keine Klarheit, sondern Unsicherheit. Entweder jemand hat eine (berechtigte) Forderung oder nicht.Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides entfällt nach 6 Monaten nach dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides, wenn der Antragssteller nach dem Widerspruch nichts weiter unternimmt. Der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte (angebliche) Anspruch würde ohne Mahnbescheid nach 3 Jahren verjähren. Durch den Mahnbescheid ist die Verjährung für 6 Monate gehemmt, sodass die Verjährung nach 3,5 Jahren eintritt. Antrag und Begründung: Das ist viel zu lange. Damit ist ein 3,5 Jahre langer schwebender Zustand erreicht, der für den Empfänger des Mahnbescheides belastend sein kann. Entweder jemand hat eine berechtigte Forderung oder nicht. Es kann nicht sein, daß jemandem eventuell nach 3 Jahren einfällt, doch noch zu klagen.Die Verjährungsfrist sollte max. 6 Monate und inkl. verjährungshemmende Wirkung bei Zustellung eines Mahnbescheides max. 6 Jahr betragen. Insgesamt sollte 1 Jahr ausreichen, um Ansprüche geltend zu machen.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus alkoi: 25.07.2017
Vetoomus päättyy: 31.08.2017
Alueella: Saksa
Aihe:

Uutiset

  • Pet 4-18-07-4009-044648 Verjährung nach dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Frist für angebliche oder tatsächliche Forderungen
    von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach einem Widerspruch
    gegen einen Mahnbescheid die verjährungshemmende Wirkung von sechs Monaten
    eintrete, wenn der Antragsteller nach dem Widerspruch nichts unternehme. Der mit
    dem Mahnbescheid geltend gemachte (angebliche) Anspruch würde ohne
    Mahnbescheid nach drei Jahren verjähren. Durch den... enemmän

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