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Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - Verlängerung der Verjährungsfristen

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Verjährungsfristen der §§ 195 BGB ff verlängert werden.

Selgitus

Insbesondere soll die* regelmäßige Verjährungsfrist (bisher 3 Jahre), * die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (bisher 10 Jahre) und die *Verjährungsfrist der sonstigen Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (bisher 10 Jahre nach deren objektiven Entstehung) verlängert werden.Die gültigen, durch die Schuldrechtsreform verkürzten, Fristen verwehren vielen Geschädigten Ansprüche und schützen die Schädigenden einseitig. Die Geschädigten haben i.d.R. Kenntnisse über weniger Details als die Schädigenden, d.h. sie erkennen oft erst nach längerer Zeit, dass sie geschädigt wurden. Ein Durchsetzen etwaiger Ansprüche scheidet dann wegen Verjährung oft aus. Insbesondere bei Immobiliengeschäften ist die Frist von 10 Jahren zu kurz (Immobilen sind i.d.R. langfristige Investitionen).

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uudised

  • Pet 4-18-07-4009-005192Verjährung nach dem
    Bürgerlichen Gesetzbuch
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass die Verjährungsfristen der §§ 195 ff. Bürgerliches
    Gesetzbuch verlängert werden.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, diese Verjährungsfristen seien
    zu kurz, um Ansprüche wirksam durchsetzen zu können. Viele Käufer würden
    beispielsweise bei Immobiliengeschäften oft erst nach mehr als zehn Jahren erkennen,
    dass sie geschädigt wurden. Dann könnten sie aber ihre Ansprüche nicht mehr
    durchsetzen, da sie schon verjährt seien. Daher fordert... Edasi

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