Alueella: Saksa
Kuva vetoomuksesta Verschärfung der Gesetze gegen Kindesmissbrauch
Turvallisuus

Verschärfung der Gesetze gegen Kindesmissbrauch

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Vetoomus on osoitettu
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
317 Tukeva 254 sisään Saksa

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

317 Tukeva 254 sisään Saksa

Vetoomuksen esittäjä ei jättänyt vetoomusta.

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Hiermit fordern die Unterzeichnenden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die bestehenden Gesetze in den §§ 176, 176a, 176b, 184, 184a, 184b, 184c, 184d StGB derart abzuändern, so dass sexueller Missbrauch und Gewalttaten gegenüber Kinder sowie die Beschaffung, Verbreitung und Herstellung von Bildern und Videos mit pornografischem Inhalt von Kindern härter bestraft wird.

Perustelut

Sexueller und körperlicher Missbrauch von Kindern ist in Deutschland mittlerweile Alltag geworden. Um den Tätern abschreckend entgegenzuwirken, ist es dringend erforderlich, die Gesetze anzupassen. Es kann und darf nicht sein, dass Steuervergehen oder das Musik-Laden im Internet härter bestraft wird als der sexuelle Missbrauch an Kindern oder die Darstellung sexueller Handlungen an Kindern in Bildern. Wir wollen und werden nicht mehr dulden, dass Menschen unseren Kindern ungestraft Böses antun. Wir fordern daher härtere Strafen, die auch umgesetzt werden müssen.

Täglich finden fast 800 Kindesmisshandlungen/ Kindesmissbrauchsfälle statt. Allein im Jahre 2014 wurden 290.000 Kindesmisshandlungen/ Kindesmissbrauchsfälle registriert.

Ich appelliere an EUERE Menschlichkeit, bitte unterschreibt diese Petition! ZUSAMMEN KÖNNEN WIR ETWAS ÄNDERN! MACH MIT!

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Väittely

Laut BGB § 1631 Paragraph 2 haben Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Ich bin der Meinung, dass jede Person, die das Menschenrecht des Anderen verletzt nicht selbst auf seines bestehen kann - vor allem vor Gericht. Der- oder diejenige sollte das Menschenrecht verwehrt bleiben, da diese/r sich nicht darum gekümmert hat, das er/sie mit seiner Tat die Menschenrechte bzw. Privatsphäre verletzt.

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