Область : Німеччина

Versorgungsausgleich - Änderung/Abschaffung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 35 в Німеччина

Петицію не було задоволено

35 35 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird die Änderung/Abschaffung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetzes gefordert.

мотиви

Die darin enthaltene Regelung ist m.E. unverhältnismäßig, da sie in vielen Fällen faktisch einer Rentenkürzung gleichkommt.Außerdem verstößt sie gegen das GleichheitsprinzipDurch die im § 37 Versorgungsausgleichsgesetz genannte Frist von 36 Monaten, in der eine ausgleichsberechtigte Person verstorben sein muss, damit die ausgleichspflichtige Person die übertragenen Renten-Entgeltpunkte zurückbekommt, kommt es, sicher nicht nur in meinem Fall, zu Ungerechtigkeiten.Beispiel: im Versorgungsausgleich wurden 1,3787 Renten-Entgeltpunkte an die geschiedene Ehefrau übertragen.Diese verstirbt nach 50 Monaten Rentenbezug.Die monatliche Rente aus 1,3787 Entgeltpunkten entspricht ca. € 40,00, also wurde gesamt € 2000,- Rente gezahlt.Der Ex-Ehemann bekommt die Rentenpunkte auf Grund der 36 Monatsfrist nicht zurück, vielmehr verfallen diese zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung. Ausgehend von Renteneintritt des Mannes mit 63 Jahren und einer Lebenserwartung von 78 Jahren werden diesem € 7200,- entzogen. Dies ist unverhältnismäßig.Beamte haben das Problem nicht, da sie keine Renten-Entgeltpunkte erwerben.Hier ist m.E. das Gleichheitsprinzip verletzt.

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новини

  • Pet 4-18-07-40302-024389 Versorgungsausgleich

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Änderung bzw. Abschaffung des § 37 des
    Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Regelung, die eine im
    § 37 VersAusglG gültige Frist von 36 Monaten setzt, unverhältnismäßig sei, denn sie
    komme in vielen Fällen faktisch einer Rentenkürzung gleich. Wenn der
    ausgleichsberechtigte Ehegatte nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug sterbe, sei
    eine Rückerlangung der in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzten
    Entgeltpunkte... далі

обговорення

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