Verwaltungsgerichtsbarkeit - Zulassungserfordernis für die Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
92 Unterstützende 92 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

92 Unterstützende 92 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Zulassungserfordernis für die Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben und § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung zu streichen.…

Begründung

Das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren ist in der Konzeption auf zwei Tatsacheninstanzen ausgerichtet, nämlich auf eine erste Instanz vor dem Verwaltungsgericht und auf eine zweite Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht, welches nach § 128 VwGO wie das Verwaltungsgericht den Streitfall überprüft und auch neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt,Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 23. September 1952 wurde mit dieser zweizügigen Verfahrensgarantie zwecks Einrichtung einer rechtsstaatgerechten Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen, nachdem der NS-Staat die Konztrolle über die Amtsgewalt abgeschafft hatte,Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996 wurde eine Reihe rechtsschutzgewährender Vorschriften eingeschränkt, aufgehoben oder neu gefasst. Zu der Neufassung gehört das erwähnte Zulassungserfordernis für die Berufung nach § 124 VwGO.. Die zu dieser Änderung angeführte Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6, März 1996 (Bundestagsdrucksache 13/3993) enthält einen Hinweis auf die Asylproblematik, die durch eine hohe Zahl an Asylverfahren die Verfahrensdauer nachhaltig verlängert habe. Die Einschränkung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte eine Verfahrensbeschleunigung zur Absicherung des "Rechtsschutzgewährleistungsanspruches" bewirken. Die Reduzierung des staatsbürgerlichen Rechtsschutzes aufgrund von Asylerwägungen ist einerseits nicht plausibel und steht andererseits nicht in Übereinstimmung mit dem Rückgang der Asylverfahren.Aus dem eingeschränkten Verfahrensweg folgt außerdem, dass sich unterschiedliche Rechtspraktiken in den einzelnen Verwaltungsgerichtsbezirken entwickelt haben, die der zweitinstanzlichen Kontrolle durch das Berufungsgericht entzogen sind, Denn das Verwaltungsgericht wird in der Regel die Zuverlässigkeit ihrer eigenen Entscheidung nicht in Frage stellen, um die Berufung zuzulassen, und das Oberverwaltungsgericht wird sich vor zusätzlicher Arbeitsbelastung zu bewahren wissen, die entsteht, wenn es die Berufung zulässt.Mit der Aufhebung des § 124 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Teil der rechtsstaatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit wieder hergestellt

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-34-050227Verwaltungsgerichtsbarkeit
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, das Zulassungserfordernis für die Berufung im
    verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben und § 124 der
    Verwaltungsgerichtsordnung zu streichen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das verwaltungsgerichtliche
    Streitverfahren sei in seiner Konzeption auf zwei Tatsacheninstanzen ausgerichtet.
    Durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung sei eine Reihe
    rechtsschutzgewährender Vorschriften eingeschränkt, aufgehoben oder neu gefasst
    worden. Dies betreffe... weiter

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