Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass am 01. Januar 2006 inkraftgetretene "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes [IFG]" im Sinne seiner Intention und im Bezug auf die Stärkung der Positionseinnehmung des Antragsstellers zu verbessern.
Selgitus
Das "Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes", kurz IFG, welches seit dem 01. Januar des Jahres 2006 als ein fester Bestandteil zur politischen Partizipationsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland implementiert werden konnte, soll einen Rechtsanspruch auf den Zugang zu amtlichen und allgemeinen Informationen von Bundesbehörden und Bundesinstitutionen für Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.Alle Bürgerinnen und Bürger können mit Hilfe dieses rechtlichen und meinungsbildenden Instruments unkompliziert sowie voraussetzungslos in Form eines schriftlichen oder mündlichen Antrages Thematiken, Sachentscheide und politische Ereignisse näher hinterfragen und analysieren.Im Sinne der daraus resultierenden staatlichen und politischen Transparenz werden die Grundprinzipien unserer heutigen Demokratieform gewahrt und verbessert, zusätzlich sinngemäß nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.Zitat: Artikel 5 (1) des Gundgesetzes: "Jeder hat das Recht, [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."Im Bezug auf eine ungehinderte Bereitstellung von amtlichen Informationen bei einer Einreichung eines entsprechenden Antrages und der Stärkung der mit dem IFG verfolgten Intention soll mit Hilfe dieser Petition eine Möglichkeit erwirkt werden, den Grundsatz der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und reibungslosen Bereitstellung von amtlichen Informationen, ausgehend von staatlichen Bundesinstitutionen - und behörden, für Bürgerinnen Bürger effektiv zu stärken.Der in § 7 in Absatz 5 in Satz 2 dargelegte Grundsatz des IFG "soll" dem Antragssteller innerhalb einer Frist von einem Monat einen Informationszugang ermöglichen. Zitat: § 7 Absatz 5 des IFG:"[...] Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. [...]" Dabei bewirkt der Begriff "soll" in diesem Kontext in den Augen des Petenten, dass die Verpflichtung der für einen eingereichten Antrag zuständigen staatlichen Behörde gegenüber dem Antragssteller nicht ausreichend definiert worden ist und ungeachtet vom Zeitpunkt der Antragseinreichung die in § 7 Absatz 5 festgelegte Frist oftmals überschritten wird bzw. überschritten werden kann.Die Umwandlung des Begriffes "soll" in "muss" tritt dieser Problematik dabei entgegen und fordert die in einem Antrag angesprochene staatliche Behörde dazu auf, die Bearbeitung einer Anfrage tatsächlich innerhalb eines Monats abzuschließen und dabei dem Antragssteller über den aktuellen Stand/Status (Annahme/Ablehnung) seiner Anfrage hinreichend und unverzüglich zu unterrichten. Eine rechtliche Verpflichtung kann somit gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde stattgegeben werden.Gleichzeitig spricht sich der Petent für eine Konzipierung eines Empfehlungsschreibens seitens der Bundesregierung für die jeweiligen Landesregierungen der Bundesländer aus, welche noch keine Implementierung eines Landes-Informationsfreiheitsgesetzes bis zum heutigen Zeitpunkt vorgenommen haben
Pet 1-17-06-2005-041656Verwaltungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verbesserung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu
Informationen des Bundes gefordert, um die Position des Antragstellers effektiv zu
stärken.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 7 Abs. 5
Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vorsehe, dass der Informationszugang innerhalb
eines Monats erfolgen „soll“. Der Begriff „soll“ sei jedoch nicht hinreichend definiert.
Daher müsse die in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG festgelegte Regelfrist für das
Zugänglichmachen von Informationen in eine feste Monatsfrist umgewandelt werden.
Durch die Ersetzung des Begriffes „soll“ in „muss“ werde die in der Praxis häufige
Überschreitung der Frist durch die Behörden vermieden, da die zuständige Behörde
die Bearbeitung des Antrags innerhalb eines Monats abschließen und den
Antragsteller unverzüglich unterrichten müsste.
Ferner werde die Bundesregierung dazu aufgefordert, den Bundesländern, die noch
über kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz verfügen, ein entsprechendes
Empfehlungsschreiben zu übermitteln.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 209 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG
festgelegte Regelfrist zwar keine feste Monatsfrist ist, jedoch bewirkt die Soll-Frist,
dass der Informationszugang im Regelfall innerhalb eines Monats zu erfolgen hat.
Nur in atypischen Fällen, beispielsweise bei besonders umfangreichen Anträgen
oder solchen mit einer erforderlichen Beteiligung Dritter nach § 8 IFG, kann die
Behörde von der Regelfrist abweichen. Mit einer starren Monatsfrist könnte
ansonsten solchen atypischen Fällen nach Ansicht des Ausschusses nicht
ausreichend Rechnung getragen werden. So kann die Beteiligung eines Dritten, bei
der es um die Klärung von schutzwürdigen Interessen des Dritten geht, regelmäßig
nicht innerhalb eines Monats abgeschlossen werden. Gleiches gilt für sehr
umfangreiche Anträge, die unter Umständen mehrere Hundert Aktenbände betreffen.
Abgesehen davon trifft die Behörde eine Begründungspflicht, wenn sie von der
Regelfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG abweicht; hierüber ist der Antragsteller mittels
einer entsprechenden Zwischennachricht auch zu informieren.
Soweit mit der Petition ein Empfehlungsschreiben der Bundesregierung an die
Bundesländer, die noch über kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz verfügen,
vorgeschlagen wird, weist der Ausschuss darauf hin, dass die Gesetzgebung auf
Landesebene allein den Ländern obliegt. Es ist Sache der Länder, ob und
gegebenenfalls wie Fragen des allgemeinen Informationszugangs in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich geregelt werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für die mit der Petition geforderte
Gesetzesänderung auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)