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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Diskrepanz zwischen den Regelungen im § 755/ § 802 der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem § 74a Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) behoben wird, denn es wurde versäumt, die für die Deutsche Rentenversicherung geltenden Übermittlungsvorschriften an die Auskunftsrechte der ZPO anzupassen.
Gerekçe
Auskünfte durch die Deutsche Rentenversicherung sind somit weiterhin nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 74a Abs. 2 SGB X erfüllt sind, d.h. die Forderung mindestens € 500,00 betragen.Bei den Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers bezüglich der Einholung beim Kraftfahrtbundesamt, bzw. dem Bundeszentralamt f. Steuern wurden bereits die Grenze von € 500,0 gestrichen. Dadurch kann eine Beschleunigung, Kosten- und Arbeitseinsparung im Zwangsvollstreckungsverfahren erreicht werden.
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