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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 30 (3) Bundeswahlgesetz i.v.m. § 38 Bundeswahlordnung dahingehend geändert wird, dass das Los über die Reihenfolge auf dem Wahlzettel entscheidet und nicht nach Ergebnis lt. letzter Wahl.
Pamatojums
Möglicherweise besteht im § 30 (3) Bundeswahlgesetz (BWO) eine Ungleichbehandlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).In der Wahlordnung (WO) nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 10 WO) erfolgt die Listenplatzierung im Wege des Losentscheides unter Ladung der Listenvertreter. Dadurch ist die Gleichbehandlung gegeben, denn jede Liste (Partei) oder auch Einzelkandidaten können theoretisch Platz 1 auf dem Wahl/-Stimmzettel erhalten. Im § 12 Wahlordnung nach dem Personalvertretungsgesetz entscheidet sich die Platzierung nach der zeitlichen Reihenfolge der 'Einreichung. Bei gleichzeitiger Einreichung entscheidet das Los. Auch hier hat jede/r Wahlbewerber/in theoretisch die Möglichkeit, Platz 1 auf dem Wahl/-Stimmzettel zu erreichen.§ 30 (3) BWO bestimmt grundsätzlich die Partei als Listenplatz 1, die bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erzielt hat. Neuen Parteien, politische Organisationen oder Einzelbewerbern/innen stehen demnach grundsätzlich hinten an und werden dann alphabetisch geordnet.Allen gerecht machen kann man es nur, wenn sämtlichen zur Wahl Stehenden im Rahmen des Losverfahrens die Möglichkeit der Chancengleichheit gegeben wird, auch Platz 1 der Rangliste zu belegen.
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Sākās petīcija:
25.08.2016
Petīcija beidzas:
03.10.2016
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 1-18-06-111-036073Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes dahingehend gefordert,
dass das Los über die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlzettel entscheiden
soll und nicht das Ergebnis der letzten Wahl.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 30 Absatz 3
Bundeswahlgesetz (BWahlG) grundsätzlich die Partei als Listenplatz 1 bestimme, die
bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erzielt habe. Neue Parteien, politische
Organisationen oder Einzelbewerber stünden demnach grundsätzlich hinten an... vairāk
Debates
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